@gez-negativ
Das Problem liegt evtl. in der mangelnden Verarbeitung der damaligen EuGH-Entscheidung zur Rundfunkgebühr, also bei C-337/06. Die Entscheidung hatte ja was mit Beschaffungsdingen und so zu tun, prioritär also nicht mit der Rundfunkfinanzierung. Aber genau in dieser Entscheidung stellte der EuGH heraus, also im Rahmen quasi einer Grundlagenermittlung, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe ist; die Bundesregierung als Vertreter des EU-Mitgliedslandes und hier folglich verantwortlich, hatte ja dagegen argumentiert, weil die Rundfunkgebühr ja von den Nutzenden gezahlt wurdee.
Der EuGH ließ das aber nicht gelten, weil kein Vertrag zwischen Rundfunkveranstalter und Rundfunknutzer gesetzlich vorgesehen wurde und diese Rundfunkgebühr deswegen als staatliche Leistung anzusehen war.
Die Vermutung ist, daß keine weitere Auswertung dieser Entscheidung erfolgte, auch nicht im Osten, wie es zu DDR-Zeiten üblich gewesen wäre, um herauszufinden, ob der Entscheidungstext für andere Sachverhalte relevante Inhalte hätte. Da es aber nicht ausgewertet worden zu sein scheint, haben wir den Umstand, daß sowohl Gebühr wie auch Beitrag noch immer eine national nicht zulässige staatliche Zuwendung an den Rundfunk darstellen.
Und bitte auch Obacht; das nationale Recht wird nur dann gegenstandslos, wenn das europäische Recht dem entgegensteht.
Hier haben wir die gegenteilige Situation, daß das europäischer Recht in Grenzen etwas erlaubt, (nämlich die staatliche Beihilfe für Unternehmen in Folge eines staatlichen Auftrages), was das nationale Recht aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung, die auch das europäische Recht vorgibt, gleich ganz untersagt.
Die Aussage des BVerfG bewegt sich im europäischen Rahmen, wenn es staatliche Zuwendungen für den Rundfunk ausschließt, da jede staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen im EU-Recht erst einmal verboten ist. (Ausnahme, siehe Absatz darüber).
Eines der vom EuGH aufgestellten Kriterien, unter denen eine staatliche Beihilfe zulässig ist, wurde in jedem Falle nicht eingehalten; nämlich das der zulässsigen Beihilfenhöhe. Die privaten Rundfunkunternehmen benötigen zur Erledigung des gleichen Auftrages garantiert keine 8 bis 9 Milliarden Euro; Maßgabe für die Höhe der staatlichen Zuwendung zugunsten eines Unternehmens ist aber genau dieser Mittelaufwand eines Wettbewerbers, der die gleichen Aufgaben erledigen würde.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;