Also diese Belehrung sagt, dass es statthaft ist Beschwerde einzulegen. Ein Hinweis darauf, wer berechtigt ist Beschwerde einzulegen fehlt. Es fehlt auch der Hinweis, dass die Beschwerde nur mit Anwalt möglich sein soll. So gesehen kann diese Belehrung einen Mangel haben. Das wäre zu prüfen.
Soweit bekannt, wird z.B. für Beschwerden bei der Verweigerung von Prozesskostenhilfe oder dem Versuch einen Anwalt in erster Instanz gestellt zu bekommen, keine Anwaltspflicht angeführt.
Die Rechtsbehelfsbelehrungen sehen dann zumeist ähnlich aus. Es fehlt dabei der Hinweis auf das Beschwerde oder Antrag durch Anwalt eingelegt bzw. gestellt werden muss.
Allgemein könnte gelten, dass beim OVG alles Anwalt erfordern könnte.
Im Falle, dass hier ein Anwalt gesucht, aber nicht gefunden wurde und der Versuch unternommen wurde eine Berufungszulassung zu erreichen, mit Beiordnung eines Anwalts, dann gilt sinngemäß, dass auch über den Kostenfestsetzungsbeschluss mit noch keinem Anwalt gesprochen werden konnte.
Zu prüfen ist, ob das Gericht OVG die Beschwerde, weil nicht durch Anwalt eingelegt jetzt einfach abweisen kann, oder ob diese nicht, um Rechtsschutzlücken zu schließen umgedeutet werden muss. Die Frage ist halt ob der Nachweis das kein Anwalt gefunden wurde öfter zu erbringen ist.
Im Falle, dass hilft nicht, würde der nächste Schritt Angriff der Rechtsbehelfsbelehrung sein.
Oder aber die rechtliche Prüfung ob es überhaupt eine Anwaltspflicht geben darf. Bereits diese Pflicht kann eine Grundrechtseinschränkung enthalten ohne das hinreichend angezeigt zu haben.