Offensichtlich muss Jena jetzt nur noch darüber befinden, ob die zusätzlichen anwaltlichen Abmahnungen gegenüber den Dritten in der Art erforderlich waren. Das dem Kläger in soweit ein Anwalt zustand wurde ja bereits festgestellt. Es geht hier nur noch um die Notwendigkeit der weiteren Tätigkeit obwohl der Kläger sich zuerst an den MDR gewandt hatte auch noch, so wie PersonX es verstanden hat, ohne weitere Rückfrage/Rücksprache über bereits getroffene Maßnahmen des MDR zur Verhinderung der weiteren Verbreitung, selbst an die Dritten anwaltliche Abmahnungen realisierte. Es geht nun scheinbar nur um diese Kosten. Dem Kläger wird wahrscheinlich angelastet werden, dass er zuerst eine Reaktion des MDR hätte abwarten müssen bzw. zumindest nachdem er sich schon zuerst an den MDR gewandt hat, das weitere Vorgehen mit diesem abstimmen hätte müssen. Wahrscheinlich hätte der Anwalt Ihn darauf hinweisen müssen.
Naja, das werden wir dann lesen, wenn die Richter das nun genauer erklären.
Das Urteil des BGH zu lesen ist in jedem Fall hilfreich.
Drum prüfe jeder bevor er einen Anwalt über die Erstberatung hinaus beauftragt, welche Kostenfalle kommen könnte.
Stellt das Gericht fest, dass die weiteren Abmahnungen nicht notwendig gewesen sind, weil zuerst, siehe das Wort Wahlrecht, nicht der Dritte angegangen wurde, dann gelte bevor das gemacht wird zu prüfen ob Maßnahmen mit dem Ersten zu koordinieren sind. Wegen dem Wahlrecht wäre zu prüfen ob das überhaupt ausgeübt werden kann.
Kurzum nicht bei allem, was man mit Anwalt macht, wird man die Kosten für den Anwalt zurück bekommen, selbst, wenn ein Gericht feststellt, dass der Geschädigte einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Dritten beim ursächlichen Störer gelten machen kann, muss der Geschädigte einige Sachen beachten.
Der BGH hat nun nur festgestellt das es so einen Anspruch gibt. Und das Verfahren zur Bestimmung der Höhe zurück geben.
Da kann jetzt rauskommen, dass der Kläger nichts erstattet bekommt, weil die anwaltlichen Abmahnungen gegen die Dritten z.B. ohne Koordination oder Abwarten erfolgten.
Der Kläger muss wahrscheinlich beweisen, dass diese Abmahnungen notwendig waren, weil der Störer den er zuerst in Anspruch genommen hat auch auf seine Koordinationsversuche nicht reagierte oder der Störer sich zuviel Zeit gelassen hat. Das wird wohl schwer wenn Störer und Dritter quasi zeitgleich der eine informiert der andere abgemahnt wird. Es bedarf wahrscheinlich in jeden Fall der Rückmeldung des ursächlichen Störers.
Wie es hier weiter geht könnte für Abmahnungen gegen Dritte von Interesse sein.