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Autor Thema: Festsetzungsbescheid für 3 Monate. Offen 3,5 Jahre, dafür keine FBs erhalten  (Gelesen 3546 mal)

B
  • Beiträge: 5
Hallo,

angenommen, Person A erhielte nach dem 2. Meldedatenabgleich schliesslich einen Festsetzungsbescheid.

Doch dieser Bescheid würde nur einen Betrag für die letzten drei Monate inkl. Säumniszuschlag festsetzen.
Und in dem Schreiben vom RBB (links) und Beitragsservice (rechts) folge aber ein Hinweis auf weitere offene Forderungen, welche die Beiträge über 3.5 Jahre umfassen und für die es nie einen Bescheid gab.

Person A möchte dem Bescheid und den Mahngebühren beim erstmaligen Bescheid widersprechen.

Wie könnte Person A auf Forderungen reagieren, für die nie ein Bescheid ergangen ist?
Spräche irgendetwas dafür, dies gleich im Widerspruch zum Festsetzungsbescheid der letzten 3 Monate anzuführen?

Vielen Dank und freundliche Grüße.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2019, 13:08 von Bürger«

B
  • Beiträge: 5
Update:

Ich spiele das Gedankenspiel mal weiter:

Person A erführe durch eine Mahnung, dass es bereits einen früheren Festsetzungsbescheid für die früheren Monate in Form eines einfachen Briefs gegeben haben soll. Person A entscheide sich spontan, der Mahnung und dem letzten 3-Monats-Bescheid zu widersprechen.

Was bedeutet solch ein Widerspruch aber für die laufenden Forderungen?

Eine Überlegung wäre, um eine Neuzustellung des angeblichen Bescheids mit erneuter Fristsetzung zu bitten.
Da hier aber bald eine Vollstreckung droht, wäre eine Teilzahlung ohne Säumnisgebühren und ein Widerspruch nur in bezug auf den letzten Bescheid vermutlich deutlich weniger riskant...

Meinungen?

Vielen Dank und Grüße.


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Z
  • Beiträge: 1.564
Dummerweise wird ein Zahlbetrag immer auf die älteste Schuld von denen gebucht, also auf möglicherweise längst verjährte Forderungen. Da scheint es tatsächlich klüger, auf den aktuellen Bescheid einen Widerspruch zu verfassen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu stellen. Sollte der Vollstrecker auftauchen, so könnte man argumentieren, daß man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt hat, der noch nicht beschieden ist und man von alten Forderungen nichts weiß bzw. diese längst verjährt sein dürften.
Und Kontoauszügen eines nicht rechtsfähigen Unternehmens können doch keinerlei Aussagekraft beigemessen werden?


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B
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Hallo Zeitungsbezahler,

Danke für den Hinweis.

Aber wenn es einen diesjährigen Bescheid über Forderungen ab 2016 geben sollte, wären ja noch keine Ansprüche verjährt.

PS: schöner Nick...


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G
  • Beiträge: 326
Eine Verjährung würde für die 2016er Beiträge eintreten, wenn bis zum Jahresende kein Festsetzungsbescheid erlassen wird. Dazu ist immer auch die Bekanntgabe erforderlich.

Weitere Voraussetzung für die Verjährung ist, dass der LRA das Innehaben der Wohnung bereits vor 2016 bekannt war (z.B. durch den ersten Meldedatenabgleich oder durch eine Einzugsmeldung durch das kommunale Meldeamt).
Gab es eigentlich keinen Mitbewohner, der vor dem 2. Meldedatenabgleich Rundfunkbeiträge gezahlt hat?

Betragen die offenen Forderungen 735€ plus 8€, also 743€? Das wäre dann ein Hinweis, dass ein Festsetzungsbescheid abgesant, aber dann verloren gegangen ist.

In welchem Bundesland liegt denn der Wohnsitz? Die Rechtsprechung ist nämlich unterschiedlich, was die Behauptung angeht, Bescheide seien verloren gegangen. Auch bezüglich Mahngebühren gibt es unterschiedliche Rechtslagen und Rechtsprechung.

Wenn man eine Mahnung erhalten hat, kann es sinnvoll sein, darauf zu reagieren.

Um einen neuen Festsetzungsbescheid sollte man aber nicht bitten. Wenn der alte verloren gegangen ist, muss die Rundfunkanstalt schon von selbst darauf kommen, einen neuen zu verschicken.




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B
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Hallo Gesamtschuldner,

die geforderten Gebühren betrügen jetzt 17,5€ * 44  Monate + 16€
das Bundesland ist Berlin

Also müssten auch auf dem Erstbescheid bereits Mahngebühren gewesen sein.

Viele Grüße.


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44 Monate kommt mir seltsam vor: normalerweise sind die Beiträge ja für Dreimonatszeiträume fällig, so dass entweder 42 oder 45 Monate angefordert werden.


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B
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"Einschliesslich des Monats 10.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von ..."


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h
  • Beiträge: 304
Wenn in dem fiktiven Fall der Festsetzungsbescheid erst jetzt angekommen ist, würde ich mir mit dem Widerspruch jedenfalls möglichst lange Zeit lassen, d.h. die Widerspruchsfrist voll ausnutzen.
Denn dann bestehen schonmal bessere Chancen, dass der BS nicht aufgeweckt wird und nicht rechtzeitig weitere Bescheide verschickt, so dass mit Ablauf des Jahres 2019 dann auch die 2016 Beiträge verjähren.


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F
  • Beiträge: 180
Zunächst einmal: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Auswirkungen von Gesetzen, einer meiner Lehrer hat das immer mit „Wenn ich jemanden umgebracht habe, kann ich vor Gericht nicht auf Freispruch plädieren, indem ich sage, ich wusste nicht, daß Mord strafbar ist.“

Aktuelle Rechtslage ist: Die Beiträge werden kraft Gesetz fällig. Sie nicht zu bezahlen ist ein Verstoß gegen geltendes Recht (ungeachtet der Qualität des Rechts). Daß Du Dich nicht selber angemeldet hast, ist ebenfalls ein Gesetzesverstoß. Wenn Du die Einrede der Verjährung stellst (was ich empfehlen würde), wird der Erfahrung nach jede Instanz die Verjährung aussetzen (gibt schon entsprechende Urteile).

Die vollstreckende Behörde bekommt für die Vollstreckung pauschal 20,00 € je Vorgang. Das ist auf jeden Fall ein Minus-Geschäft. Sie wird wahrscheinlich den Gesamt-Betrag vollstrecken, um einem zweiten Minus-Geschäft zu entgehen, für den noch nicht festgesetzten Teil kann ja auch jederzeit ein Festsetzungsbescheid kommen, vielleicht wird sie den auch gleich anfordern, um ganz sicher zu sein.

Daß man sich erst einmal selber in Verzug setzen muß, um Rechtsmittel einzulegen, ist eine Sauerei, wurde aber schnell legalisiert. Und: Du hättest die 18,00 € jeden Monat auf die Seite legen können, während Du auf den Festsetzungsbescheid wartest. Möglicherweise wird der 3-Monats-Festsetzungsbescheid sogar positiv für die LRA gewertet, da sich die Prozeßkosten nach der Höhe der Forderung richtet, die dadurch sehr klein ist.


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