Was ist am Kern des Entscheids verkehrt?
a) Dem Gericht wurde die Nicht-Löschung der Daten auf mehreren Seiten eindeutig und unübersehbar nachgewiesen.
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a1) Der gerichtliche Entscheid übernimmt die unwahre Aussage der Gegenseite, es sei durch Löschung der überflüssigen Daten ja alles überhaupt nicht schlimm. Es hat anscheinend kein Bearbeiter die Zeit gehabt, einfach die insgesamt etwa 250 Seiten zu sichten?
Suche nach "Löschung" im Entscheid zeigt, dass der Nachweis der Nichtlöschung überhaupt nicht berücksichtigt wurde.
a2) Nachgewiesen wurde, dass der Abgleich 2014 nicht streitig sei, sondern nur der "2018". Klargestellt wurde, dass demnach die OVG-Rechtsprechung unerhablich sei.
Klargestellt wurde, dass BayVerfGH nicht referenzier-geeignet ist.
(Dort war übrigens kein Beschwerdeführer - hatte hzurückgenommen - also Entscheid nach deutschem Rechtssystem als inexistent anzusehen?)
a3) Nachgeweisen wurde dem Gericht zahlenmäßig, dass der Meldedatenabgleich gar nicht rentiert: Er bringt vorwiegend nur diejenigen Fälle zur Erfassung, die bei natürlicher Fluktuation vorübergehend nicht im Meldesystemt sind, aber beim Einzug des Nachfolgers sodann rückwirkend (!) wieder dem Zahlzwang unterworfen werden. Der Sinn des Meldedatenabgleiches sei also zu vermuten als vor allem "Machtsucht" und "Unterdrückungssucht" und "Kontrollsucht" ohne vernünftige Finanzinteressen.
b) Dem Gericht wurde nachgewiesen, dass Deutschlands staatlich bestellte Datenschützer den Meldedatenabgleich erkennbar als verfassungswidrig einstufen.
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Die DSK Datenschutzkonferenz.
Suche nach "DSK" im Entscheid zeigt, dass das Gericht sich damit überhaupt nicht befasst hat.
c) Im Beschluss an den Beschwerdeführer Bürger @Pr. wird ein Beschwerdedatum vom 27. September 2017 aufgeführt.
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Das aber ist das Datum nur der Beschwerde des ANDEREN Beschwerdeführers @pj.
d) Folglich: Hier zeigt sich die Problematik des Status "ehrenamtlich" für Landesverfassungsrichter.
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Sie haben vielleicht auch keine beigeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter.
(Anders für jeden Richter beim BVerfG, BGH usw..)
Der in dieser Sache entscheidende Landesverfassungsrichter für kläger @pj. - ein früherer Richter am Bundesverwatlungsgerithc und von zweifelsfrei hoher Kompetenz
- ist zugleich Leiter der bundesweiten Ombudsstelle für sämtliche bundesweiten Bürgerbeschwerden in Sachen Energielieferanten. Er hat übrigens noch andere durchaus sehr zu würdigende ehrenamtliche Lasten. Das ist alles sehr gut und anerkennenswert, führt aber zum ABER:
Hier wird oberhalb der absoluten Grenze der Kapazitäten versucht, komplexe Sachen halbwegs geordnet dennoch zu schaffen, jedenfalls so, sich mit dem einern Gewissen der Bearbeitungspflicht im Reinen zu fühlen. Das Recht blieb aber auf der Strecke, wie a) und b) es zeigen.
Sondern um damit arbeitszeitlich klarzukommen, erfolgte:
Bei dieser Monsterbeschwerde ist das Gericht in einen Beschluss
- des Zitates der Juristenkollegen der Senatskanzlei Berlin geflüchtet,
- die wiederum den Text eines "Evaluierungsberichtes "Meldedatenabgelcih" wiedergab
- der nach bisheriger Vermutung durch die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz formuliert war.
Kurz formuliert: "Und also sprach die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz" und die Erde ist eine Scheibe und Gott schuf die Frau aus der Rippe des Mannes. "Amen" = "das ist gewisslich wahr". Rheinland-Pfaltz locuta - causa finita.
Menschlich verständlich, aber so kann die Funktion "Rechtsfrieden" der Rechtsprechung nicht erfüllt werden. Oder auch, dem Richter war ja im Frühjahr 2020 mitgeteilt worden:
Im Fall der Ablehnung wird geschehen, was hier sogleich gelistet wurde.
Also, dass dann die 250 Seiten dann zum BVerfG überwechseln würden. Dort hat jeder Richter "sein Referat" - mehrere Mitarbeiter, auch rechtsiwssenschaftliche.
Das zweifelsfrei offenkundige Nichteingehen auf die Nachweise - siehe oben a) und b) - war vielleicht ein Weg, diesen Weg zu erleichtern?
e) Folgewirkung: - so jedenfalls wird durch Beschwerdeführer @pj. vermutlich entschieden -
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- bleibt aber noch unter Beteiligten zu erörtern -
d1) Verfassungsbeschwerde BVerfG.
d2) Falls Ablehnung, dann EU-Kommission mit Antrag auf EuGH-Vorlage - Spracfhen DE FR EN
d3) Falls abgelehnt: Französischsprachig beim EGMR (dort wird immer nur in FR verhandelt)
- mit Antrag, den Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung den Rechtsvertreter-Status in eigener Sache zuzubilligen (keine strikte Anwaltspflicht beim EGMR).