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Autor Thema: 6. StV zur Änderung des StV über Zusammenarbeit zw. BE & BB im Bereich Medien  (Gelesen 908 mal)

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Gesetz-und Verordnungsblattfür das Land Brandenburg
Zitat
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Staatsvertrageszur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburgim Bereich der Medien

Vom 23. September 2019

Nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Staatvertrages über die Zusammenar-beit  zwischen  Berlin  und  Brandenburg  im  Bereich  der  Medien  vom  19.  Juni  2019  (GVBl.  I  Nr.  44)  wird  bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 am 1. Oktober 2019 in Kraft tritt.

Potsdam, den 23. September 2019
Der Ministerpräsidentdes Landes Brandenburg
Dr. Dietmar Woidke

Download des Originaldokuments (pdf, ~537 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/gvbl/2019/49.pdf


Abgeordnetenhaus Berlin
Drucksache 18/1881 14.05.2019

Zitat
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien


A. Problem:
Mit dem Zustimmungsgesetz zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Staats- vertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (6. MÄStV) sind medienrechtliche Regelungen, die in einem Änderungs- staatsvertrag zusammengefasst sind, in Berliner Landesrecht zu transformieren.

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Folgendes:
Inhalt des 6. MÄStV ist die Anpassung an die aktuellen rechtlichen, gesellschaftli- chen und technischen Entwicklungen. Sie betrifft u.a. die Modernisierung des Zulas- sungsrechts durch Einführung des „Führerscheinmodells", die Zuständigkeit der Me- dienanstalt zur Förderung der technischen Infrastruktur nicht-kommerziellen Lokal- rundfunks und - sofern die Medienanstalt hierfür Landeshaushalts- oder Drittmittel zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält - die Förderung lokaljournalistischer Angebote, die Berücksichtigung des gewachsenen Aufgabenprofils der Medienan- stalt durch eine Vergrößerung des Medienrates, die Beseitigung von Vollzugsdefizi- ten der Medienanstalt gegenüber Telemedienanbietem durch Normierung von Sank- tionsmöglichkeiten und Auskunftsrechten sowie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern aufgrund einer paritätischen Besetzung des Medienrates und einer sprachlichen Gleichbehandlung im Text des Staatsvertrages. Die Neuregelungen dienen damit vor allem dem Zweck, den Medienstandort Berlin-Brandenburg sowie insbesondere das Angebot regionaler und lokaler Inhalte zu stärken. Die Landesre- gierungen von Berlin und Brandenburg standen hierbei vor der Aufgabe, die rechtli- chen Rahmenbedingungen an die mit der Digitalisierung verbundenen technischen und wirtschaftlichen Veränderungen und das veränderte Mediennutzungsverhalten der Bürgerinnen und Bürger anzupassen.

Die staatsvertraglichen Änderungen sollen am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft treten, möglichst noch vor der am 1. September 2019 in Brandenburg stattfindenden Landtagswahl.
B. Lösung:
Das Abgeordnetenhaus stimmt dem 6. MÄStV durch Gesetz zu.
C. Alternative: Keine
D. Kostenauswirkunqen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Höhe des Rundfunkbeitrages bleibt unverändert.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Der 6. MÄStV dient der Fortentwicklung der gemeinsamen Medien- und Rundfunk- ordnung und damit der weiteren Zusammenarbeit beider Länder.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: I. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
G. Zuständigkeit:
Regierender Bürgermeister - Senatskanzlei -

[…]
Download des Originaldokuments (pdf, ~240 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-1881.pdf

Anmerkung:
Die Medienanstalten werden über den Rundfunkbeitrag finanziert.


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Das Zustimmungsgesetz des Landtages des Landes Brandenburg enthält übrigens keine Einschränkung von Grundrechten.

Diesen Änderungsstaatsvertrag hat es hier und das Zustimmungsgesetz dazu:

Gesetz zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/medienstv_g_2019


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