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Autor Thema: Zwangsvollstreckung nach verlorenem Gerichtsprozess  (Gelesen 8136 mal)

Z
  • Beiträge: 9
Ich hoffe, hier an der richtigen Stelle mit einer kleinen ausgedachten Geschichte zu sein.
Eine mir unbekannte Person A könnte sich gegen die Rundfunkgebühren gewehrt haben. Auf drei Gebührenbescheide für die Jahre 2013-2014 wären Widersprüche eingelegt worden, diese wären dann auch gesammelt von der Rundfunkanstalt abgewiesen worden, woraufhin Person A eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt hat.
Das ganze Verfahren hat sich, ohne Verschulden der Person A, ziemlich in die Länge gezogen, so dass es erst Ende 2017 zu einer Verhandlung und Anfang 2018 zu einem Urteil gekommen wäre. Die Klage wurde verloren, dabei kann es sich jedoch nur um einen bedauerlichen Irrtum des Gerichts handeln. Es könnte nun fristgemäß ein Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt worden sein, dessen Eingang durch das Gericht auch zeitnah bestätigt wurde, wobei alle Verfahrensbeteiligten laut Aussage des Gerichts durch eben jenes informiert wurden. GEZahlt wurde natürlich nichts außer den Gerichtskosten.
Nun wäre lange Zeit wieder Ruhe an der Gebührenfront gewesen, bis auf einmal ein neuer Gebührenbescheid einflatterte (für ungefähr 2015-2018), wie immer grob vordatiert, in welchem sich auch ganz versteckt ein Hinweis auf eine eingeleitete Zwangsvollstreckung befand. Der Gerichtsvollzieher ließ sich nicht lumpen und noch bevor die beiden Zeilen mit dem Hinweis entdeckt waren, praktisch schon einen Tag später, flatterte erneut die Brieftaube, diesmal mit einer Zwangsvollstreckung, ins Haus.
Die Person fing nun an sich zu wundern: Hätte der Fernsehfunk sich nicht noch mal melden können vorher? Und geht das überhaupt? Schließlich ist der Rechtsweg noch gar nicht ausgeschöpft oder erledigt. Und noch viel erstaunlicher, der geforderte Betrag ist völlig unrund und auch viel geringer als die Summe, um die vor Gericht verhandelt wurde. Würde nun allwöchentlich ein neuer Brief vom Gerichtsvollzieher eintrudeln, in welchem der Fernsehfunk kleckerweise seine fiktiven Beiträge einfordert? Jedes Mal mit einer neuen Gebühr für den Gerichtsvollzieher (der will auch gut leben)? Und gehört nicht auch eine Mahnung vor eine Zwangsvollstreckung?
In einem fiktiven Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher hätte die Person A nun erfahren können, dass es sich um den Betrag für ungefähr recht genau den ersten der drei Bescheide handeln soll. Und als Mahnung gab der Fernsehfunk ein fiktives Schreiben von vor fünf Jahren an.
Person A dachte nun bei sich, ein faires Verhalten einer staatsnahen Institution in einem demokratischen Rechtsstaat sieht auch irgendwie anders aus, selbst wenn man eine völlig unpersönliche Fehde miteinander ausfechtet. Person A würde nun die Brieffreundschaft mit dem Fernsehfunk erneut aufleben lassen wollen und eine Ruhendstellung/Rücknahme des Verfahrens begehren, unter Verweis auf die schwebende/schwelende Rechtsangelegenheit.
Ein netter Gerichtsvollzieher würde sich nun bereiterklären, den Ausgang dieser Partie abzuwarten und gleich noch den §766 ZPO schlagmichtot anführen, welcher aber außer ein wenig Zeitverzug keinen Fortschritt in der Angelegenheit bringen würde. Soweit Person A herausfinden konnte, ist der 766er allerdings sogar gerichtskostenfrei, außer gegebenenfalls Bezahlung von Kopierpapier und Post. Das gefällt der Person A ausnehmend gut. Diese Informationen stammen aber aus einem dubiosen Wunderland namens Internet, und Person A vertraut doch nur durch den Fernsehfunk geprüften Tatsachen (mangels Fernsehfunkempfangsgerät kann sie demzufolge allerdings gar nichts vertrauen).
Fortsetzung folgt!


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass nach dem ersten Schreiben eines Gerichtsvollziehers eine gerichtskostenfreie Erinnerung beim zuständigen Amtsgericht eingelegt worden ist und darin mit Angabe des entsprechenden Aktenzeichens mitgeteilt wurde, dass der Rechtsweg gegen die betreffenden Bescheide noch nicht abgeschlossen ist und beantragt wurde die Vollstreckung vorläufig einzustellen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 326
Wurde denn der Antrag auf Zulassung der Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung vorschreibt?

Es ist in jedem Fall verwunderlich, dass über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde; meistens gehen solche schriftlichen Sachen schneller. Oder hat der Anwalt hier eine Abweisung des Antrag möglicherweise seinem Mandanten noch nicht mitgeteilt?

Zitat
Die Klage wurde verloren, dabei kann es sich jedoch nur um einen bedauerlichen Irrtum des Gerichts handeln.
Wenn es auch unter Berücksichtigung des BVerfG-Urteils ein Irrtum war, könnte es sinnvoll sein, beim OVG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Das müsste aber wieder der Anwalt machen, was im Falle einer Ablehnung durch das OVG natürlich kostet.


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f

faust

... in meinem Bekanntenkreis (zufällig   >:D auch in Sachsen) ist mal sowas ähnliches passiert.

Auch dort wurde die Einleitung der Zwangsvollstreckung in einer Zeile eines (neuen) Bescheides angekündigt, das ist also wohl gängige Praxis. Die Existenz einer Mahnung ist eine der Voraussetzungen für den Beginn einer Zwangsvollstreckung ( ... die Frage ist freilich, ob Person X die tatsächlich  :police: erhalten hat). Wenn die zu vollstreckende Summe (warum auch immer!) nicht korrekt benannt sein sollte, dann haben die Damen und Herren Gläubiger ein Problem, und das gönnen  (#) wir ihnen.
Und: Ein geduldiger Gerichtsvollzieher ist ein sehr willkommener Mitspieler !


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