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Autor Thema: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung  (Gelesen 3348 mal)

i
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Weiterhin danke für die Antworten.
Der fiktive Fall hat allerdings eine neue Wendung bekommen.
Person A hat noch einmal versucht die ehemaligen Mitbewohner Person C und D* zu kontaktieren, um die Beitragsnummern zu erhalten. Das war wie erwartet ergebnislos, da Person D eine neue Nummer hat, die Person A nicht kennt und auf die Nachrichten an die alte Nummer nicht reagiert. Person C reagiert ebenfalls nicht, was aber auch wenig verwunderlich ist, da sich Person A und C kaum kannten und seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Generell war es so, dass Wohnung A von reinen Zweckgemeinschaften in einem Studentenwohnheim bewohnt wurde. Und hier liegt der Hase im Pfeffer.
Ich dachte bisher immer, dass Wohnung A somit als eine gemeinsame Wohnung für beide Bewohner (A und C bzw. A und D) gilt. Diese Wohnung wird nämlich nur als Gesamtes in einem gemeinsamen Mietvertrag vermietet. Da Wohnung A aber zwei separat Zugänge, sowie separate Klingeln und Briefkästen hatte, gelten diese für den BS wohl als zwei gesondert zu zahlende Wohnungen. Da dieser Umstand in einem möglichen Verfahren wohl auch angeführt werden würde, bzw. das Risiko in diesem fiktiven Fall dazu sehr groß scheint, würde ich Person A in diesem fiktiven Fall wohl oder übel zähneknirschend dazu raten seine untertänigste Pflicht gegenüber dem Rundfunk-Adel kriechend nachzukommen. Dafür wird er sich dann aber bestimmt direkt besser fühlen, da er von seinem üppigen Einkommen mit seinem Beitrag durch die Finanzierung des hochwertigen Programms die Demokratie verteidigt und ehrenwerte Menschen zu ihrer wohlverdiente und so spärliche Pension verhilft.

*D hat den Beitrag wie aus der letzten Korrespondenz hervorging nämlich entgegen eines oben zitierten älteren Beitrags von mir nämlich in diesem fiktiven Fall rückwirkend komplett bezahlt, zum Austausch der Beitragsnummern kam es vor seinem Umzug ins Ausland und der Rufnummernänderung aber nicht mehr. Im hiesigen Ausgangspost wurde das vereinfacht dargestellt.


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Wohnungen mit zwei Türen etc. sind überhaupt nichts Ungewöhnliches. Das wird in Altbauten ganz häufig praktiziert, auch so von Vermietern. Und ich entsinne mich gerade einer Wohnung in einem moderneren Studentenwohnheim (Baujahr ca. 1970), wo die beiden (also nur zwei!) Bewohner eigene Türen hatten, sich aber in der Küche treffen konnten.

Wenn man von einer Wohnungstür zur anderen laufen kann, ohne in einen fremd zugänglichen Bereich zu gelangen, dann ist es auch im Sinne des RBStV nur 1 Wohnung. Hat diese Wohnung auch nur 1 Küche und nur 1 Bad?

Ich würde fiktiv nicht jetzt damit anfangen, über "zwei" Wohnungen zu spekulieren und schon gar nicht in einem Schriftsatz dazu etwas "anführen". Solange der Beitragsservice die Wohnung als 1 Wohnung mit Bewohnern A, B, C und D ansieht, ist es auch nur 1 Wohnung.


Wenn D alles rückwirkend bezahlt hat, gibt es doch für ABC jetzt keine Probleme mehr? Diese neue Wendung wäre dann abschließend? Oder wie jetzt?





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Die Grundproblematik ist ja, dass der BS sich weigert die Zahlungen für Wohnung A anzuerkennen und behauptet für Wohnung A sei kein Beitrag gezahlt worden. Person A verneint dies und verweist auf die Zahlungen für die Wohnung durch Person C und Person D, kann aber leider die Beitragsnummern nicht nennen, hat aber in seinem Widerspruch fiktiv Anlagen angefügt, die belegen, dass er auf dieser Adresse mit diesen Personen zusammen gewohnt hat. Fiktiv weiß Person A sicherlich, dass alles sehr dumm gelaufen ist, bzw. er sich sogleich um die Beitragsnummern hätte kümmern sollen, ehe die ehemaligen Mitbewohner aus dem Augen und außerhalb der Erreichbarkeit sind.
Person A hat, denke ich, aber nun schlechte Karten.
Die Wohnungssituation könnte fiktiv der oben beschriebenen Situation in dem Studentenwohnheim (2 Türen, eine Küche und ein Bad in der Mitte) sehr ähneln. Nach einlesen denke ich, dass der Beitragsservice sicherlich auf entsprechende Bestimmungen verweisen wird, wonach Wohnheimzimmer als eigene Wohnung gelten, sofern sie einen eigenen Eingang, eigenen Briefkasten und eigene Klingel besitzen. All dies trifft hypothetisch auf diesen fiktiven Fall zu (Küche und Bad wurde zwischen den zwei Mitbewohnern aber geteilt). Zudem stünde auf der Seite des betreibenden Studentenwerks auch, dass für jedes Zimmer ein eigener Beitrag zu entrichten sei. Es gibt aber rechtlich auch andere Definitionen was als eigener Haushalt/Wohnung gilt, die dieser Ansicht widersprechen (das Zimmer wäre zu klein und hat wie erwähnt kein eigenes Bad o. Küche).
Wir sollten in diesem fiktiven Fall nicht vergessen, dass Person A noch immer Student mit äußerst niedrigem Einkommen ist, der sich eine mögliche Niederlage samt Verfahrenskostenübernahme nicht leisten kann. Schon die Nachzahlung würde seinen ersparten Notgroschen aufzehren.
Ich denke in diesem hypothetischen Fall ist das Risiko zu groß, dass der BS die Zahlung von den Personen C und D als für eine andere Wohneinheit betrachtet und somit Person A als alleiniger Schuldner für Wohnung A aufkommen muss.


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Die Info des Studentenwerks ist, so wie Du das widergibst, definitiv falsch. Allenfalls darf da stehen, dass jeder Bewohner der Wohnung beitragspflichtig ist. Nicht "für jedes Zimmer", darum geht es überhaupt nicht.

Im "Normalfall" zahlen beide jeweils die Hälfte des Rundfunkbeitrags, also jeder 8,75 Euro pro Monat. Der Beitragsservice will nur, dass am Ende für ihn 17,50 Euro herausspringen.

Bitte lies Dich hier oder anderswo zu diesen "entsprechenden Bestimmungen" ein, was als "Wohnung" im Sinne des RBStV gilt. Wenn Küche oder Bad geteilt werden, gibt es überhaupt gar keinen Zweifel, auch nicht vom Beitragsservice, dass es sich um 1 Wohnung handelt. Diese Thematik ist im Gegensatz zu anderen Problemen, die hier im Forum verhandelt werden, überhaupt nicht strittig. Ich empfehle dringend, hier nicht noch ein fiktives Fass aufzumachen von wegen "einklich sinds ja zwei Wohnungen, deshalb dürfen AB und CD jeweils löhnen" oder sowas.

Für die fiktive Wohnung ist also jahrelang überzahlt worden. Nachweise des Zusammenwohnens sind erbracht worden. An D brauchen ABC nicht heranzutreten, der Beitragsservice soll gefälligst für eine korrekte Zahlung sorgen, das ist deren Job. Die haben auch bessere Daten (auch zu D), als ABC je zusammenbekommen können.

Wenn die Sachlage so klar ist, kann man auch Widerspruch und Klage riskieren. In der mündlichen Verhandlung kann man den Sachverhalt darstellen. Da wird von seiten der LRA meistens eingeknickt.

Keine Rechtsberatung.




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Wenn D bezahlt hat, dann kann man ja klagen, selbst wenn D nur für einen Teilzeitraum bezahlt hätte.
Bei Gericht tauchen plötzlich die Beitragsnummern mit zugehörigem Namen von Seiten der Rundfunkanstalt auf, es sollte also vor Gericht reichen, den Namen von D zu nennen, eventuell noch sein Geburtsdatum oder wenigstens -Jahr.
Studentenwohnheim kann aber auch ein Beherbergungsgewerbe sein, dann zahlen die Bewohner sozusagen mit der Miete den Beitrag, schließlich muß der Beherbergungsbetrieb als Betriebsstättenabgabe pro Zimmer löhnen (ob er dies tatsächlich tut, interessiert ja den Bewohner nicht), es gibt ja auch Hotelzimmer mit Pantryküche oder Dusche auf dem Flur.
Das wären alles Argumente vor Gericht.


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