BGH I ZB 30/21http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=119926&pos=21&anz=706Leitsatz:Erzwingungshaft ZPO § 570 Abs. 1, § 575 Abs. 5, § 802g Abs. 1
Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - LG Kiel
AG Kiel
Rn. 3Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; die Vorschrift gilt nach § 575 Abs. 5 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend. Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22). Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung; Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 52/11, juris Rn. 6; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn. 2).
Rn. 2II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Zivilprozessordnung
§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__570.html(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
Zivilprozessordnung
§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerdehttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__575.html(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Zivilprozessordnung
§ 802g Erzwingungshafthttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Gemäß dem Leitsatz wird bundesrechtlich nicht zwischen unterschiedlichen Haftarten differenziert.
Dementsprechend sind auch die EuGH-Entscheidungen, wie sie auch im Forum in einem Fall thematisiert sind, nicht unbeachtlich.
EuGH C-64/18 - Ersatzhaft wegen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verneinthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32513.0Darüberhinaus sei erinnert:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0
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