Es lohnt genau auf die Wortwahl des Professors
K zu achten:
Der Rundfunkbeitrag ist der Preis, dass der Beitragszahler – typisierend in seiner Wohnung – die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit empfangen darf und kann. [...] Der einmalige Monatsbeitrag [...] entgilt das tägliche Recht, das Rundfunkprogramm zu empfangen.
Ein höchst seltsames
Dürfen und seltsames
Recht, das einen solchen
Preis nach sich zieht.
Und als geradezu perfide darf man die
Verdrehungen der Sachlage bezeichnen, so wenn Herr K beispielsweise behauptet:
Dieser Beitrag des Wohnungsinhabers ersetzt die frühere Rundfunkabgabe, die für jedes Rundfunkgerät entrichtet werden musste, in der heutigen Wirklichkeit von mehr als zehn Empfangsgeräten – vom Radiowecker über den PC bis zum Smartphone – also eine mehr als zehnmalige Rundfunkgebühr pro Monat zur Folge gehabt hätte.
Vielleicht eine bewusste Fehlinformation? Ist dem Autor von Gefälligkeitsgutachten für die Zwangsrundfunkanstalten etwa nicht bekannt, dass es zu Zeiten der gerätebezogenen Gebühr eine Befreiung der Zweitgeräte von der Gebührenpflicht gab?
Und bemerkenswert auch die Auffassung des Herrn K zur Mündigkeit:
Da das öffentlich-rechtliche Programm aber durch seine Vielfalt die Urteilskraft der Nutzer stärken und die Demokratiemündigkeit fördern soll, müssen auch Programmimpulse entgegen der gegenwärtigen Meinung und Zustimmungsbereitschaft des Nutzers möglich sein.
Mündigkeit würde also entsprechend den hier angedeuteten Ausführungen des Herrn K bedeuten, den Bürgern
entgegen ihrer Zustimmungsbereitschaft das Richtige zu geben, eine schöne Form von Zwangsbeglückung! Und das sind Ausführungen eines Rechtsprofessors und Verfassungsrichters
Und solche Form von Zwangsbeglückung und Bevormundung soll dann unter dem Stichwort "Verantwortliche Freiheit" schöngeredet werden ...?