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Autor Thema: BVerfG erlaubt AGn die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung Rundfunkbeitrag  (Gelesen 2339 mal)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Bundesverfassungsgericht erlaubt Amtsgerichten die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ohne gesetzliche Zuständigkeit gemäß § 13 GVG
31. Juli 2019

Zitat
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat am 18. Juli 2019 zum Ak­ten­zei­chen 1 BvR 1538/19 be­schlos­sen, dass An­trä­ge auf Zwangs­voll­stre­ckun­gen von öf­fent­lich-recht­li­chen For­de­run­gen, wie z.B. Rund­funk­bei­trä­gen, trotz des Ver­bots durch § 13 GVG von den Amts­ge­rich­ten ohne ge­setz­lich be­grün­de­te Zu­stän­dig­keit voll­streckt wer­den dür­fen. Damit ver­bun­den ist die ver­fas­sungs­wid­ri­ge Auf­he­bung der Bin­dung der öf­fent­li­chen Ge­walt an die Grund­rech­te gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie an Ge­setz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Bezug: Be­schwer­de an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wegen der Zwangs­voll­stre­ckung von Rund­funk­bei­trä­gen durch die Amts­ge­rich­te unter Ver­stoß gegen § 13 GVG.

Quelle: GRUNDRECHTE.ORG
https://grundrechte.org/bverfg-erlaubt-amtsgerichten-zwangsvollstreckung-oeffentlich-rechtlicher-forderungen-entgegen-13gvg/


Edit "Bürger":
Thread muss geprüft/ Betreff angepasst und der Thread zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Die Überschrift ist irreführend, weil schon die Schlagzeile von Hr. Vetter irreführend ist.
Damit ist niemandem geholfen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2019, 21:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 582
Ich finde das gut...

denn gegen eine Zwangsvollstreckung, deren Vorraussetzungen nicht vorliegen, kann ich vor einem Amtsgericht wesentlich einfacher vorgehen....

Und wie wir wissen, sind die Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice (nicht rechtsfähig) oftmals falsch, so dass ein Angriff dagegen vor dem Amtsgericht wesentlich besser funktioniert.

Insofern begrüße ich das.

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2019, 11:32 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.403
Da kommen Zweifel auf:


Zitat
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Suchbegriff
Fundstelle (BVerfGE)
Aktenzeichen (falls bekannt)

1 BvR 1538/19

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Suchergebnisse

Keine

Suche nach Entscheidungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungensuche_Formular.html

Auch unter dem Suchbegriff "Amtsgericht" wird diese Entscheidung nicht gefunden.

Es würde mich auch sehr verwundern, wenn eine in 2019 angenommene Beschwerde, (deswegen die "/19" im Aktenzeichen), schon zeitnah in 2019 entschieden wird.

Dieses Aktenzeichen findet sich auch nicht in der Jahresvorschau für 2019; wäre es bearbeitet worden, wäre da auch so vermerkt, daß es erledigt ist, bspw. via Beschluß.

Übersicht für das Jahr 2019
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2019/vorausschau_2019_node.html


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  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.247
Zitat
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 lautete:
Zitat
Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1538/19 – in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Ingmar Vetter
[..]
Die Verfassungsbeschwerde des Herrn Ingmar Vetter wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: GRUNDRECHTE.ORG
https://grundrechte.org/bverfg-erlaubt-amtsgerichten-zwangsvollstreckung-oeffentlich-rechtlicher-forderungen-entgegen-13gvg/

Also ist das hier falsch: "Bundesverfassungsgericht erlaubt Amtsgerichten die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ohne gesetzliche Zuständigkeit gemäß § 13 GVG"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. August 2019, 14:33 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.499
[...]
Auch unter dem Suchbegriff "Amtsgericht" wird diese Entscheidung nicht gefunden.
[...]

Nach bisherigen Erfahrungen veröffentlicht das BVerfG seine Beschlüsse auf der eigenen Internetpräsenz erst mit teilweise deutlicher Verzögerung. Auch in der dortigen Suche sind Beschlüsse aus diesem Grund (noch) nicht auffindbar. Da der Beschluss vom 18.07.2019 sein soll, ist es ggf. noch zu früh.

Ggf. früher sind Beschlüsse auf Seiten wie dejure.org, rechtsprechung-im-internet.de zu finden.

Diesen Aspekt hier im Thread bitte nicht vertiefen.


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  • IP logged
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@Kurt
Ja, das ist wohl falsch -- das BVerfG ist keine "Super-Instanz" und hält sich dementsprechend aus den AG soweit raus.

Das BVerfG hat am 18.7.2018 lediglich nach Prüfung gegen einige Art. GG festgestellt, daß gegen die geprüften Art. GG nicht verstoßen wurde -- das heißt nicht, daß unzulässige Vollstreckungen gutgeheißen werden, und das bedeutet, daß keine abschließende Prüfung gegen die restlichen Art. GG stattgefunden hat.

Die V-Beschwerde des Herrn Vetter ist mit leerem Blatt (§93d BVerfGG) abgefertigt worden. Man könnte vermuten, er hat die Rechtsmittel nicht erschöpft, und hat möglicherweise auch den Rechtsweg nicht eingehalten (AG-Beschwerde "unbegründet"), vielleicht fehlte dem BVerfG auch die Darstellung der persönlichen Betroffenheit.

Herr Vetter scheint überhaupt Probleme mit unserem Rechtssystem zu haben, da er schon einige Anträge bei - und Verfahren gegen die falschen Organe, aus den falschen Gründen, und mit unzulässigen Zielen eingereicht hatte; da er das schon mehrmals gemacht hat, könnte auch Lernresistenz eine Rolle haben. Ich habe schon zwei seiner früheren Versuche angeschaut (zB "Der Bund möge in den Ländern Abstimmungen durchführen mit dem Ziel... Rundfunk..." -- Rundfunk ist Ländersache, der Bund ist nicht für Wahlen oder Abstimmungen in den Ländern zuständig, und "Bundeszwang" ist auch noch nicht ausgerufen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2019, 21:15 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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