Art 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlWenn die Länder es zulassen, daß sich ihr ÖRR im Internet ausbreitet, dann nur auf privatwirtschaftliche Art.
Insbesondere die Deutsche Telekom ist ja eines der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen? Ergo hat auch in deren Netzen nur der Bund auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis; das gilt dann freilich auch für das Internet, auch, weil ja die Dt. Telekom verstärkt auf Internet-Telefonie umstellt.
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;[...]
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlDer Begriff "Telekommunikation" kann hier nicht nur die Technik umfassen, also jenem technischen Material, das der Übertragung der "Kommunikation" dient, sondern letztlich auch den Inhalt, also das, was übertragen wird, weil der Begriff "Kommunikation", der ja unstreitig Teil des Begriffes "Telekommunikation" ist, nun einmal das "Miteinanderreden" umfasst, was ja, sicherlich ebenso unstreitig, auf jenes abstellt, was "telekommunikativ" ausgetauscht wird.
Es sei nun allen ein fröhliches Diskutieren gegönnt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;