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Autor Thema: Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen: Verbraucherzentrale rät ...  (Gelesen 2101 mal)

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lifepr.de, 01.10.2019

Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen: Verbraucherzentrale rät Betroffenen zu rascher Antragstellung

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Berlin e.V.

Zitat
Private Beitragszahler müssen für ihre Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Hauptwohnung entrichten – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sommer 2018.

Bisher sind auch rückwirkende Befreiungen möglich. Doch der Beitragsservice informiert nun auf seiner Internetseite über eine mögliche Änderung des Befreiungsverfahrens. Betroffene sollten deshalb möglichst schnell einen Antrag stellen.

Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits einen Rundfunk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen, auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Neben­wohnung befreien lassen können. Bisher ist eine solche Freistellung grundsätzlich auch rückwirkend bis zum Urteil möglich. Das könnte sich nun ändern: Laut Informationen auf seiner Internetseite möchte der Beitragsservice das Verfahren voraussichtlich ab November 2019 anpassen und damit nur noch eine Befreiung ab dem Monat der Antragstellung ermöglichen.

„Aufgrund dieser Ankündigung raten wir allen Betroffenen, noch bis spätestens Ende Oktober einen Antrag auf Befreiung für eine selbstgenutzte Nebenwohnung zu stellen“, so Alexander Rathmer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin.

Für Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag können Verbraucherinnen und Verbraucher sich an die telefonische Beratung wenden:

montags von 14:30 – 16:30 Uhr unter 030 214 85 160 (durch die Verbraucherzentrale Berlin)
mittwochs von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299 (durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)
freitags von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299 (durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)

Betroffene können auch die persönliche Beratung der Verbraucherzentrale Berlin in Anspruch nehmen. Informationen zu Beratungszeiten und Entgelten finden Sie auf unserer Webseite unter:
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/beratungsangebote

Weiterlesen auf:
https://www.lifepr.de/inaktiv/verbraucherzentrale-berlin-e-v/Befreiung-vom-Rundfunkbeitrag-fuer-Nebenwohnungen-Verbraucherzentrale-raet-Betroffenen-zu-rascher-Antragstellung/boxid/769712

siehe u.a. auch
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden vom 16.08.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html


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Stuttgarter Nachrichten, 01.10.2019

Verbraucher sollten Befreiung bis Ende Oktober beantragen

red/dpa/tmn

Zitat
Der Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - egal, ob darin ein Radio oder Fernseher steht und wie oft die Bewohner zu Hause sind. Wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen. Bisher war dies auch rückwirkend möglich. Der Beitragsservice in Köln weist darauf hin, dass solche Befreiungen künftig nur noch ab dem Monat möglich sind, in dem der Antrag gestellt wird - voraussichtlich gilt dies ab November.

Wer seinen Befreiungsantrag zur Zweitwohnung noch nicht gestellt hat, sollte dies deshalb bis Ende Oktober nachholen. Der Beitragsservice rechnet damit, dass die deutschen Ministerpräsidenten dann das Verfahren anpassen. […]

Weiterlesen auf:
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnungen-verbraucher-sollten-befreiung-bis-ende-oktober-beantragen.5c1c1806-a76f-4d2d-a8fb-93fedc881b6a.html



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Wieso ist ein Antrag auf Befreiung überhaupt nötig, wenn das doppelte Kassieren verfassungswidrig ist?


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Die angekündigte Änderung findet schon in einer Pressemitteilung des Beitragsservice von August 2019 Erwähnung:

Beitragsservice,  August 2019

Änderungen im Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen

Pressemitteilung Beitragsservice

Zitat
In seiner Entschei­dung zur Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags vom 18. Juli 2018 hat das Bundes­verfassungs­gericht fest­ge­legt, dass Personen, die bereits für ihre Haupt­wohnung den Rund­funk­beitrag zahlen, eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen können. Die für Medien­politik zu­ständigen Bundes­länder forderte das Gericht auf, die Beitrags­pflicht für Neben­wohnungen neu zu regeln. Die ge­planten gesetz­lichen Neu­rege­lungen werden sich auch auf das Befreiungs­ver­fahren des Beitrags­service aus­wirken.

Seit dem Ur­teil des Bundes­ver­fassungs­gerichts zum Rund­funk­beitrag am 18. Juli 2018 haben Inhaber von Neben­wohnungen die Mög­lich­keit, eine Be­freiung von der Beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beim Beitrags­service zu be­an­tragen. Die Be­freiung gilt für Per­sonen, die be­reits für ihre Haupt­wohnungen den Rund­funk­beitrag zahlen und kann rück­wirkend zum Tag der Ur­teils­ver­kündung be­antragt wer­den.

Voraus­sicht­lich ab No­vem­ber wird der Beitrags­service das der­zeitige Be­freiungs­ver­fahren an­passen. Die Bei­trags­be­freiung für Neben­wohnungs­inhaber ist dann nur noch ab dem Monat mög­lich, in dem der Be­freiungs­an­trag ge­stellt wird.

Dies ent­spricht den Vor­gaben des Bundes­ver­fassungs­ge­richts, das eine Be­freiung erst auf An­trag vor­ge­sehen hat. Darüber hin­aus orientiert sich der Beitrags­service damit an den ge­planten gesetzlichen Neu­re­gelungen, mit denen die Regierungs­chefs der Län­der die ver­fassungs­ge­richt­lichen Be­stimmungen um­setzen wer­den. Sie haben an­ge­kündigt, die Neu­re­gelungen auf ihrer kommenden Sitzung En­de Ok­to­ber zu unter­zeichnen.

Inhaber von Neben­wohnungen, die bis­lang keinen Be­freiungs­an­trag für ihre Neben­wohnung ge­stellt haben, sollten dies daher bis spätestens En­de Ok­to­ber nach­holen, um noch von den der­zeitigen Be­freiungs­re­gelungen zu pro­fi­tieren.

Am ein­fach­sten geht das auf rundfunkbeitrag.de. Dort stellt der Beitrags­service ein Antragsformular zur Ver­fügung, mit dem Neben­wohnungs­inhaber die Be­freiung be­antragen können.

Als Nach­weis ist dem An­trag eine Mel­de­be­scheinigung bei­zu­fügen, aus der die mel­de­recht­li­che An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Ein­zugs­datum her­vor­gehen.

Für die Be­freiung ist es er­forderlich, dass so­wohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf den Antrag­stellenden an­ge­meldet sind. Die Be­freiung gilt nur für den Antrag­stellenden selbst. Voll­jährige Mit­be­wohner in einer Neben­wohnung sind ver­pflich­tet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Eventuell zu viel ge­zahlte Bei­träge werden mit den Bei­trägen für die Haupt­wohnung ver­rechnet oder zurück­er­stattet.

Bür­ger, die gegen einen Beitrags­bescheid für ihre Neben­wohnungen Wider­spruch oder Klage ein­gereicht haben, können rück­wirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitrags­pflicht be­freit werden, so­fern in der Sache noch nicht rechts­kräftig ent­schieden wurde.

Weiterlesen auf:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/aenderungen_im_befreiungsverfahren_fuer_inhaber_von_nebenwohnungen/index_ger.html(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)


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Sehr "hübsch" ;D

Sollten da auch all jene eine "Zweitwohnung anmelden", welche das bislang noch nicht getan hatten, um dann postwendend per "Befreiungs-Antrag" diese "Zweitwohnung befreien" zu lassen? ;)

Bei Zusammenwohnenden könnte es u.U. problematisch werden - und man will sich ja selbst oder andere nicht übers Knie legen. (oder vielleicht doch?)

Aber als Einzelperson könnte man ja vielleicht
eine oder mehrere weitere "Wohnungen" i.S.d. § 3 RBStV "anmelden"
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3
Zitat
(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
und sei es, dass sich diese "baulich abgeschlossene/n Raumeinheit/en" an der gleichen Straßenadresse befindet - z.B. über/unter/neben/vor der "Wohnung", welche bereits "registriert" ist...
 ::) ;D

Wenn sich dann herausstellt, dass die Erstwohnung "ausschließlich über die Zweitwohnung betreten" werden kann... hui, das könnt' verwirrend werden ;) ;D

"Beitragsservice" scheint ja noch nicht ausgelastet zu sein ;) ;D
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30694.0.html


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Soweit der Entwurf für den Staatsvertrag hier im Forum bekannt ist, soll er doch erst zum 1. Juni 2020 in Kraft treten, auch wenn die Ministerpräsidenten seine Unterzeichung bereits für Oktober angekündigt haben.
Siehe z.B.:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf

Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages gilt aber die vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft verkündete Übergangsregelung, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Danach erfolgen Befreiungen nur auf Antrag, sind aber rückwirkend bis zum 18.07.2018 problemlos möglich, für weiter zurückliegende Zeiträume nur, wenn Festsetzungsbescheide noch nicht rechtskräftig sind oder trotz fehlender Zahlung auch noch ausstehen.

Dass man hier im vorauseilenden Gehorsam eine rechtlich vollkommen falsche Meldung produziert und diese auch noch unkritisch verbreitet, zeigt von fehlender Verfassungstreue der betreffenden Institutionen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat jedenfalls nicht die Befugnis, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben oder zu ändern.



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Wieso ist ein Antrag auf Befreiung überhaupt nötig, wenn das doppelte Kassieren verfassungswidrig ist?
Ja, die Frage stellt sich.
Ich denke, es hängt mit der Verwaltungsvereinfachung zusammen, die seit 2013 sein soll?

Wennschon, wieso nicht an die LRA?


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Der Beitragsservice kann überhaupt nichts, schon gar nicht die Übergangszeit mit "November" enden lassen.

Die Befreiungsanträge sind sowieso bei der zuständigen LRA zu stellen. Die Übergangsfrist läuft so, wie es im Urteil des BVerfG vorgesehen ist. Nicht, was der Beitragsservice will oder möchte.

Für eine von den LRA eingerichtete gemeinsame Stelle verbreitet der Beitragsservice ganz schönen Tobak. Dürfen die das überhaupt? Ach nee, sie sind ja nicht rechtsfähig. Dürfen nicht-rechtsfähige Einrichtungen lügen, bis das Blaue vom Himmel fällt?

Die Konferenz der Ministerpräsidenten ist in keiner Weise ein Verfassungsorgan. Sie ist ein informelles Treffen ohne jede Befugnis.

(Genauso wenig, wie eine gemeinsame Kaffeerunde der Intendanten eine Direktanmeldung "beschließen" kann.)


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Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verfassungsbruch feststellt, dann ist das ganze Procedere sowieso schwachsinnig.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtswidrigkeit erklärt und damit können mir alle Protagonisten, die was von mir wollen den Buckel runterrutschen, nur bei Feststellungsbescheiden wäre mit dem Hinweis aufs Urteil Widerspruch zu erheben oder bei Ablehnungsbescheid mit dem Argument Klage zu führen. Wer jetzt noch für eine Zweitwohnung bezahlt, dem ist sowieso nicht zu helfen.
Besonders absurd: jemand, der zwangsangemeldet wurde, soll sich jetzt drum kümmern, daß er wieder raus aus dem Laden kommt - tut mir leid, Leute, das ist eure Aufgabe und dann kostet es halt extra!
Die Sache führt leider dazu, daß ich in die Verbraucherzentralen gar kein Vertrauen mehr habe!


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