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Autor Thema: Entscheidung EU-Beschwerde 668/2016/EIS Beihilfe Rundfunkbeitrag  (Gelesen 1509 mal)

  • Beiträge: 58
Hallo, hab grad zufällig was entdeckt bezüglich des Beschwerde Einlegens bei der Ombudsfrau O`Reilly bei der Europäischen Kommission.
 Diese ist von 2017 und wurde für mein Empfinden etwas fadenscheinig abgewandt. Wäre es wohl sinnvoll, da nochmal ran zu gehen? Ich schicke das einfach mal der Gruppenweisheit und dem Gruppenfleiss zu...
Grüssle, Tarudi


https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/87122  ist der link, man muss sich aber einloggen....
anbei aber der ganze von mir kopierte Text:


Entscheidung in der Beschwerde 668/2016/EIS zum Versäumnis der Europäischen Kommission, einem Beschwerdeführer angemessen auf die durch ihn vorgebrachten Bedenken bezüglich der Erteilung einer staatlichen Beihilfe in Deutschland zu antworten

Entscheidung
Fall 668/2016/EIS - Geöffnet am Mittwoch | 25 Mai 2016 - Entscheidung vom Mittwoch | 06 Dezember 2017 - Betroffene Institution Europäische Kommission (Durch die Einrichtung beigelegt )

Der Fall betrifft das Versäumnis der Europäischen Kommission, einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde betreffend die Erteilung einer staatlichen Beihilfe in Deutschland vorgelegt hat, angemessen zu antworten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass Deutschland mit seinem neuen System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verstößt. Die Bürgerbeauftragte hat die Angelegenheit untersucht und festgestellt, dass die Kommission letztendlich eine angemessene Antwort erteilt hat und folglich kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.


Der Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer wandte sich am 18. März 2016 mit einem Schreiben an die Europäische Kommission, in dem er behauptete, dass Deutschland mit seinem neuen System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoße. Das neue System[1] stelle eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungssystem dar, das auf individuelle Nutzer abgestellt hatte. Stattdessen werde nun auf Haushalte Bezug genommen.

2. Am 30. März 2016 antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer. In ihrer Antwort legte sie dar, dass bestimmte Formen staatlicher Beihilfe im Prinzip einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) seien jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen. Im Bereich des Rundfunks seien Finanzierungssysteme, die für öffentlich-rechtliche Zwecke eingerichtet wurden, grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar. Die Kommission übermittelte ihm auch einen Link zu ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk[2]. Sie fügte hinzu, dass sie in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge sorgfältig überprüfe, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag klar festgelegt ist und nicht über das hinausgeht, was zu Verwirklichung des Ziels erforderlich ist (Verbot einer sogenannten Überkompensierung). Innerhalb dieser Grenzen stehe es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen frei, das Finanzierungssystem zu wählen, das ihnen am angemessensten zu sein scheint. Die Kommission erklärte außerdem, dass sie, wie dem Beschwerdeführer bereits bekannt war, in ihrer Entscheidung vom 24. April 2007[3] festgestellt hat, dass das deutsche Rundfunksystem und seine Finanzierung mit dem EU-Recht vereinbar sind. Die Tatsache, dass das neue System eine Abkehr von einem Finanzierungssystem darstellt, das auf individuelle Nutzer (Geräte) abstellte, und sich stattdessen auf Haushalte bezieht, führt nach Ansicht der Kommission nicht dazu, dass es anders zu beurteilen wäre.

3. Am 2. April 2016 dankte der Beschwerdeführer der Kommission für ihre Antwort, ersuchte aber gleichzeitig um weitere Erläuterungen zu ihrer Entscheidung vom 24. April 2007, da diese den Eindruck vermittelt habe, dass das zentrale Kriterium im Rahmen der damaligen Finanzierungsregelung der Besitz eines Rundfunkgeräts gewesen sei. Das neue System habe jedoch eine völlig andere Rechtsgrundlage. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine staatliche Beihilfe der Kommission gemeldet werden müsse und ein Versäumnis, dieser Pflicht nachzukommen, automatisch zu ihrer Rechtswidrigkeit führen würde. Auch andere Mitgliedstaaten hätten kürzlich neue Finanzierungssysteme verabschiedet, die von der Kommission eingehend geprüft worden seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers sollte Deutschland in dieser Hinsicht keine Sonderbehandlung erhalten.

4. Da der Beschwerdeführer bis zum 1. Mai 2016 keine Antwort erhielt, wandte er sich an die Europäische Bürgerbeauftragte.

Die Untersuchung

5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und fand dabei heraus, dass die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. April 2016 nicht beantwortet hat.

6. Am 30. Mai 2016 erhielt die Bürgerbeauftragte im Rahmen der Untersuchung die erste Antwort der Kommission. In dieser Antwort erklärte die Kommission lediglich, dass sie ihrer vorhergehenden an den Beschwerdeführer gerichteten Antwort vom 30. März 2016 nichts hinzuzufügen habe. Anschließend erhielt die Bürgerbeauftragte auch die Anmerkungen des Beschwerdeführers zu der Antwort der Kommission. Da die Antwort der Kommission nicht vollständig war, forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, eine ergänzende Antwort zu erteilen.

7. In ihrer zweiten Antwort vom 29. Juli 2017 nahm die Kommission auf ihre Antwort vom 30. März 2016 Bezug und erklärte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. April 2016 keine neuen Argumente oder Fakten enthalten habe, auf die die Kommission nicht bereits eingegangen sei. Da auch diese Antwort nicht zur Klärung der Angelegenheit führte, forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, explizit auf das folgende Argument einzugehen, das der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 2. April 2017 angeführt hat:
Das neue deutsche Finanzierungssystem stelle im Vergleich zu der staatlichen Beihilfe, über die die Kommission 2007 entschieden hat, eine neue staatliche Beihilfe dar.

8. Die Kommission erteilte daraufhin am 18. Januar 2017 ihre dritte Antwort. Darin erklärte sie, dass sie sich einer Stellungnahme zu dieser Frage enthalte. Die Anmerkungen des Beschwerdeführers gingen am 24. Februar 2017 ein.

9. In ihrer Entscheidung trägt die Bürgerbeauftragte den Argumenten und Auffassungen beider Parteien Rechnung.

Die Antwort der Kommission

Argumente des Beschwerdeführers und der Kommission

10. Der Beschwerdeführer wollte wissen, ob das neue System nach Ansicht der Kommission eine neue staatliche Beihilfe darstellt. Seiner Ansicht nach falle es nicht unter die Entscheidung aus dem Jahr 2007. Außerdem berief er sich auf Artikel 12 Absatz 1[4] der Verordnung 2015/1589[5], wonach die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte, prüfen kann.

11. In ihrer dritten Antwort erklärte die Kommission, dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 2015/1589[6] nur ein Beteiligter, beispielsweise ein Wettbewerber oder ein Berufsverband, eine Beschwerde an die Kommission richten kann, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Der Beschwerdeführer war kein Beteiligter und konnte daher unter dem genannten Artikel keine offizielle Beschwerde vorbringen. Dies war auch der Grund, warum sich die Kommission nicht verpflichtet sah, eine eingehendere Diskussion mit dem Beschwerdeführer über diese Frage zu führen. Um ihre Argumentation zu stützen, verwies die Kommission auf die Entscheidung der Bürgerbeauftragten im Fall 1867/2014/OV[7], in der diese nach Ansicht der Kommission zu derselben Schlussfolgerung gekommen sei. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen schien, dass er kein Beteiligter ist. Aus diesen Gründen habe sie sich nicht verpflichtet gesehen, eine Entscheidung in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Frage zu treffen.

12. Die Kommission erklärte außerdem, dass es sich nicht mehr um ein reines Auskunftsersuchen handle, wenn ein Bürger wie der Beschwerdeführer die Kommission auffordert, zu einer bestimmten Frage Stellung zu beziehen. Die Kommission werde damit vielmehr aufgefordert, eine rechtliche Stellungnahme abzugeben, deren Rechtmäßigkeit überprüft werden könne und die außerdem eine offizielle Entscheidung der Kommission erfordern würde. In dieser Hinsicht betonte die Kommission, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung 2015/1589 Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte, prüfen kann. Der Kommission ist also kraft dieses Artikels gestattet, Auskünfte ungeachtet ihrer Herkunft zu prüfen, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.

13. Obwohl die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen eine rechtliche Beurteilung abzugeben, erklärte sie, dass es den Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen prinzipiell frei stehe, die Quellen der Finanzierung der öffentlichen Rundfunkanstalten und ihre Kombination festzulegen. Demzufolge könne Deutschland zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Gebühren erheben oder Steuern heranziehen.

14. In seinen Anmerkungen zur dritten Antwort der Kommission wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde auf die in den EU?Vorschriften enthaltene formelle Vorschrift beziehe, wonach staatliche Beihilfen der Kommission mitzuteilen sind. Die Frage, ob die staatliche Beihilfe im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht im Widerspruch zu den EU?Vorschriften über staatliche Beihilfen steht, könne erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließend geklärt werden. Er gehe davon aus, dass die Kommission verpflichtet sei, ein offizielles Verfahren zur Klärung dieser Frage einzuleiten. Er argumentierte außerdem, dass das von der Kommission angeführte Argument, dass es den Mitgliedstaaten freistünde zu entscheiden, aus welchen Quellen sie ihre öffentlichen Rundfunkanstalten finanzieren, irrelevant sei, da die staatliche Beihilfe gemäß der ständigen Rechtsprechung nicht getrennt von ihrer Finanzierungsweise untersucht werden könne[8]. Der entscheidende Faktor sei, dass Deutschland die Form der Finanzierung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geändert und eine neue staatliche Beihilfe eingeführt hat, über die der Kommission vor ihrer Einführung Mitteilung gemacht hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer argumentierte weiter, dass es die Kommission versäumt habe, gemäß Artikel 12 der Verordnung 2015/1589 eine Untersuchung des deutschen Finanzierungssystems einzuleiten, und damit die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verletzt habe.

Die Beurteilung durch die Europäische Bürgerbeauftragte

15. In der vorliegenden Beschwerde geht es darum, dass es die Kommission zunächst versäumt hat, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. April 2016 zu antworten. Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Kommission im Laufe der Untersuchung eine inhaltliche Antwort auf die Fragen erteilt hat, die der Beschwerdeführer in diesem Schreiben gestellt hat. Es ist bedauerlich, dass die Kommission diese Antwort nicht zu einem früheren Zeitpunkt erteilt hat.
16. Die Bürgerbeauftragte nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Antwort der Kommission nicht akzeptiert. Dies ist jedoch in formeller Hinsicht eine eigenständige, technische und rechtliche Angelegenheit, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist.

17. Aus diesen Gründen sieht die Bürgerbeauftragte die Angelegenheit als beigelegt an und schließt damit den Fall ab.

Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Die Angelegenheit wurde beigelegt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
 
Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 06/12/2017
 
[1] Das neue System ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
[2] Verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52009XC1027(01)
[3] Die Entscheidung ist hier online abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
[4] „Unbeschadet des Artikels 24 kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte“ [eigene Hervorhebung].
[5] Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).
[6] „Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein in einer Durchführungsvorschrift nach Artikel 33 festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.“
[7] Die Entscheidung ist online nicht zugänglich.
[8] Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-449/14 P, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, ECLI:EU:C:2016:848, Rn. 67.


Edit "Bürger":
Danke für den Fund. Der derzeitige, nicht aussagekräftige Thread-Betreff "Versäumnis der Europäischen Kommission, Neuer Versuch..." muss noch präzisiert werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2019, 13:21 von Markus KA«
aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

P
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zum Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 2015/1589[6]

"[...]nur ein Beteiligter, beispielsweise ein Wettbewerber [...]"
Bei einem Rundfunk im Sinne des Art. 5 GG wird jeder Bürger zum Wettbewerber -Stichwort: Es ist ein Jedermannsrecht, vielleicht muss ein weiterer Versuch gegenüber der Stelle das verdeutlichen. Eine Person nach dem Jedermannsrecht bekommt vielleicht keine Beihilfe, aber könnte eine solche beantragen um keine Nachteile gegenüber den anderen Bürgern mit einem Jedermannsrecht oder anderen Wettbewerbern, welche Rundfunk machen zu erleiden.
Alternativ müsste eine Vereinigung "Gesellschaft" gebildet werden, welche über die passende Eigenschaft verfügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2019, 13:22 von Markus KA«

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Ein Teilhabeantrag an der Rundfunkabgabe im Kontext Wettbewerb wurde
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für Teilhabe am Budget einer ARD-Senderanstalt gestellt. Dies ist noch anhängig, obgleich bisher abgelehnt. Eine Erschöpfung des Rechtsweges ginge allenfalls per Verfassungsgericht. Die Aussichten für rasche Ergebnisse wären sehr durchwachsen.
 
Der Fund von @tarudi zeigt,
a) dass sofortige Beschwerde bei der EU-Kommission in Betracht kommt
b) und dass diese zur Bearbeitung verpflichtet werde, "weil Wettbewerber".
c) Möglicherweise durch die EU-Kommission dann ein EuGH-Verfahren (also "kostenlos").
d) Wenn nicht geeignet bearbeitet: Bearbeitung erzwingbar beim "ombudsman" (zur Zeit Ombuds-"Woman").

Anwendung:
Es kann jeder Betreiber von Wissens-Websites - auch Blogs usw. - entsprechend Teilhabe an der Rundfunkabgabe beantragen beziehungsweise sich bei Ablehnung sofort bei der EU-Kommission beschweren. Denn die Rundfunkabgabe wird inzwischen erheblich für damit konkurrierende Medienangebote verwendet.


Forumsteilnehmer, die dies lesen und Appetit auf Beteiligung haben
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im Sinn wie umrissen:
Bitte über das Nachrichtensystem Kontaktaufnahme, am besten per E-Mail oder mit Angabe der E-Mail-Adresse.
Denn die Fragen sind zu speziell für das Forum, das ja andere Schwerpunkte hat, nämlich die Rundfunkabgabe für Bürger. Auch sollten Gesichtspunkte von streitstrategischer Relevanz nicht im öffentlichen Forum erscheinen.
 

Die Kernaussagen möchte ich hier aber dennoch zusammenstellen, um die Bedeutung der Sache
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für uns alle schärfer zu fixieren. Denn auch diese Möglichkeiten könnten Hebelwirkung entfalten, das gesamte System ARD, ZDF, Rundfunkabgabe einer Neuordnung zuzuführen.
Wer insoweit weitere zielführende Information aus dem Forum hier mit Links aufführen kann oder wichtige Ergänzungen weiß, das würde wohl viele Leser dieses Forums interessieren.


Hier also konzentrierte Übersicht des Kerns:
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(Hierzu ergänzend wären die Fußnoten im Eingangsbeitrag zu berücksichtigen. Diese wurden hier nicht wiederholt.)


 
Zitat
1.  Subventionsverfahren beendet 2007-04-035  : Rundfunkabgabe ist o.k.
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 ===  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
 "Brüssel, den 24.IV.2007 K(2007) 1761 endg.

 Betreff: Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland

Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland

Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Die Kommission beehrt sich, Ihnen mitzuteilen, dass die von Deutschland im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen die Bedenken der Kommission in Bezug auf die Unvereinbarkeit der geltenden Finanzierungsregelung zugunsten des öffentlichen Rundfunks ausräumen. Deshalb hat die Kommission entschieden, das Verfahren einzustellen.
 

 
 
Zitat
2.  Entscheidung Bürgerbeauftragten-Büro der EU
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https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/87122 
@tarudi : "ist der Link, man muss sich aber einloggen....anbei aber der ganze von mir kopierte Text:"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32530.msg199853/topicseen.html#msg199853

 === Entscheidung in der Beschwerde 668/2016/EIS zum Versäumnis der Europäischen Kommission, einem Beschwerdeführer angemessen auf die durch ihn vorgebrachten Bedenken bezüglich der Erteilung einer staatlichen Beihilfe in Deutschland zu antworten

 
 
Zitat
3.   Kernaussage: Es fehlt Beschwerde-Legitimation für Beschwerdeführer.
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 Der Beschwerdeführer ist nicht Wettbewerber von ARD, ZDF,... . Also muss die EU-Kommission für Subventionssachen nicht antworten, weil nur Wettbewerber durch den EU-Entscheid belastet sein könnten. 
Die EU-Kommission  kann alternativ:
.     Zwar antworten, aber hat dann Ermessen, inwieweit sie antwortet:
 Hier der Original-Wortlaut dieser Kernaussage: 
 
     ===.  11. In ihrer dritten Antwort erklärte die Kommission, dass gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung 2015/1589[6] nur ein Beteiligter, beispielsweise ein Wettbewerber oder ein Berufsverband, eine Beschwerde an die Kommission richten kann, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Der Beschwerdeführer war kein Beteiligter und konnte daher unter dem genannten Artikel keine offizielle Beschwerde vorbringen. Dies war auch der Grund, warum sich die Kommission nicht verpflichtet sah, eine eingehendere Diskussion mit dem Beschwerdeführer über diese Frage zu führen. Um ihre Argumentation zu stützen, verwies die Kommission auf die Entscheidung der Bürgerbeauftragten im Fall 1867/2014/OV[7], in der diese nach Ansicht der Kommission zu derselben Schlussfolgerung gekommen sei. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen schien, dass er kein Beteiligter ist. Aus diesen Gründen habe sie sich nicht verpflichtet gesehen, eine Entscheidung in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Frage zu treffen.
 


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