AblaufAngenommen es gäbe einem fiktiven Fall in Baden-Württemberg: In dem wurde ein Gerichtsvollzieher aktiv, um Beiträge einzutreiben. Es wurde eine Vollstreckungsabwehrklage in Verbindung mit einer Titelgegenklage eingereicht, die als Vollstreckungsabwehrklage gewertet wurde.
Nun hat der SWR nicht reagiert, obwohl das Amtsgericht eine Notfrist von zwei Wochen zur Stellungsname festgelegt hatte. Daraufhin wurde ein Antrag gestellt ein Säumnisurteil gegen den SWR zu erlassen. Dazu hatte das Amtsgericht offenkundig keine Lust. Denn es wurde noch einmal eine Notfrist von zwei Wochen aufgesetzt, um auf das neue Vorhaben des Gerichts zu antworten das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Stuttgart (Sitz SWR NICHT Sitz des Klägers) abzugeben, da es sich um eine "öffentlich-rechtliche" Streitigkeit handle.
Darauf hat der SWR sofort reagiert und dem zugestimmt, aber gemeint zuständig wäre das Verwaltungsgericht mit Sitz beim Kläger.
Der Kläger hat dem wurde widersprochen, da seines Erachtens keine Rechtsgrundlage für eine Nichtzuständigkeit existiert.
Nun erfolgte ein Beschluss das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu überweisen, gegen den eine sofortige Beschwerde möglich ist.
RechtsfragenDas Amtsgericht nennt keine Rechtsgrundlage, sondern meint nur, es sei in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein Weg zu den "ordentlichen" Gerichten gegeben. Die Zuständigkeit ist nach ZPO beim Amtsgericht (z.B. ZPO 828 und ZPO 764). Der Kläger hat keinen Antrag gestellt das Verfahren woanders hin zu bringen (ZPO 281)
- Auf welcher Rechtsgrundlage passiert das?
- Der SWR argumentiert das Verwaltungsgericht sei nach VwGO 40 zuständig. Das ist natürlich Quatsch, denn da steht
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsabwehrklage ist durch Bundesgesetz (ZPO) aber ausdrücklich dem Amtsgericht zugewiesen. Das wurde auch so in der Notfrist vorgetragen. Übersieht der Kläger etwas? - Ist es relevant, dass der SWR ein Unternehmen ist?
- Sind nicht die Vollstreckungssachen alle rechtsfehlerhaft, wenn ein nichtzuständiges Gericht dort drauf steht? Ist nicht schon deshalb die Zuständigkeit des Amtsgerichts verbindlich?