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Autor Thema: Aufwandsentschäd./Schadensersatz nach erfolgreichem Widerspruch & Befreiung?  (Gelesen 2363 mal)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin

wie könnte ich eine Aufwandsentschädigung vom NDR erwirken?

Kurz zum Fall:

Person A ist selbständig, ohne Mitarbeiter, eine Betriebsstätte, ein Auto (frei), Wohnung zahlt Partner.
Person A wird Krank und lebt lange in Klinik, verliert Wohnung, hat auch keine Betriebsstätte mehr. Meldet sich bei Bekannten an für Post, lebt aber in Klinik.

Der Betreuer meldet alles dem NDR, Betätigung von Aufenthalt in  Klinik. Der NDR akzeptiert die Informationen vom Betreuer nicht und verlangt weiter Beiträge und Beläge für die Abmeldung der Betriebsstätte (?) (Kammer oder so, gab es aber nicht) und Name und Beitragsnummer der Person der Meldeadresse!

Der Betreuer musste einen erheblichen Aufwand betreiben, Reisekosten, da Person der Meldeadresse nicht telefonisch erreichbar war, Person der Meldeadresse selbst krank ist und musste die Beitragsnummer und Erlaubnis von der Familie der Person erbitten, erheblicher Schriftwechsel, Versendekosten usw.

Zum Schluss wurden die Festsetzungsbescheide aufgehoben und zu unrecht bezahlte Beiträge erstattet.

Der Betreuer sitzt jetzt auf seinen Kosten, die er dem NDR schon unterbreitet hat, und dem NDR es aber kalt lässt.

Ohmanoman ist das eine Bande


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 19:29 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Sie werden leider höchstwahrscheinlich, wenn überhaupt, so "antworten".
"Öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsgelder dürfen wir nur im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung auszahlen. Eine solche besteht u. a. für Portokosten, Schadensersatzforderungen o. ä. nicht..."

Das jedenfalls war auch sinngemäß ihre "Antwort", als ich einmal vom Beitragsservice 5,40 € haben wollte.
( https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11308.0;attach=6764 )

(Eine Anzeige vielleicht? Sonst so etwas wie Vollstreckungsersuchen Oder gar Klage wären ja leider mit Kosten verbunden. Würde mich natürlich freuen, wenn der Betreuer eine Möglichkeit fände, gegen sie vorzugehen.)

Markus



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 19:29 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Es muss ein Schaden entstanden sein.
Was unter Schaden verstanden werden kann.
https://www.juraforum.de/lexikon/schadensersatz
der Vermögensschaden
Ob dieser Schaden in einem zivilen Verfahren geltend gemacht wird oder in einem Verwaltungsverfahren hängt sehr wahrscheinlich von der Rechtsform ab.
Link zu einer Seite, welche einen Überblick gibt, welche Möglichkeiten es zu geben scheint.
https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht/
Dabei sollten die 6 Punkte unter B geprüft werden.

Zitat
B. Anspruchsvoraussetzungen

Gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist ein Amtshaftungsanspruch gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
 

I. Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Amtsträger

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

III. Verschulden

IV. Zurechnung des Schadens

V. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

VI. Verjährung
Eine weitere Informationsseite könnte hier sein.
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/wegweiserallgemeinesverwaltungsrecht.htm#G_Siebter%20Abschnitt
Zitat
Siebter Abschnitt: Staatshaftungsrecht (Haftung des Staates wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns [I], Ersatzansprüche wegen Enteignung und Aufopferung [II], Öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsansprüche gegen rechtswidriges Handeln [III], Erstattungs- und Aufwendungsersatzansprüche [IV], Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und sonstigen Amtswaltern [V])


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 19:29 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Ich glaube, da wird nix draus. Am Ende gibt es keinen Amtsträger, der haften könnte.

Das Ding mit Meldeadresse bei Bekannten (wozu braucht die LRA die Beitragsnummer des Bekannten?) scheint kreuzgefährlich zu sein. War der Betreuer nur so ein guter Freund oder ein bestellter Vormund oder so ähnliches?

Man hätte von vornherein auf eine Klage zuarbeiten müssen. Klingt komisch, ist aber so und in meinen Augen von den LRA auch so gewollt.

Die LRA mögen keine Vergleiche außergerichtlich, keine Kulanz, nichts. Sowas ist hier auch nie dokumentiert worden.
Im restlichen Leben versucht man normalerweise, sich außergerichtlich zu vergleichen und Prozesse zu vermeiden - auch im normalen Geschäftsleben!

Nur bei den Landesrundfunkanstalten muss für jeden F**z geklagt werden; denn Pardon wird nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag zerstört den Rechtsfrieden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 19:30 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Zum Schluss wurden die Festsetzungsbescheide aufgehoben und zu unrecht bezahlte Beiträge erstattet.
Ich nehme mal an, dass gegen die Festsetzungsbescheide schriftlich Widerspruch eingelegt wurde. Der Bescheid, mit dem der Festsetzungsbescheid aufgehoben wird, ist dann ein sogenannter Abhilfebescheid nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__72.html
Dieser muss eine Kostenentscheidung enthalten.
Kosten sind dabei nicht nur behördliche Gebühren (die es in diesem Fall nicht gibt), sondern auch die Auslagen des Widerspruchführers.
Wenn der Widerspruch erfolgreich war, sollte normalerweise die Behörde (=Rundfunkanstalt) die Kosten übernehmen.
Nur wenn der Widerspruchsführer vor Erlass des ersten Bescheides nicht oder nicht richtig mitgewirkt hat, können ihm die Kosten auferlegt werden.  Denn dann trägt der Widerspruchsführer gewissermaßen die Schuld daran, dass es zu einem rechtswidrigen Bescheid gekommen ist.

Enthält der Abhilfebescheid keine Kostenentscheidung, so kann man dagegen wiederum Rechtsmittel einlegen. Dabei sollte zunächst die Rechtsmittelbelehrung im Abhilfebescheid beachtet werden.
Ist eine solche Belehrung nicht vorhanden oder fehlerhaft, so beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr.


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Moin Moin,

erst mal Danke, komme noch mal drauf zurück!
Gibt gerade Stress!
Gruß
Ohmanoman


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