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Autor Thema: Wahl der Mitglieder des Medienrates der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)  (Gelesen 783 mal)

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Abgeordnetenhaus BERLIN
Drucksache 18/2267, 23.10.2019


Wahl der Mitglieder des Medienrates der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)

Zitat
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen
Wahl der Mitglieder des Medienrates der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV BE-BB in der Fassung vom 26. März 2019/4. April 2019, Berlin GVBI. 2019, S. 536), dessen sechste Novellierung am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten ist, nunmehr vier Mitglieder des Medienrates der mabb sowie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MStV BE-BB gemeinsam mit dem Brandenburger Landtag ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vor- sitz im Medienrat innehat.

Begründung:
Der Medienrat ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 MStV BE-BB neben der Direktorin bzw. dem Direktor eines von zwei Organen der mabb. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MStV BE-BB aus neun Mitgliedern. Die Mandate der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MStV BE-BB vom Brandenburger Landtag und vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählenden vier Mitglieder des Medienrates sind ge- mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MStV BE-BB jeweils paritätisch mit Frauen und Männern zu be- setzen. Angesichts der herausgehobenen Stellung der bzw. des Vorsitzenden des Medi- enrates wird diese bzw. dieser dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MStV BE-BB von beiden Länderparlamenten jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt.
Die Mitglieder des Medienrates sind weisungsunabhängig und ehrenamtlich gegen eine Aufwandsentschädigung tätig. Sie sollen aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkunde in be- sonderer Weise befähigt sein, die Aufgaben nach dem MStV BE-BB wahrzunehmen. Für die Wahl des Vorsitzes oder dessen Stellvertretung ist eine Befähigung zum Richteramt keine zwingende Voraussetzung. Mitglied des Medienrates darf gemäß § 11 Abs. 1 MStV BE-BB nicht sein, wer in Bund oder Land einem Gesetzgebungsorgan oder in Berlin dem Senat bzw. in Brandenburg der Landesregierung angehört oder in einem Beamten-, Rich- ter- oder Arbeitnehmerverhältnis im Dienst des Landes Berlin bzw. des Landes Branden- burg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung dieser Länder steht. Gleiches gilt bundesweit für eine Verbindung zu oder sonstige Abhängigkeit von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter.

Die Amtszeit des Medienrates beträgt gemäß § 9 Abs. 4 MStV BE-BB fünf Jahre und beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung, frühestens aber mit Ablauf der Amtszeit des vorherigen Medienrates. Die konstituierende Sitzung des derzeitigen Medienrates war am 23. Januar 2015, sodass dessen Amtszeit am 22. Januar 2020 abläuft. Jedoch führt dieser die Geschäfte - auch nach Ablauf der Amtszeit - bis zur Neuwahl weiter.

Der Vorsitzende des derzeitigen Medienrates ist Prof. Dr. Hansjürgen Rosenbauer.

Die weiteren vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewählten Mitglieder sind
Karin Schubert (zugleich stellvertretende Vorsitzende),
Markus Beckedahl (netzpolitik.org) und
Gabriele Wiechatzek.

Die weiteren vom Brandenburger Landtag gewählten Mitglieder sind
Stephan Goericke,
Bärbel Romanowski-Sühl und
Dr. Ursula Weidenfeld.

Berlin, den 17. Oktober 2019
Michael Müller Regierender Bürgermeister
Download des Originaldokuments (pdf, ~21 kb) / Alternativdownload im Anhang
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2267.pdf

Anmerkung
Die 14 Medienanstalten werden über den Rundfunkbeitrag finanziert.


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