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Autor Thema: Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen  (Gelesen 4272 mal)

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Dass der Rundfunk keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen hat,
steht so in Rn. 68 der 7. Rundfunkentscheidung:

Rn. 68
Zitat
1. Als Freiheitsrecht gewährt dieses Grundrecht seinem Träger grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung.

Rn. 69
Zitat
Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. [...]

BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung

Beschluß     
des Ersten Senats vom 6. Oktober 1992     
-- 1 BvR 1586/89 und 487/92 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html

Nun betrachten wir mal diese Aussage in Lichte der letzten EuGH-Entscheidung C-492/17 zum dt. Rundfunkbeitrag, siehe rn. 57ff, wonach es sich ja auch hier bei um eine staatliche Beihilfe handelt.

Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11303666

Eine staatliche Beihilfe ist ja sicher unstreitig eine staatliche Zuwendung, auf die der Rundfunk nun aber gerade gemäß der 7. Rundfunkentscheidung überhaupt keinen Anspruch hat?

Im Verbund mit dem europäischen Rahmenrecht ist der Rundfunkbeitrag, so, wie gestaltet, national u. U. unzulässig. Dieser besondere Aspekt im Lichte der "staatlichen Beihilfe" wurde seitens des Bundesverfassungsgerichtes wohl noch nicht betrachtet?

Zur Erinnerung:
Eine staatliche Beihilfe ist es ja nur deswegen, weil die Länder in ihren Staatsverträgen keine Vertragskonstruktion zwischen Rundfunkveranstalter und Rundfunkkonsument vorgesehen haben.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Dass der Rundfunk keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen hat,
steht so in Rn. 68 der 7. Rundfunkentscheidung:

Rn. 68
Zitat
1. Als Freiheitsrecht gewährt dieses Grundrecht seinem Träger grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Ermöglichung der Grundrechtsausübung.

Rn. 69
Zitat
Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. [...]

BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
(...)
Hervorhebung durch user @marga!

Auch in der Saarländischen Verfassung wird das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit als (...) "nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet. (...)

Zitat
(...)
3. Die Pressefreiheit. Art. 5 Abs.1 verbrieft das Individualrecht auf freie Meinungsäußerung.
Im Gegensatz zu Art. 5 GG sind die Rundfunk- und die Pressefreiheit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht explizit gewährleistet.
Eine ähnliche Ausgangslage findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Hier wird neben der individuellen Meinungsfreiheit nur die Informationsfreiheit ausdrücklich genannt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht aber die Rundfunk- und Pressefreiheit als Teil der durch Art. 10 EMRK umfassend gewährleisteten Meinungsfreiheit an.
Sowohl die Presse- als auch die Rundfunkfreiheit sind damit als Ausprägungen der Meinungsfreiheit innerhalb der EMRK anerkannt (vgl. Heer-Reißmann in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht,
S. 24 ff.)
(...)
Hervorhebungen von user @marga!  ;)
Quelle: Verfassung des Saarlandes, Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes 
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf


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@marga

In diesem Thema soll es aber nicht prioritär um Informations- oder Meinungsfreiheit gehen, sondern um die Aussage im Thementitel, wonach der Rundfunk, möglicherweise aus Gründen der Gleichbehandlung zu den Printmedienunternehmen, keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen hat.

Seit C-337/06 ist die damalige Rundfunkgebühr als staatliche Beihilfe deklariert; für den Rundfunkbeitrag wurde dieses mit C-492/17 bestätigt.

Damit war/ist sowohl die Rundfunkgebühr ab C-337/06 wie auch der Rundfunkbeitrag ab C-492 eine staatliche Zuwendung zugunsten des Rundfunks, die national nicht zulässsig ist, weil der Rundfunk darauf gemäß Rn. 68 der 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG keinen Anspruch hat.

Und nur das ist hier bitte zu diskutieren.


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g
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Damit war/ist sowohl die Rundfunkgebühr ab C-337/06 wie auch der Rundfunkbeitrag ab C-492 eine staatliche Zuwendung zugunsten des Rundfunks,
die national nicht zulässsig ist,
weil der Rundfunk darauf gemäß Rn. 68 der 7. Rundfunkentscheidung des BVerfG keinen Anspruch hat.
Das klingt gewaltig nach totalem Widerspruch.
Der Rundfunk hat zwar keinen Anspruch, aber die Partei- und Busenfreunde des Rundfunks, die Herrschaftstreuen, bekommen die Wohnungssteuer geschenkt, durch Partei- und Busenfreunde, damit die vom RF sich ihre vollen Taschen noch voller stopfen können. Davon profitieren natürlich auch die, die es gewähren, weil die wiederum in den Politfunktionen und Aufsichtsräten sitzen.
Sozusagen, ein Geben und ein Nehmen. Man nimmt gern das vom Nichtnutzer, um es dann weiterzugeben und sich einen Teil wiederzuholen.
- Jedem das - richtig - das, was ihm zusteht - .
Der Arme wird ärmer und die Geldsäcke werden immer reicher.

Das nenne ich Gerechtigkeit?

Dieser sog. RBStV ist voller Widersprüche. Dieser Staatsfunk ist für mich ein einziger Widerspruch.
Die Krux an der Sache wird sein, dass man auch dafür eine Ausrede hat!


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  • Beiträge: 7.386
@gez-negativ

Das Problem liegt evtl. in der mangelnden Verarbeitung der damaligen EuGH-Entscheidung zur Rundfunkgebühr, also bei C-337/06. Die Entscheidung hatte ja was mit Beschaffungsdingen und so zu tun, prioritär also nicht mit der Rundfunkfinanzierung. Aber genau in dieser Entscheidung stellte der EuGH heraus, also im Rahmen quasi einer Grundlagenermittlung, daß die Rundfunkgebühr eine staatliche Beihilfe ist; die Bundesregierung als Vertreter des EU-Mitgliedslandes und hier folglich verantwortlich, hatte ja dagegen argumentiert, weil die Rundfunkgebühr ja von den Nutzenden gezahlt wurdee.

Der EuGH ließ das aber nicht gelten, weil kein Vertrag zwischen Rundfunkveranstalter und Rundfunknutzer gesetzlich vorgesehen wurde und diese Rundfunkgebühr deswegen als staatliche Leistung anzusehen war.

Die Vermutung ist, daß keine weitere Auswertung dieser Entscheidung erfolgte, auch nicht im Osten, wie es zu DDR-Zeiten üblich gewesen wäre, um herauszufinden, ob der Entscheidungstext für andere Sachverhalte relevante Inhalte hätte. Da es aber nicht ausgewertet worden zu sein scheint, haben wir den Umstand, daß sowohl Gebühr wie auch Beitrag noch immer eine national nicht zulässige staatliche Zuwendung an den Rundfunk darstellen.

Und bitte auch Obacht; das nationale Recht wird nur dann gegenstandslos, wenn das europäische Recht dem entgegensteht.

Hier haben wir die gegenteilige Situation, daß das europäischer Recht in Grenzen etwas erlaubt, (nämlich die staatliche Beihilfe für Unternehmen in Folge eines staatlichen Auftrages), was das nationale Recht aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung, die auch das europäische Recht vorgibt, gleich ganz untersagt.

Die Aussage des BVerfG bewegt sich im europäischen Rahmen, wenn es staatliche Zuwendungen für den Rundfunk ausschließt, da jede staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen im EU-Recht erst einmal verboten ist.  (Ausnahme, siehe Absatz darüber).

Eines der vom EuGH aufgestellten Kriterien, unter denen eine staatliche Beihilfe zulässig ist, wurde in jedem Falle nicht eingehalten; nämlich das der zulässsigen Beihilfenhöhe. Die privaten Rundfunkunternehmen benötigen zur Erledigung des gleichen Auftrages garantiert keine 8 bis 9 Milliarden Euro; Maßgabe für die Höhe der staatlichen Zuwendung zugunsten eines Unternehmens ist aber genau dieser Mittelaufwand eines Wettbewerbers, der die gleichen Aufgaben erledigen würde.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Die Vermutung ist, daß keine weitere Auswertung dieser Entscheidung erfolgte, auch nicht im Osten, wie es zu DDR-Zeiten üblich gewesen wäre, um herauszufinden, ob der Entscheidungstext für andere Sachverhalte relevante Inhalte wäre. Da es aber nicht ausgewertet worden zu sein scheint, haben wir den Umstand, daß sowohl Gebühr wie auch Beitrag noch immer eine national nicht zulässige staatliche Zuwendung an den Rundfunk darstellen.
Hervorhebung von  user @marga!

User @pinguin,

diese „Spekulationen“ von Dir haben für die „Hohen-Gerichte“ keinen sittlichen Nährwert.

•   Nenne doch bitte Möglichkeiten (z. B. Klageschrift von wem?), welche bestünden, gegen „nicht zulässige staatliche Zuwendungen“ hier in diesem Fall – Kläger (WER?) gegen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter (LRA, Unternehmen gegründet von einer Deutschen Landesregierung) vorzugehen?


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@marga

Deine Ausführungen zeigen, daß Du Dich scheinbar nicht annähernd mal mit dem europäischen Beihilferecht befasst hast, denn dann könntest Du wissen, wer in Sachen Beihilferecht beteiligtenfähig ist.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
user @pinguin,

na dann beantwortet eine fiktive Person halt die Frage von user @marga:

Möglichkeit 1.
Die LRA kann nicht verklagt werden, da diese kein Mitgliedsstaat der EU ist.

Möglichkeit 2.
Die Kommission ist gemäß Art. 258UA 2 AEUV aktiv, der Mitgliedstaat passiv beteiligtenfähig.

Möglichkeit 3.
Aufsichtsklage der Kommssion nur möglich, wenn diese einen mitgliedstaatlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den "Verträgen" zum Gegenstand hat.

Möglichkeit 4.
Die Kommission  ist tatsächlich  "überzeugt" von der Vertragsverletzung und damit klageberchtigt.

Was sagen uns diese Antworten:

"Die Kommission ist der Klageführer bei --- Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen  ---"

PS:
Vielleicht möchte eine fiktive Person es so darstellen, dass eine Aufsichtsklage gegen die BRD mit Verstoß, dass der Rundfunkbeitrag eine "staatliche Zuwendung" ist, aber nicht als "staatliche Zuwendung" deklariert ist, die Kommission nicht überzeugen würde.  ;)
Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Finanzierung schon mal als "Spezialgesetzlich geregelt" abgeurteilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2019, 12:16 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.386
@marga

Mit dem Begriff "staatliche Zuwendung" sind wir im Bereich der "staatlichen Beihilfe", damit im Wettbewerbsrecht, da "staatliche Zuwendungen" zugunsten, bspw., des Bürgers freilich nicht erfasst werden, (siehe Art. 107 Abs. 2 Buchstabe a) AEUV), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese "staatliche Beihilfe" materieller oder immaterieller Art ist.

Im europäischen Rechtsgefüge dürfen Unternehmen durch staatliche Aktivitäten jeder Art nicht von Lasten befreit werden, die die Wettbewerber dieses Unternehmens zu tragen haben.

Lt. Ausführung des EuGH ist "Beteiligter", auf den Art. 88 Abs. 2 EG angewendet werden kann; dieser Art 88 EG ist neu Art. 108 AEUV und im Abschnitt 2, "Staatliche Beihilfen" aufgeführt. "Beteiligter" kann also nur ein Unternehmen sein, siehe Art. 107 AEUV, das zum gleichen Abschnitt 2 gehört, das in Wettbewerb zum begünstigten Unternehmen steht.

Rn. 74 - Rechtssache T-289/03
Zitat
Wendet sich der Kläger dagegen gegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt worden ist, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung zukommt, die nach dem oben in Randnr. 72 angeführten Urteil Plaumann entwickelt worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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P
  • Beiträge: 4.011
In diesem Zusammenhang ist schon die Befreiung des ö.r. Rundfunks von der Umsatzsteuer als Beihilfe zu betrachten - siehe dazu u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947
[...]
2. Rundfunkurteil
Urteil vom 27. Juli 1971
Umsatzsteuer
BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971)
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
- Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
- Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit

https://de.wikipedia.org/wiki/2._Rundfunk-Urteil
Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2019, 23:52 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
In diesem Zusammenhang ist schon die Befreiung des ö.r. Rundfunks von der Umsatzsteuer als Beihilfe zu betrachten -
In Auslegung des EU-Beihilferechts durch den EuGH kann das mit "Ja" beantwortet werden. Es wäre hier aber zu prüfen, ob dieses europarechtlich auch nach Auslegung durch den EuGH ausnahmsweise dennoch sein dürfte, denn der Bereich "Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer" ist als bislang wohl einzige Steuerart vom EU-Recht belegt.

Siehe hierzu auch die konsolidierte Fassung der Mehrwertsteuer-Richtlinie:
Zitat
KAPITEL 2

Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Artikel 132

(1)  Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
[...]
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.


Aber auch:

Zitat
Abschnitt 1

Ausnahmen für Staaten, die am 1. Januar 1978 Mitglied der Gemeinschaft waren

Artikel 370

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.

Zitat
ANHANG X

VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 375 BIS 390c GELTEN

TEIL A

Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen
[...]
2. Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen;

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1563178623628&uri=CELEX:02006L0112-20190116


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  • Beiträge: 7.386
Bei der Frage, ob Mehrwertsteuer oder nicht, führt der EuGH in Rechtssache C-11/15 aus, daß nur Dienstleistungen "gegen Entgelt" steuerbar sind.

Die Entscheidung befasst sich mit der tschechischen Rundfunkgebühr, bei der nochmals hervorgehoben wird, daß es zwischen dem öffentlichen Rundfunkunternehmen und dem Besitzer eines Rundfunkgerätes kein Rechtsverhältnis hat, bspw. auf Basis einer gegenseitigen vertraglichen Vereinbarung.

Ohne Rechtsverhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsnutzer auch keine Dienstleistung "gegen Entgelt" und damit nicht steuerbar.

Entsprechend dieser Aussage dürften auch frei empfangbare Programme der privaten Wettbewerber nicht mit Mehrwertsteuer belegt werden, weil es ja auch da kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Nutzer hat?

Diese Detailfragen hier in diesem Thema aber bitte nicht weiterdiskutieren.

Die benannte Entscheidung hat es hier:

Rechtssache C-11/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=180682&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2387022


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g
  • Beiträge: 368
Ohne Rechtsverhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsnutzer auch keine Dienstleistung "gegen Entgelt" und damit nicht steuerbar.
Die Zahlung erfolgt direkt an die LRA. Und das ohne Rechtsverhältnis?
Die GEZ fordert Geld von mir. Und das ohne Rechtsverhältnis? --- Wie ist das jemals möglich? Ich blick nicht mehr durch!

Wie kann ich klagen gegen eine Partei, zu der ich kein Rechtsverhältnis habe?

Gibt es hierzu Erkenntnisse, wie der Unterschied zwischen der Zahlung bis 2012 und ab 2013 ist?


Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum keine Vermengung von Themen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunk hat keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen
Die Löschung dieses und weiterer abschweifender Kommentare bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.386
Ein wenig kann die von User gez-negativ aufgeworfene Frage, die aber sicher im Forum bereits behandelt worden ist, hier mit beantwortet werden, da sie im Fall des Rundfunkbeitrages untrennbar mit dem Begriff der "staatlichen Beihilfe" verbunden ist. Denn eine staatliche Beihilfe ist es deswegen, weil kein Vertrag zwischen Rundfunkveranstalter und Rundfunknutzer gesetzlich definiert ist. Siehe auch hier:

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg189843.html#msg189843

Hier aber dennoch nicht weiter darüber diskutieren.


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