Die sensiblen Daten fangen schon bei Beitragsnummer oder Namen eines Mitbewohners A an.
A behauptet befreit zu sein. Was, wenn sich die zur Zahlung aufgeforderte Person B absichern möchte und bei LRA/BS erfragen will, ob der Mitbewohner tatsächlich von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist? Wo und womit soll B fragen, um Rechtssicherheit zu haben? B ist kein Verwaltungsangestellter der Bescheide prüfen können muss (obj. verhältnismäßig?).
Was sind die Rechtsgrundlagen dafür, dass Person B Daten von Person A für die LRA/BS ausforschen muss, ggf. Daten über Mitbewohner an die LRA/BS gibt?
Im RBStV wird geregelt, welche Daten der Rundfunkbeitragszahler über sich an LRA/BS geben soll, aber nicht, dass er verpflichtet ist für LRA/BS Daten anderer zu erheben, speichern, verarbeiten oder weiterzugeben. Wäre eine derartige Verpflichtung überhaupt möglich?
Solange das nicht geklärt ist, würde ich als zur Zahlung Aufgeforderter keine Daten über Mitbewohner ausforschen. Könnten mich Mitbewohner, deren Daten ich für LRA/BS erhebe, speichere, verarbeite oder weitergebe rechtlich belangen? Das käme der Aufforderung gleich, ohne Rechtsgrundlage Daten zu erheben, zu speichern, verarbeiten und weiterzugeben. Daher würde ich die Rechtsgrundlage dafür erfragen und widersprechen.
Im Fall des Artikels zum WG-Frieden wäre ich als Person B sehr vorsichtig, denn ist B wiederum bekannt, dass A BAföG-Empfänger und damit befreit ist, könnte das rechtlich böse Folgen für B haben, wenn A von B zur Zahlung gezwungen wird und A sich wehrt:
Ein vorsätzlicher Verstoß nach § 43 Absatz 2 BDSG hingegen kann strafrechtlich relevant sein, wenn dieser in der Absicht der Bereicherung oder gegen Entgelt erfolgte: Dann kann der Verstoß gegen Datenschutz eine empfindliche Strafe nach sich ziehen: eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Die wissentliche, gewerbsmäßige und unberechtigte Weitergabe zahlreicher personenbezogener Daten kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Beim Erschleichen von Daten oder unberechtigter und entgeltlicher Datenverarbeitung bleibt der derzeitige Strafrahmen bestehen.
Quelle: https://www.datenschutz.org/verstoss/§ 42 BDSG (neu) macht hiervon Gebrauch, indem die Norm strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verhaltensweisen vorsieht.
Nach § 42 BDSG Abs. 1 BDSG (neu) wird jemand, der gewerbsmäßig, wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, einem Dritten übermittelt oder auf andere Art und Weise zugänglich macht, ohne hierzu berechtigt zu sein, mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Nach § 42 Abs. 2 BDSG (neu) wird jemand mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dsgvo-und-bdsg-neu-bussgelder-und-sanktionen-teil-3/ (Herv. hinzugefügt)
Wer sich an sozial schwächeren 'bereichert', gehört bestraft. Gleiches gilt für LRA/BS - meine Meinung.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
Quelle: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/inhaltsverzeichnis-regelungen-des-bdsg-neubdsg-neu/%C2%A743-bdsg-neu-anwendungsbereich/ Der Einzelne (Person B) könnte bestraft werden, die Behörde, ggf. LRA wohl nicht? Wer haftet (schließlich ist B i.d.R. kein Unternehmen, auf welcher rechtlichen Basis ist B tätig, ...)?