Im vorliegenden Fall, der sich tatsächlich zugetragen hat, konnten Mitstreiterinnen und Mitstreiter als Zuschauer einer öffentlichen Verhandlung zum Thema Rundfunkbeitrag, beim hiesigen Verwaltungsgericht in der Verhandlung miterleben, wie die bevollmächtigte Vertretung von Intendant Peter Boudgoust und Justitiar Dr. Hermann Eicher dem Gericht bzw. der gesamten Kammer eine "Anregung" mitteilt.
Die Vertretung des Südwestrundfunks regte an bzw. bat das Gericht in Zukunft Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Auslagen und Reisekosten des SWR) für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Zur Begründung ihrer "Anregung" nannte die Vertretung
"dies wäre eine Vereinfachung für den Südwestrundfunk".
In welcher Weise dies eine Vereinfachung für den SWR sein soll und welche Nachteile dies für die Klägerin oder den Kläger haben kann, sollte hier erörtert werden.
Das Gericht gab zur Antwort, dass es sich der Anregung annehmen wird.
Der bisherige Wortlaut des hiesigen Gerichtes bei Kostenfestsetzungsbeschlüsse für Auslagen und Reisekosten des SWR beinhaltet lediglich:
Die Festsetzung beruht auf §§ 154, 162, 164, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BVG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann nach §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt werden.
Hinweis des Gerichts:
Im Falle einer Vollstreckung zugunsten oder gegen die Öffentliche Hand bedarf es keiner vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses § 171 VwGO. Der Vollstreckung wird ein besonderes Verfahren nach § 169, 170 VwGO vorgeschaltet. Hinsichtlich der Kostenrechnung wird auf den Antrag des Erstattungsberechtigten verwiesen, soweit die zu erstattenden Kosten wie beantragt festgesetzt wurden. Es handelt sich bei den festgesetzten Kosten um außergerichtliche Kosten. Bitte überweisen Sie diese Kosten nicht an die Landesoberkasse.
Bisher folgten dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes lediglich Zahlungsaufforderungen des SWR. Die, wie wir seit dem RBStV wissen, keine besondere rechtliche Bedeutung haben.
Weitere Informationen dazu:
Kostenfestsetzungsbeschluss gilt auch als Vollstreckungstitel für den SWRhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26639.msg167383.html#msg167383Vorläufige Vollstreckbarkeit - was bedeutet das?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12854.msg86470.html#msg86470Gemäß § 167 VwGO:
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der
Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar
erklärt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html