Es kann schon manchmal der Eindruck entstehen, daß es seitens Europas auch Wirrwarr hat?
Die Entscheidung, wie eine europäische Bestimmung zu handhaben ist, treffen letztlich aber nur die beiden europäischen Gerichte.
@Bürger
Was der Einstufung als Rundfunk im Falle des
"Bild"-Live-Streams u. U. entgegensteht, daß es
keine Sendung auf der Grundlage eines Sendeplans*** ist?
Siehe den von Dir nochmals zitierten Art. 1 der Richtlinie und die Hervorhebung in Rot.
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird; [...]
Faktisch setzt dieses "auf Grundlage eines Sendeplans" voraus, daß es nicht nur einen möglichen Live-Stream hat, sondern mehrere, aus denen man, wenn auch zeitlich versetzt, wählen kann? Wenn da nämlich nur ein Live-Stream zur Verfügung steht, braucht es ja keinen Sendeplan und ohne Sendeplan kein Rundfunk?
***Dass es "keine Sendung auf der Grundlage eines Sendeplans" sei, ist die Rechtsauffassung der BILD. Dieser steht derzeit jedoch die Rechtsauffassung des Gerichts entgegen - siehe weiter oben in hiesigem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32162.msg198104.html#msg198104
Daher bliebe es abzuwarten, statt weiter zu spekulieren. Danke
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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