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Autor Thema: Was für ein öffentlich rechtliches Gebilde ist das?!  (Gelesen 3358 mal)

M
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(1) Wenn es um "Kommunikation" und Selbstdarstellung geht, ist es das in einer Einrichtung geronnene "Wir", niemals ein Unternehmen.

(2) Wenn es um die "Kommunikation" zu verteidigen geht, dann ist es wie jedes Unternehmen.

(3) Wenn es um Geld zu erwerben geht, ist es eine Behörde wie das Finanzamt, aber gnadenloser.

(4) Wenn es um seine Tätigkeit geht, dann ist es kein Unternehmen und keine staatliche Einrichtung.

Sicher hat der öffentlich rechtliche Rundfunk viele andere Persönlichkeiten, in jeder Situation die zu seinem Gunsten passende. Er setzt uns gedankliche Rahmen (framing), aber er hat selbst keinen Rahmen, kann als alles mögliche zu seinem Gunsten agieren.

Wenn er nur ein Unternehmen wie ein öffentlich rechtliches Kreditinstitut wäre, dann wären da gewisse Kontrollmechanismen.

Nicht mal jene, die dieses Monster geschafft haben, können ihn jetzt kontrollieren.


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Es ist eine gespaltene juristische Person, mit Wahrnehmungsfehlern in verschiedenen Bereichen.


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Das Bewusstsein dieser juristischen Person gleicht einem Rundfunksender, der gleichzeitig auf mehreren Frequenzen sendet.


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Ich wollte mit diesem Strang sagen: der Rahmen fehlt.

Der Gesetzgeber kann, darf und muss, auch wenn er es nicht will, dieses Ungeheuer in einen passenden Rahmen endlich setzen.

Im letzten Urteil des BVerfG, wie jenes vom BVerwG, war ein Thema, wie groß die Freiheiten des Gesetzgebers seien, so groß, dass es den Gleichheitssatz nicht verletzt, dass einige abhängig von der Zahl von Mitbewohnern einen Bruchteil des Rundfunkbeitrags zahlen, wenn überhaupt nicht andere für ihn ihn zahlen.

Thema in älteren Urteilen war, ich zitiere aus
BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (11.09.2007)
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html
Zitat
"c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE 90, 60 <95>). Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>).

oder aus
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung (22.02.1994)
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Zitat
Damit ist nicht gesagt, daß dem Gesetzgeber medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen verfassungsrechtlich überhaupt versagt wären. Der Gesetzgeber verfügt im Gegenteil, auch bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Zielvorgaben aus Art. 5 Abs. 1 GG, über einen breiten Gestaltungsraum, in dem er sowohl verschiedene Modelle einer Rundfunkordnung wählen und kombinieren als auch das gewählte Modell in unterschiedlicher Weise ausgestalten kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht stets hervorgehoben (vgl. BVerfGE 12, 205 [262]; 57, 295 [321 f.]; 83, 238 [296, 315 f., 324]). Ebenso kann er auch in dem Rahmen, den ihm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgibt, unterschiedliche Anforderungen an die Programme der Rundfunkveranstalter formulieren (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]; 57, 295 [325 f.]; 83, 238 [316]).

Was eine schlechte Idee ist, ist eine Bindung einer Zwangsabgabe an die Inflation, denn das ist inflationstreibend und verursacht nur noch mehr Probleme.

Als Grundlage kann auch das uns bekannte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums dienen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 00:10 von Bürger«

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Hier ein Rahmenvorschlag aus

online-boykott.de, 20.02.2019
Das Framing-Manual der ARD – zwangsfinanzierte Gehirnwäsche
von René Ketterer Kleinsteuber
https://online-boykott.de/nachrichten/188-das-framing-manual-der-ard-zwangsfinanzierte-gehirnwaesche
Zitat
[,...] Wenn man sich vor Augen führt, dass es sich hierbei um die selbsternannten Wächter der Wahrheit (Stichwort: Faktencheck) und gleichzeitig um einen mit 8 Milliarden EUR jährlich finanzierten Mediengiganten handelt, wird es einem klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk gesellschaftliche Brandstiftung treibt.

Das Vergehen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss mit allen Mitteln verhindert werden. Reformen sind nicht mehr möglich. Der Apparat muss auf den Anfang zurückgesetzt werden: Nur ein Sender, durch einen demokratisch gewählten Rundfunkrat überwacht und von Steuermitteln finanziert. [...]

Da ich Rundfunk nicht nutze, würde mich solcher Rahmen grundsätzlich nicht stören: solange ich im Sinne des Framing-Manuals nicht mit viel höheren Steuern beteiligt werde, wäre es OK.

Sicher gibt es aber Alternativen, die auch jene glücklich machen, die viel glotzen und mit Radiolärm sich beschallen, und Unbeteiligte nicht beteiligen, so wie die alte Geräte-Gebühr. Leben und leben lassen: es war nicht perfekt, störte mich aber nicht, ich musste es nicht finanzieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 00:12 von Bürger«

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Da hat der Herr Ketterer aber schlau gesprochen.  Das ist ein ganz starkes Argument, das wir unbedingt in unser Waffenarsenal mit aufnehmen sollten.
Der "Wahrheitshüter" darf nicht gleichzeitig ein Mediengigant sein. Das ist zu viel konzentrierte Macht.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Unterschied zwischen öffentlich rechtlichem Rundfunk und öffentlich rechtlichem Kreditinstitut (Sparkasse):

(1) Die Sparkasse verlangt keine Gebühren (oder Beiträge) von Nicht-Kunden.

(2) Die Politik macht sich keine Gedanken, warum Menschen im Alter zwischen A und B kein Konto da haben, und versucht nicht, es zu ändern.

(3) Kunden dürfen kündigen.

(4) Die Sparkasse versucht nicht, an irgend einer Börse irgend etwas (z.B. Fußballübertragungsrechte) unbedingt und für einen beliebig hohen Preis, finanziert mit (Rundfunk)Kapital von Kunden und Nicht-Kunden, zu ersteigern.

(5) Die Sparkasse stellt sich dem Wettbewerb, wenn es Konkurrenz gibt.

(6) Die Sparkasse handelt kaufmännisch, ökonomisch.

(7) Die Sparkasse spielt eine wichtige, ernste Rolle für die Wirtschaft auf lokaler Ebene, da geht es nicht um das Kochen, Soap Opera, oder sonstige Unterhaltung.

(8 ) Sparkassenangestellte sind nicht arrogant wie GEZ. Verständigung ist möglich. Schriftverkehr wird ernst genommen.

Es wäre schön, wenn der öffentlich rechtliche Rundfunk wie eine Sparkasse wäre, obwohl Kreditinstitute so unbeliebt sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2019, 18:00 von MichaelEngel«

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Noch ein Unterschied:
(9) Studenten und Azubis zahlen kriegen kostenlose Konten, unabhängig davon, ob sie Bafög bekommen.

Jetzt will ich zu Punkt (5). Wettbewerb.

Soll der öffentlich rechtliche Rundfunk subventioniert nur das anbieten, was andere nicht anbieten, oder soll er auch das anbieten, was andere auch anbieten? Und im letzten Fall, soll dieses Angebot subventioniert sein (Wettbewerbverzerrung) oder nur dann erfolgen, wenn es einen Gewinn bringt?

Leider hat das BVerfG schon mal gemeint, dass die Grundversorgung ein volles Program sein solle. Die Idee ist wahrscheinlich, als vergleichbarer Anbieter wie die Privaten zu erscheinen, um einen Ausgleich herbeizuführen: je mehr Private Sender, desto aufgeblassener und teurer der öffentlich rechtliche Rundfunk. Die Frage ist aber, ob das gerade jetzt, als der Rundfunk immer mehr in das Internet eindringen will, aktuell ist. Kann der öffentlich rechtliche Rundfunk alles ausgleichen, was im Internet gibt? Alle Sender aus dem Ausland, die da sind? Da werden weder 8 Milliarden, noch 80 Milliarden, noch 800 Milliarden Euro reichen.

Siehe ab Seite 71 des Framing Manuals
Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD (PDF, 89 Seiten, ~1,5MB)
https://fragdenstaat.de/files/foi/157466/framing_gutachten_ard.pdf
wie die ARD sich gegen jene wehren will, die eine Verkleinerung verlangen. Wird sich die Politik so einschüchtern lassen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 00:16 von Bürger«

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Ich habe das mit dem "Vollprogramm" noch nie richtig verstanden. Gesichert ist wohl nur, dass die Sender von 1987 gesetzt sind.

Schau mal in die Wikipedia zum 5. Rundfunkurteil:
https://de.wikipedia.org/wiki/5._Rundfunk-Urteil

Besonders kurios:
Zitat
Die Begünstigten werden vielmehr auch dann gegen Konkurrenten geschützt, wenn diese vielfältigere und bessere Programme anzubieten haben als sie.
Besonders dämlich ist dabei die Begründung, wieso man das Programm nicht einschränken darf. Wenn die Privaten den Vollauftrag erfüllen und alle Zuschauer dort sind, dann stört niemanden der öffentlich-rechtliche Rundfunk (was den Wettbewerb angeht). Wenn aber nicht alle Zuschauer bei den Privaten sind, dann braucht man offenbar den öffentlich-rechtlichen Rundfunk... Das ist fast genauso unlogisch argumentiert wie 2018 mit dem "konkret individuellen Vorteil eines abstrakt generischen Nutzens" .

Ich will nämlich diese "besseren Programme", die sich aber nicht einstellen, weil die Öffis alle Moderatoren mit Phantasiegehältern aufkaufen und ihnen dann das Programm vermurksen.


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Wenn ich wieder Zeit und Ruhe habe, lese ich dieses 5. Rundfunkurteil. Die von mir zitierten Urteile erlauben aber eine Einschränkung.

Die Rundfunkfreiheit sollte wie die Pressefreiheit sein. Wenn eine Rundfunkordnung, einen Auftrag festgelegt ist, wenn der Staat (nicht der einzelne Bürger!) die Pflicht hat, den öffentlich rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, dann darf der Staat nicht versuchen, durch die Finanzierung oder in sonstiger Weise die Sendungen zu beeinflüssen. Er darf aber über die Ordnung und Auftrag entscheiden: den Rahmen (Frame) setzen, und die Anstalten müssen sich daran halten.

Aus dieser Sicht kann die an Inflation indizierte Finanzierung vertretbar sein: Du kriegst das Geld, die Kaufkraft ist immer dieselbe, mach, was Du willst (innerhalb der Ordnung und des Auftrags). Und in einem Urteil las ich mal, dass das BVerfG keine Bedenken dagegen hätte. Aber hoffentlich äußert die Bundesbank bedenken. Indizierungen an Inflation, Zwangsabgaben, hohe Zwangsabgaben zu indizieren ist verhängnisvoll. Das weiß jeder, der nur ein bisschen Ahnung von Geldpolitik hat.

Man soll Rundfunkfreiheit und Finanzierungspflicht trennen. Die Bestandgarantie des öffentlich rechtlichen Rundfunks gibt es nicht, wenn es private Sender nicht gibt, es ist eine Erfindung des "Dualen Systems" und nicht ein Grundrecht der Rundfunkanstalten.


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Aus
https://www.morgenpost.de/vermischtes/article216501513/Medienaufseher-fordert-Reform-des-Oeffentlich-Rechtlichen.html
Zitat
Siegfried Schneider, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), fordert Grund eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems. „Im Sinne der Chancengleichheit im dualen System müssen die Öffentlich-Rechtlichen ihren Erfolg weniger an Einschaltquoten und mehr an der Relevanz ihrer Inhalte messen“, schreibt Schneider in einem Gastbeitrag für den Berliner “Tagesspiegel“. Unterhaltung oder Sport dürften nicht bloß Mittel zum Zweck höherer Quoten sein.

Als ein problematisches Beispiel wertet Schneider die „Inflation von Krimis von ARD und ZDF, die keinen Mehrwert zu den Angeboten privater Sender bieten.“ Das öffentlich-rechtliche Angebot in seiner heutigen Form verzerre vielfach den Wettbewerb und beeinträchtige damit auch die Medienvielfalt, kritisierte der Medienhüter.

Ich meine, sie dürfen gerne ihren Erfolg bei solchen irrelevanten Inhalten an Einschaltquoten richten, wenn diese Inhalte nicht mit einem Zwangsbeitrag subventioniert werden, sondern vom Zuschauer freiwillig mit einer monetären Gegenleistung ausgeglichen werden. Sie sollen mit den Fußballübertragungsrechten sofort anfangen, anstatt sie mit ihren subventionierten unbeschränkten Geboten überteuert zu ersteigern und dem Bürger überteuert zwangszuverkaufen.

Das Problem: Sie halten all ihre Programme doch für relevant, für wertvoll für Gesellschaft, Demokratie, Wirtschaft, Gesundheit, Sicherheit, Recht, Freiheit, usw. Sie und ihre Programme sind nach ihrer pantheistischen Religion Gott und das Volk selbst - vgl. Framing Manual
Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD (PDF, 89 Seiten, ~1,5MB)
https://fragdenstaat.de/files/foi/157466/framing_gutachten_ard.pdf


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Mein Anteil an unserem Rundfunkkapital wäre besser in einem freien, gemeinsamen Kreditinstitut, einer Sparkasse, aufbewahrt.


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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
@MichaelEngel - dies hier von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf hast Du auch schon gelesen?

AG DOK/ Gersdorf: Gutachten z. gesetzl. Präzisierg. d. ö.r. Angebotsauftrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29700.0.html
Rechtsgutachten im Auftrag der
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK)
Informationsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ist eine gesetzliche Präzisierung des Angebotsauftrags verfassungsrechtlich möglich – und wie weit darf sie gehen?
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
Universität Leipzig, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht
(PDF, 26 Seiten, ~300kB)
https://media02.culturebase.org/data/docs-ag-dok/Gutachten_zum_Rundfunkauftrag_Prof._Dr._Gersdorf.pdf

Zitat
[Seite 10] "I. Schutz der Rundfunkbeitragszahler
Mit der Festlegung des Funktionsauftrags in quantitativer und qualitativer Hinsicht korrespondiert ein entsprechender Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der in erster Linie über das Rundfunkbeitragsaufkommen zu decken ist. Die Konkretisierung des Angebotsauftrags öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten berührt daher grundrechtlich geschützte Interessen (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beitragszahler. Der von Verfassungswegen notwendige Schutz darf nicht in die Hände der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelegt werden, weil diese – so das Bundesverfassungsgericht – wie jede andere Institution ein „Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse“ haben, „das sich gegenüber den ihnen auferlegten Funktionen verselbständigen kann“

[Seite 16] Eine Belastung der Rundfunkteilnehmer ist nur zur Finanzierung solcher Angebote verfassungsrechtlich zulässig, die zur Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Funktion erforderlich sind. Auch wenn das Kriterium des Funktionsnotwendigen ein hohes Maß an Unschärfe aufweist, ergibt sich hieraus eine Verantwortung des Gesetzgebers zur Bestimmung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Gesetzgebers, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – auf hinreichender Abstraktionshöhe – zu konkretisieren.


Edit "Bürger":
Bitte @Thread-Ersteller, die Zielstellung/ das Kern-Thema dieses Threads zu präzisieren, da dieser Thread anderenfalls - wie sich schon abzeichnet - zu Diskussionen über alles Mögliche führt.
Thread bleibt bis zur Klärung vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2019, 16:05 von Bürger«

 
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