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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)  (Gelesen 11044 mal)

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Schreiben Gelegenheit zur Stellungnahme vom 16. Januar 2020 gem. § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG BE des VerfGH Berlin an:
1. Senat von Berlin
2. Abgeordnetenhaus von Berlin



Zitat
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten Meldedatenabgleich im Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i.V.m. Art. 4 Nr. 8 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages i.V.m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages  werden je eine Abschrift der Verfassungsbeschwerde vom 23. Dezember 2017 des Schreibens des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2019 und des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. November 2019 zugestellt und gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben. Eine eventuelle Stellungnahme wird in dreifacher Ausfertigung erbeten.

Bitte beachten Sie des Weiteren das beigefügte Hinweisblatt zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Die Berichterstatterin

Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin   


Schreiben Präsident des Abgeordnetenhauses an den Rechtsausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten vom 27. Januar 2020
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/vorgang/r18-0187-v.pdf
Zitat
Beteiligung des für die Verfassung zuständigen Ausschusses an verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs, hier:
Verfassungsbeschwerden
1. VerfGH 185/17 und
2. VerfGH xx/18
gegen den zweiten Meldedatenabgleich im Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag i. V. m. Art. 4 Nr. 8 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages i. V.m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Sehr geehrter Herr K.,

bei dem Verfassungsgerichtshof sind die 0. g. Verfassungsbeschwerden anhängig gemacht worden. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen den zweiten Meldedatenabgleich im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Art. 4 Nr. 8 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages i. V. m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages). Der Beschwerdeführer zu 2 wertet darüber hinaus u. a. die Internetauftritte der Rundfunkanstalten als eine Überschreitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrages. 

Die Beschwerdeführer sehen sich unter anderem in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. l der Verfassung von Berlin - VvB -), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 WB) sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 WB) verletzt.

Die Regelungen des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sind von den Staats- und Senatskanzleien ausgehandelt worden. Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts andern, da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann (Vgl. Art. 50 Abs. l Satz 3 WB. § 33 Abs. 5 GO Abghs).

Ich beabsichtige deshalb, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Dies entspricht der bisher geübten Praxis bei Staatsverträgen. Im letzten vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2017 ist - mit Zustimmung des Rechtsausschusses - ebenso verfahren worden. Damals ging es um beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010.

Gemäß § 44 Abs. 2 G0 Abghs ist bei verfassungsgerichtlichen Verfahren, an denen das Abgeordnetenhaus beteiligt ist, die Anhörung des für die Verfassung zuständigen Ausschusses vorgesehen. Daher gebe ich dem Rechtsausschuss Gelegenheit zur Äußerung und bitte Sie, mich über das Ergebnis zu informieren.

Zur Unterrichtung des Ausschusses sind Kopien des gerichtlichen Übersendungsschreibens sowie der Anfangsseiten der zwei Beschwerdeschriften beigefügt, aus denen sich der jeweilige Streitgegenstand ergibt. Wegen ihres erheblichen Umfangs wird von der Übermittlung der vollständigen Beschwerdeschriften abgesehen. Auf Wunsch können diese jedoch in der Geschäftsstelle des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen


Einladung zur 53. Sitzung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung am Mittwoch, dem 19. Februar 2020;
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/einladung/r18-053-e.pdf
Zitat
Tagesordnung

...

7.
Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs
Beteiligung des für die Verfassung zuständigen Ausschusses an verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs hier: Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
–VerfGH 185/17 –
–VerfGH xx/18 –


...


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Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 wurde eine Fotokopie des Schriftsatzes vom 20. Januar 2020 (Bitte um Fristverlängerung der Senatskanzlei) sowie eine Abschrift des Schriftsatzes vom 04. Februar 2020 (Gewährung Fristverlängerung) übersandt.

Schreiben Senatskanzlei vom 20. Januar 2020:
Zitat
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den zweiten Meldedatenabgleich im Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RAStV) i.V.m. Art. 4 Nr. 8 des 19. RAStV i.V.m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV)

- VerfGH 185/17 -

werden angefügtes Empfangsbekenntnis übersandt und um stillschweigende Fristverlängerung um zwei Monate bis zum 14. April 2020 gebeten.

Da hier u.a. ein Rundfunk(änderungs)staatsvertrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist mit Blick auf eine etwaige Stellungnahme eine. Abstimmung im Länderkreis erforderlich. Dieser Prozess nimmt einige Zeit in Anspruch.

Mit freundlichen Grüßen
...

Schreiben Fristverlängerung VerfGH vom 04. Februar 2020:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den zweiten Meldedatenabgleich im Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RAStV) i.V.m. Art. 4 Nr. 8 des 19. RAStV i.V.m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV)

wird auf das Schreiben vom 20. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Frist zur Stellungnahme antragsgemäß

bis zum 14. April 2020

verlängert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...


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Anschreiben VerfGH Berlin vom 26. März 2020:

Zitat
in Ihrem o.g. Verfassungsbeschwerdeverfahren wird anliegender Schriftsatz vom 17. März 2020 zur Kenntnisnahme übersandt.

Skzl I C 3 Stellungnahme vom 17. März 2020:

Zitat
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn xxxxx
gegen

den zweiten Meldedatenabgleich im Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RÄStV) i.V.m. Art. 4 Nr. 8 des 19. RÄStV i.V.m. § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV)

wird wie folgt Stellung genommen:

Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist die Regelung eines weiteren Meldedatenabgleichs zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestands für das Rundfunkbeitragserhebungsverfahren im RBStV. Das Abgeordnetenhaus des Landes Berlin hat dem 19. RÄSTV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2016 zugestimmt. Die Verkündung des Zustimmungsgesetzes und des Staatsvertrages erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15. Juni 2016 (GVBI S. 314). Gemäß Artikel 4 Nr. 8 lit. b des 19. RÄStV wurde in § 14 RBSTV der derzeit geltende Abs. 9a eingefügt.

Die hiergegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erwägungen überzeugen nicht, sodass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Mit dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄStV) wurde das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr in eine wohnungsbezogene Beitragspflicht umgewandelt (Systemwechsel). Mit der Anknüpfung an die Wohnung sollten unter anderem die Defizite beim Gebühreneinzug mit Blick auf die Beitragsgerechtigkeit und den Vollzug beseitigt werden, die sich vor allem in der administrativen Umsetzung und mit Blick auf die Einbeziehung multifunktionaler Endgeräte immer prägnanter zeigten.

Ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, das zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geführt hätte (dazu VGH München, Urteil .vom 10. März 2008, 7 BV 07.765, Rn. 32 ff. mit weiteren Nachweisen). Mit dem Systemwechsel wurde in § 14 Abs. 9 RBSTV ein zunächst einmalig durchzuführender Meldedatenabgleich gesetzlich verankert. Er wurde als erforderliche Ergänzung zur Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als Rundfunkteilnehmende gemeldet sind, und der Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten gesehen. Mithilfe dieses ersten Meldedatenabgleichs konnten insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bis dahin ihre Geräte nicht angemeldet hatten oder mangels Rundfunkempfangsgeräte nicht gebührenpflichtig waren. Mithin war gesetzgeberischer Grund des ersten Meldedatenabgleichs, durch den Abgleich der Datenbank der Rundfunkteilnehmenden mit den Meldedaten den vorhandenen Datenbestand zu vervollständigen und zu konsolidieren. Zugleich ging es um die Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und die Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Als weitere Argumente wurden der reduzierte Ermittlungs- und Nachforschungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrages sowie die Schonung der Privatsphäre der Beitragsverpflichteten angeführt, denn alternativ hätte der - seinerzeit noch existierende - Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden müssen (vgl. AGH BE Drs. 16/3941, S.76).

Vor diesem Hintergrund haben sich die Länder entschieden, im Rahmen des 19. RÄStV mit Einfügung des § 14 Abs. 9a RBSTV einen zweiten vollständigen Meldedatenabgleich gesetzlich festzuschreiben. Mit dieser gesetzlichen Regelung verfolgten die Länder das Ziel, im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits, den durch den ersten vollständigen Meldedatenabgleich erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten. Zudem sollte mit dem nochmaligen Meldedatenabgleich die notwendige Datengrundlage geschaffen werden, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung von Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes entschieden werden kann (vgl. AGH BE Drs. 17/2743, 62f.). Insofern formuliert aus datenschutzrechtlicher Perspektive Art. 5 Abs. 1 lit. d der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) als Teil der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten den Anspruch, dass personenbezogene Daten ,,sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein [müssen]; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden." Im zeitlichen Verlauf kommt es indes regelmäßig zu Verschlechterungen des Datenbestandes und damit zu einer Erosion der Daten zu den beitragspflichtigen Wohnungen. Diese kann durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung - beispielsweise durch anlassbezogene Datenermittlung - nicht aufgefangen werden. Insbesondere in Fällen eines Weg-/Umzugs oder eines Versterbens der beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldeten Beitragsverpflichteten werden die in der Wohnung zurückbleibenden Personen den Rundfunkanstalten nur dann bekannt, wenn sie sich aus eigener Initiative beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden, weil diesbezüglich keine anlassbezogene Datenübermittlung durch die Meldebehörden stattfindet. Ebenso gelangt bei einer minderjährigen, alleinlebenden Person der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht ohne deren Zutun zur Kenntnis. Insoweit gehen die Rundfunkanstalten hier von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus.

Die Verfassungsmäßigkeit des Meldedatenabgleichs war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren und wurde höchstrichterlich bestätigt. So wurde etwa zum ersten Meldedatenabgleich entschieden, dass hierbei das Bestimmtheitsgebot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind, da der Meldedatenabgleich eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit darstellt (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-Vll-12,Vf .24-Vll-12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September2013, 4 ME 204113;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013, 11 S 23.13). Die Verfassungsmäßigkeit der Folgeregelung zum zweiten Meldedatenabgleich in § 14 Abs. 9a RBSTV wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Die Sicherung der Aktualität des Datenbestandes sei ein legitimer Zweck. Auch die Einschätzung, dass es im zeitlichen Verlauf regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes komme, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, seien nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen seien gering, sodass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten durfte (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-Vll-18).

Der Beschwerdeführer bezweifelt darüber hinaus die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Einführung des zweiten vollständigen Meldedatenabgleichs. Die Gerichte haben sich in den vorgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - nicht zu Fragen der Gesetzgebungskompetenz geäußert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es aber jedenfalls nicht auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Meldewesen an. Vielmehr liegt für den Bereich Rundfunk die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Für die Einführung des zweiten Meldedatenabgleichs waren kraft Sachzusammenhangs im Sinne einer Annexkompetenz ebenfalls die Länder zuständig, da die betreffende Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV in einem funktionellen Zusammenhang zum Rundfunk steht.

Als Ausgleich zu der Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV hatte der Gesetzgeber zudem in Abs. 10 den Ankauf von Adressdaten privater Personen durch die Landesrundfunkanstalten befristet ausgesetzt, was sich nun mit Abs. 9a wiederholt. Ferner ist beachtlich, dass § 11 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine strikte Zweckbindung für die von den Meldeämtern erhobenen Daten vorschreibt. Es wird ebenso wenig die Zweckbestimmung der Meldegesetze verletzt, denn diese liegt gerade in der Mitwirkung bei der Aufgabenerfüllung von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, unter die auch die Landesrundfunkanstalten beim Beitragseinzug fallen.

Mit der gesetzlichen Verankerung des zweiten Meldedatenabgleichs wurde im Übrigen dessen Evaluation festgeschrieben, § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV. Mit Blick auf die Evaluierung des Meldedatenabgleichs liegen den Ländern entsprechende Zahlen der Rundfunkanstalten vor (Stand: 30. Juni 2019), die zwar kein endgültiges Ergebnis darstellen, aber eine klare Tendenz zeigen. Demnach übermittelten die Meldebehörden vom 7. Mai 2018 bis 3. Juli 2018 knapp 73 Mio. Datensätze an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die dort mit dem Datenbestand abgeglichen wurden, um etwaige Klärungsfälle zu ermitteln. Zu den insgesamt rund 3,6 Mio. identifizierten Klärungssachverhalten lagen seinerzeit bereits etwa 3,55 Mio. verarbeitete Reaktionen aus dem Klärungsprozess vor. Im Ergebnis wurden hiernach rund 1,181 Mio. Anmeldungen vorgenommen, von denen zwar rund 350.000 wieder zurückgenommen sowie etwa 73.000 Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit oder diese ermäßigt wurden. Insgesamt sind damit zunächst rund 831.000 beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Selbst wenn unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus dem ersten Meldedatenabgleich damit zu rechnen ist, dass letztlich etwa 55 Prozent der Anmeldungen nachträglich abgemeldet werden müssen, verbleiben noch rund 531.000 Anmeldungen im Datenbestand des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Abzüglich der Befreiungen und Ermäßigungen ergäben sich rund 458.000 beitragspflichtige Wohnungen. Auf Basis des derzeit geltenden Jahresbeitrages in Höhe von 210 EUR entsprechen 458.000 beitragspflichtige Wohnungen rechnerisch einem jährlichen Ertragswert in Höhe von rund 96 Mio. EUR, was sich wiederum mit einem Betrag von 0,21 EUR auf die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags auswirkt (Beitragsrelevanz). Als endgültiges Ergebnis des erneuten (zweiten) Meldedatenabgleichs erwarten die Rundfunkanstalten einen jährlichen Ertragswert von über 100 Mio. EUR, was einem Betrag bis zu 0,25 EUR entspräche.

Unabhängig von den finanziellen Auswirkungen wird der Datenschutz beim Meldedatenabgleich stets beachtet. Zwar ist die Durchführung des Meldedatenabgleichs (Datenübermittlung und anschließende Verarbeitung der Daten) ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vgl. Artikel 33 Verfassung von Berlin), dieser Eingriff ist allerdings gerechtfertigt, da die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBSTV - wie oben bereits dargestellt - normenklar und zudem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die übermittelten und verarbeiteten Daten beschränken sich im Wesentlichen auf solche Informationen, welche die Identifizierung und Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung ermöglichen, ohne hierbei einen vertieften Einblick in die Privatsphäre zu gewähren. Diese Informationen müssen die gemeldeten Personen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt aufgrund der Anzeigepflicht gemäß § 8 RBStV ohnehin mitteilen. Sofern beitragsverpflichtete Personen ihrer Anzeigepflicht bislang noch nicht nachgekommen sind, ist deren Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, nicht besonders schutzwürdig. Sofern hingegen der Meldedatenabgleich nicht beitragsverpflichtete Personen berührt, ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als nicht besonders gewichtig anzusehen. Die Daten sind gemäß §§ 14 Abs. 9a Satz 3 i.V.m. 14 Abs. 9 Satz 2 sowie 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 RBStV durch strenge Löschungspflichten abgesichert. Die Löschung der erhaltenen Daten erfolgt unverzüglich, wenn sie einem bestehenden Datenkonto zugeordnet werden konnten und gegebenenfalls aktualisiert wurden, bei Einleitung eines Klärungsprozesses nach Abschluss der Klärung oder aber spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Daten. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Daten stets nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Angesichts dieser Löschungspflichten steigert selbst der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an beitragsverpflichteten Personen handelt und dadurch eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, für den einzelnen Betroffenen den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung nicht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-Vll-18, Rn. 12).

Die Vorschrift zum zweiten Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.




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Zitat

VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES LANDES BERLIN

Im Namen des Volkes
Beschluss


VerfGH 185/17


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der letzten der Mohikaner

:)

gegen

§ 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Rundfunkänderungsstaatsvertrages

Äußerungsberechtigte :

1. Senat von Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
Jüdenstraße 1, 10178 Berlin,

2. Abgeordnetenhaus von Berlin,
vertreten durch den Präsidenten,
Niederkirchnerstraße 5, 10117 Berlin,

hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin durch die Präsidentin S.,
den Vizepräsidenten Dr. S. und die Richterinnen und Richter A.,
Dr. B., Dr. Gräfin von G., H., K., Prof. Dr. L. und Prof. Dr. S.

am 19. Juni 2020 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den in § 1a Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBSTV - in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgesehenen weiteren Meldedatenabgleich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes für das Rundfunkbeitragserhebungsverfahren.

Mit seiner am 27. Dezember 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV, die gemäß Art. 4 Nr. 8 Buchstabe b des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19. RÄStV) vom 3. und 7. Dezember 2015 in den RBSTV eingefügt wurde. Mit dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Juni 2016 (GVBI. S. 314 - im Folgenden Zustimmungsgesetz) hat das Abgeordnetenhaus dem 19. RÄStV zugestimmt und diesen in das Berliner Landesrecht übernommen. Die Regelung des § 14 Abs.9a RBStV ist gemäß Art.6 Abs.2 des 19. RÄStV zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Die angegriffene Bestimmung und die mit ihr im Zusammenhang stehende Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV, die durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S.211) in Berliner Landesrecht übernommen wurde und zum 1 . Januar 2013 in Kraft trat, lauten wie folgt:

§ 14 Übergangsbestimmungen

[…]

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3: frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Salz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen geltenAbsatz9Satz 1 bis4 und § 11 Abs.6 Satz2 und 3entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer wohnt in Berlin und ist unter seiner Wohnanschrift behördlich gemeldet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er die Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes vom 2. Juni 2016 geltend, soweit es die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV zum weiteren Meldedatenabgleich betrifft.

Er begehrt die Feststellung, dass die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV mit den in der Verfassung von Berlin - VvB - verbürgten Grundrechten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), der Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 VvB) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 10 Abs. 1 VvB) unvereinbar sei. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sei,, weil sie seinen. Rechtsanspruch auf Einhaltung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 33 Satz 2 VvB verletze.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der in § 14 Abs. 9a RBStV geregelte weitere Meldedatenabgleich stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Regelung verfolge weder einen legitimen Zweck noch sei sie geeignet, erforderlich und angemessen. Zudem stehe dem Landesgesetzgeber nicht die Kompetenz für die getroffene Regelung zu. Durch den Erlass der Regelung habe das Land die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzt. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums. Die Regelung ermögliche eine digitale Überwachung von Wohnungen, ohne diese physisch zu betreten. Die Überwachung ziele direkt auf die umhegte Wohnung als Versammlungsort der Privatheit und des inneren Lebenskreises. Bei der Regelung handele es sich um ,,digitale Massenwohnungsdurchsuchungen", ,,um eine Programm-/ Rasterfahndung zum Aufspüren von ,,Schwarzbewohnern". Schließlich sieht er durch die Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt bestehender Vollzugsdefizite und Umgehungsmöglichkeiten verletzt.

Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, welche der Äußerungsberechtigte zu 1 mit Schreiben vom 17. März 2020 wahrgenommen hat. Er ist der Ansicht, dass die Regelung des § 14 Abs. 9a RBSTV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Unter Verweis auf die bisher ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Meldedatenabgleich meint er, der in der angegriffenen Regelung vorgesehene weitere Meldedatenabgleich stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 33 VvB dar, dieser sei jedoch gerechtfertigt. Mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes diene die Regelung einem legitimen Zweck. Der Eingriff in das Grundrecht sei verhältnismäßig, da die Regelung im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sei. Der Landesgesetzgeber habe auch die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung des weiteren Meldedatenabgleichs. Nach Art. 70 GG liege die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Rundfunk, mit dem die Vorschrift in einem funktionellen Zusammenhang stehe, bei den Ländern.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet (2.).

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz vom 2. Juni 2016 in Berliner Landesrecht übernommene ist als Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum 19. RÄStV im Hinblick auf die hierdurch Regelung des § 14 Abs. 9a RBSTV zulässig.

Die gegen die gesetzliche Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben. Der Beschwerdeführer ist von der gesetzlichen Regelung über den Meldedatenabgleich auf Grund seines behördlich gemeldeten Wohnsitzes in Berlin auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 10 Abs. 1 VvB gerügt wird. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Regelung des § 14 Abs. 9a RBSTV hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt (§§ +e Abs. 1, 50 VerfGHG). Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt bestehender Vollzugsdefizite und Umgehungsmöglichkeiten gegeben sieht, ist die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die angegriffene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 VvB (a.). Auch sonstige Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin sind nicht ersichtlich (b.).

a. Der Beschwerdeführer wird durch die in § 14 Abs. 9a RBStV angeordnete Datenübermittlung nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 VvB verletzt.

Nach Art. 33 Satz 1 VvB wird das Recht des einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB garantiert die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und Art.2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132108, 132 Al08 -, Rn. 14 m. w. N.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann gemäß Art. 33 Satz 2 und 3 VvB durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m. w. N.). Beschränkungen der Rechte aus Art. 33 VvB bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151111 - Rn. 126 m. w. N.). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120107 - Rn. 54 m. w. N.).

Zwar greift die in der Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV angeordnete Datenübermittlung in den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 33 Satz 1 VvB ein, indem die Vorschrift anordnet, dass zum Zweck der Sicherstellung der Aktualität des nach § 14 Abs. 9 RBStV gewonnenen Datenbestandes ein weiterer Abgleich entsprechend dieser Vorschrift durchgeführt und jede Meldebehörde bis längstens zum 31. Dezember 2O1B verpflichtet wird, die in § 14 Abs.9 Satz 1 RBStV im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen automatisiert in standardisierter Form an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln.

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht den Anforderungen des Art. 33 Satz 2 und 3 VvB. Sie genügt in formeller Hinsicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers (aa.). In materieller Hinsicht wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden legitimen Zweck dient und im Hinblick auf diesen geeignet, erforderlich und angemessen ist (bb.).

aa. In formeller Hinsicht begegnet die durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht übernommene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV keinen Bedenken.

Durch ihre ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV bestimmt auch die Regelung des § 14 Abs. 9a RBSTV hinreichend konkret, welche Daten von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden. Die Vorschrift entspricht insoweit dem Gebot der Normenklarheit.

Die Regelung fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.

Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - Rn. 47 und 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff. und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

Die Gesetzgebungskompetenztür die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder nach dieser Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 50 ff.). Der in der Vorschrift des § 1a Abs. 9a RBStV geregelte Meldedatenabgleich dient der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wird hierdurch nicht berührt. Die landesgesetzliche Regelung enthält lediglich die fachgesetzliche Anordnung an die Meldebehörden zur Datenübermittlung zum Zweck der Wahrnehmung der Landesaufgabe der Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten. Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen.

Gemäß § 2 Abs. 4 BMG dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Sonstige Rechtsvorschriften sind materielle Rechtsnormen im weitesten Sinne außerhalb des BMG, die einen entsprechenden Erlaubnistatbestand enthalten. Hierunter fallen auch landesgesetzliche Regelungen wie diejenige des § 14Abs.9a RBStV (vgl. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Kommentar, § 2 Rn.42, Stand: 2. Aufl., 4. Lfg. September 2015).

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland die dort enumerativ aufgezählten Daten übermitteln, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen in diesem Sinne, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten erforderlich sind. Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde gemäß § 14 Abs. 9a in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 7 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den Daten, welche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 BMG an andere öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen (hier Daten nach § 34Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2,3,4,0,1,8 und 12 BMG). Soweit man die nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBSTV ergänzen d zur Anschrift zu übermittelnden Daten ,,aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung" über diejenigen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BMG zulässigerweise zu übermittelnden Daten über ,,derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung" hinausgehend ansehen sollte, dürfen die zur Lage der Wohnung bei den Meldebehörden gespeicherten Daten jedenfalls nach § 3a Abs. 3 BMG an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden. Auch dessen Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, gegeben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-Vll-18 - juris Rn. 19; ausführlich zur Vorgängerregelung des § 18 Melderechtsrahmengesetz: BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vll-12, Vf. 24-Vll-12 - juris Rn. 169 f.). Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten in dem in der Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV vorgesehenen Umfang sind mithin erfüllt.

bb. Auch in materieller Hinsicht ist die Vorschrift verfassungsgemäß. Hinsichtlich des Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 33 Satz 1 VvB genügt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Die Vorschrift dient einem legitimen, im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden Zweck.

Mit dem erneuten Meldedatenabgleich nach § 1a Abs. 9a RBStV soll der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner auch weiterhin sichergestellt werden, Er dient - wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs. 9a RBSTV - der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Beides sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. zu § 14 Abs. 9 RBSTV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vll-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris Rn. 159).

Mit dem erneuten Meldedatenabgleich nach § 1a Abs. 9a RBStV soll der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner auch weiterhin sichergestellt werden, Er dient - wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs. 9a RBSTV - der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Beides sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. zu § 14 Abs. 9 RBSTV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vll-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris Rn. 159).

Auch die Vorschrift des § 1a Abs. 9a RBStV verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes einen ebenso legitimen Zweck (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2O1B - Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 14). Denn sie soll ebenfalls im Interesse einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits die Qualität des durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV erlangten Datenbestandes erhalten (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Nach Einschätzung des Senats in seiner Vorlage zur Beschlussfassung des Zustimmungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus komme es im zeitlichen Verlauf nach den bisherigen Erfahrungen regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden könne. So werde dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelange der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Auf Grund der Verschlechterung des Datenbestandes sei von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen auszugehen, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könne. Ziel der Aktualisierung sei demnach die Bereitstellung eines geeigneten Instrumentariums zur Sicherung des Datenbestands und die Beseitigung struktureller Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62).

Diese der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift maßgeblichen Wissensstand zum Umfang einer möglichen Verschlechterung des Datenbestandes nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 9a Satz 4 RBSTV flankierend aber auch eine Evaluierung der Wirksamkeit des Abgleichs vorsieht. Ausgehend von einer durch die Aktualisierung generierten Datengrundlage, soll entschieden werden, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 63). Inwieweit die zwischenzeitlich aus dieser Evaluation vorliegenden Daten die Einschätzung des Gesetzgebers bei Erlass der Vorschrift (nachträglich) stützen oder widerlegen, ist für die Beurteilung von deren Verfassungsmäßigkeit nicht maßgeblich. Dem Ergebnis der Evaluation kann Bedeutung allenfalls für eine Folgeregelung zukommen.

(2) Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Regelung des § 14 Abs. 9a RBSTV auch
geeignet.

Die Geeignetheit erfordert nicht; dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 207 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall: Die Aktualisierung der zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen ermöglicht der jeweiligen Landesrundfunkanstalt die Prüfung, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November2018 -Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 16; Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. B-Vll-12,Vf.24-Vll-12 -, juris Rn. 160).

(3) Die angegriffene Regelung ist zudem auch erforderlich. Um eine ebenso nachhaltige Aktualisierung des Datenbestandes zu ermöglichen, sind mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.

Insbesondere fehlt es den vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen sonstigen Instrumenten zur Ermittlung potentieller Beitragspflichtiger in Form der allgemeinen Anzeigepflicht gemäß § 8 RBStV und des diese ergänzenden Auskunftsrechts nach § 9 RBStV sowie der im Falle des § 11 Abs. 4 RBStV möglichen Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen - soweit diese eine geringere Beeinträchtigung darstellen - an gleicher Eignung zur Erreichung des legitimen Regelungsziels (vgl. zur mangelnden Geeignetheit des sonstigen Instrumentariums des RBSTV zur Zweckerreichung im Hinblick auf den erstmaligen Meldeabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2O14 - Vf. 8-Vll-12,Vt. 24-Vll-12 -, juris Rn. 162).

Durch die umfassende Datenübermittlung im Rahmen des Meldeabgleichs kann dem vom Gesetzgeber nachvollziehbar angenommenen Erosionsrisiko effektiv begegnet und eine aktuelle Datengrundlage zur Beitragserhebung gewährleistet werden. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die aktualisierte Abfrage Beitragspflichtige erfasst werden, die - beispielsweise wegen zwischenzeitlichen Wegzugs oder Versterbens der in der Wohnung bisher beitragspflichtigen Person oder bei zwischenzeitlichem Eintritt der Volljährigkeit einer allein lebenden Person - vom vorherigen Datenabgleich unberührt geblieben waren und ohne deren eigenes Zutun den Landesrundfunkanstalten nicht bekannt würden (so zutreffend Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Maßgeblich ist auch hier die effektive Erreichung des Ziels der Beitragsgerechtigkeit. Demgegenüber wäre eine alternative Aktualisierung der erfassten Wohnungsinhaber durch Nachforschung vor Ort mit einem erheblich stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übermittlung einzelner Daten nach § 14 Abs. 9a in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 RBStV, welche über diejenigen Daten hinausreichen, die von den Betroffenen bereits nach § 8 Abs. 1 und 4 RBSTV anzuzeigen sind. Vielmehr wird dadurch die eindeutige Identifikation einer Person und damit die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2O14 - Vf.8-Vll-12, Vt.24-Vll-12 -, juris Rn. 163; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf . 1-Vll-18 -, juris Rn. 16).

Aus den alternativen Überlegungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nichts anderes: Soweit dieser mildere Mittel in der eine Ertüchtigung des Melderegisters mit weiteren dort bisher nicht enthaltenen Daten über eine Wohnungsinhaberschaft oder Hauptmietereigenschaft, dem Aufbau eines Landesregisters für Wohnungen und Gebäude oder der Übertragung der Aufgaben der ,,Rundfunkteilnehmerdatenbank" an das zentrale Finanzamt gegeben sieht, stellen diese kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung der Aktualisierung des bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Datenbestandes dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um alternative gesetzgeberische Maßnahmen, die der vom Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Erhebung der Rundfunkbeiträge im RBStV geregelten Form der Beitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten widersprechen oder gar nicht - wie im Falle des Umfangs der von den Meldebehörden zu speichernden Daten - in dessen Kompetenz fallen.

(4) Die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV erweist sich auch als angemessen.

Dem Gebot der Angemessenheit ist Rechnung getragen, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 88 m. w. N.).

Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung - hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten - höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 16). Zum einen hat der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Datenübermittlung und anschließenden Verarbeitung der Daten einhergeht, nur geringes Gewicht. Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen. Zum anderen handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden (Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17).

Sind Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein erhebliches Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBSTV) abgesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalten von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vil-12, Vf. 24-Vll-12 -, juris Rn. 165, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192).

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, auf Grund des Meldedatenabgleichs entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register in Form eines ,,digitalen Schattenmeldewesens" zur Ermöglichung einer verbotenen ,,Programm-/Rasterfahndung zum Aufspüren von ,,Schwarzbewohnern", ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Eine Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils ist mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten nicht gegeben. Dem Risiko; das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-Vll-12, Vt. 24-Vll-12 -, juris Rn. 147 t., 167; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-Vll-18 -, juris Rn. 12).

b. Auch soweit der Beschwerdeführer die Verletzung weiterer Rechte aus der Verfassung von Berlin rügt, hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.

aa. Die Regelung des § 14 Abs. 9a Satz 1 RBStV verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB.

Das Erheben der Daten zum Zwecke der Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung stellt schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums dar. Dieses Grundrecht ist nicht dadurch verletzt, weil die nach § 14 Abs.9a Satz 1 RBStV in Verbindung mit § 14 Abs. 9 RBStV übermittelten Daten private Wohnverhältnisse offenlegen.

Art. 28 Abs. 2 VvB garantiert - ebenso wie Art. 13 Abs. 1 GG - die Unverletzlichkeit des Wohnraums. Mit diesem Grundrecht wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24111 - Rn. 19). Der Schutz des Wohnraums nach Art.28 Abs. 2 VvB soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Die Vorschrift gewährleistet das Recht, in den Räumen, in denen sich das Privatleben entfaltet, in Ruhe gelassen zu werden (Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH 84/98 - Rn. 16). Schutzgut der Vorschrift ist einzig die Privatheit der Wohnung, das heißt die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 34) . Dazu gehören etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber die Erhebung und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können. Sie werden von Arl.28 VvB nicht erfasst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 141).

Der Meldedatenabgleich ist mit einem zwangsweisen Eindringen in die Wohnung der Betroffenen oder einem darin Verweilen nicht verbunden. Darüber hinaus erübrigt die digitale Aktualisierung der Meldedaten gerade Ermittlungen ,,hinter der Wohnungstür" und trägt damit zum Schutz der Privatsphäre bei (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - 7 B 15.379 -, juris Rn. 41).

bb. Schließlich hat der von dem Beschwerdeführer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Regelung des s 14 Abs. 9a RBStV keinen Erfolg.

Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar rügefähiges individuelles Recht. Vielmehr entfaltet es Rechtsansprüche des Einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen, in der Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven Rechten (vgl. Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 46/95 - Rn. 8, vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - Rn. 8   ).

Soweit der Beschwerdeführer ein solches mit einem Rechtsanspruch auf Einhaltung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 33 Satz 2 VvB geltend macht, bedarf es hierüber keiner gesonderten Entscheidung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV entspricht wie oben ausgeführt den Anforderungen des Art. 33 Satz 2 VvB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.


Watt nur teilweise zulässig? Frechheit bodenlose! "Unbegründet" war ja klar! Aber nur teilweise zulässig? Ddddddditt jejejeht ja jarnich!
Na jut, dann machen wir mal die "laienhafte" Fehlerauswertung und sehen uns noch dieses Jahr wieder zur Verfassungsbeschwerde 23. Ätz-Vertrag.
"Teilweise zulässig" können waa ja jetzt! Yppie!

Ey DU! Ja jenau DU!
Bei
https://gez-boykott.de/Forum/index.php
"hier werden Sie geholfen"

jibbet mittlerweile teilweise zulässige Verfassungsbeschwerden ohne Mitwirkung der Organe der Rechtspflege (Anwälte)! Völlig kostenlos und glutenfrei!
Zwar sind die noch "laienhaft" unbegründet, aber och ditt wird sich ändern!

Mach mit bei "hier werden Sie geholfen"! Log DICH ein und support your local "Laien" (engl. ausgesprochen Lion)!
Na los trau DICH!
Wir haben och die letzten der Mohikaner!
Die werden irgendwann die 1. sein!

:)



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b
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@Profät Di Abolo

1. Das Gericht tritt beim Rundfunkrecht selbst als Beitragsschuldner auf, ist im Rundfunkrecht dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterstellt, daher hat man keine Rechtsweggarantie.  Daher sollte man das Gericht immer als "Beitragsschuldner VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN" bezeichnen, schließlich zahlt das Gericht stolz den Rundfunkbeitrag.

2. Rundfunkrecht ist Landesrecht. Zitate der Gerichte aus anderen Bundesländern haben in Urteilen nichts zu suchen. OVG Nordrhein-Westfalen behandelt die Rechtssituation in NRW. Daher sollten die Passagen der Gerichte der anderen Bundesländern aus dem oberen Urteil gestrichen sein. Urteil ist somit mit Lücken und unbegründet.

3. Zitate der Fremdgerichte im Urteil erwecken den Gedanken, dass z.B. OVG Nordrhein-Westfalen das Rundfunkrecht in Berlin regelt.

4. Das Gericht erwähnt im Urteil nicht, dass es auch Beitragsschuldner ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2020, 00:19 von Bürger«

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Die Gerichte urteilen eben wie sie wollen. Man stellt sich dümmer als man ist und wiegelt einfach nach "Lehrbuch" die Fälle ab...

@Profät, des Urteils schwacher Sinn liegt in diesem Satz begründet:
Zitat
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht
Das Ziel wird aber gar nicht überprüft, sondern nur ob der Weg zum (illegitimen) Ziel "geeignet und erforderlich" ist. Das ist er natürlich.
Aber man könnte durch eine Verschlüsselung des Programms (Schlüssel gegen Geld) oder durch ein intelligentes Steuergeldmodell die ganze Notwendigkeit der "Schuldnererfassung" beenden. Der Grundrechtseingriff ist also gerade nicht erforderlich. Schon das duale System ist nicht erforderlich für den Erhalt irgendwelcher Grundrechte. Wie kann also jemals ein Grundrechtseingriff dadurch legitimiert werden?


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Was ist am Kern des Entscheids verkehrt?

a) Dem Gericht wurde die Nicht-Löschung der Daten auf mehreren Seiten eindeutig und unübersehbar nachgewiesen.
----------------------------------------------------------------------------
a1) Der gerichtliche Entscheid übernimmt die unwahre Aussage der Gegenseite, es sei durch Löschung der überflüssigen Daten ja alles überhaupt nicht schlimm. Es hat anscheinend kein Bearbeiter die Zeit gehabt, einfach die insgesamt etwa 250 Seiten zu sichten?
Suche nach "Löschung" im Entscheid zeigt, dass der Nachweis der Nichtlöschung überhaupt nicht berücksichtigt wurde.

a2) Nachgewiesen wurde, dass der Abgleich 2014 nicht streitig sei, sondern nur der "2018". Klargestellt wurde, dass demnach die OVG-Rechtsprechung unerhablich sei.
Klargestellt wurde, dass BayVerfGH nicht referenzier-geeignet ist.
(Dort war übrigens kein Beschwerdeführer - hatte hzurückgenommen - also Entscheid nach deutschem Rechtssystem als inexistent anzusehen?)

a3) Nachgeweisen wurde dem Gericht zahlenmäßig, dass der Meldedatenabgleich gar nicht rentiert: Er bringt vorwiegend nur diejenigen Fälle zur Erfassung, die bei natürlicher Fluktuation vorübergehend nicht im Meldesystemt sind, aber beim Einzug des Nachfolgers sodann rückwirkend (!) wieder dem Zahlzwang unterworfen werden. Der Sinn des Meldedatenabgleiches sei also zu vermuten als vor allem "Machtsucht" und "Unterdrückungssucht" und "Kontrollsucht" ohne vernünftige Finanzinteressen.


b) Dem Gericht wurde nachgewiesen, dass Deutschlands staatlich bestellte Datenschützer den Meldedatenabgleich erkennbar als verfassungswidrig einstufen.
-------------------------------------------------------------------
Die DSK Datenschutzkonferenz.
Suche nach "DSK" im Entscheid zeigt, dass das Gericht sich damit überhaupt nicht befasst hat.


c) Im Beschluss an den Beschwerdeführer Bürger @Pr. wird ein Beschwerdedatum vom 27. September 2017 aufgeführt.
-------------------------------------------------------------
Das aber ist das Datum nur der Beschwerde des ANDEREN Beschwerdeführers @pj.


d) Folglich: Hier zeigt sich die Problematik des Status "ehrenamtlich" für Landesverfassungsrichter.
-----------------------------------------------------------------------------------
Sie haben vielleicht auch keine beigeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter.
(Anders für jeden Richter beim BVerfG, BGH usw..)

Der in dieser Sache entscheidende Landesverfassungsrichter für kläger @pj. - ein früherer Richter am Bundesverwatlungsgerithc und von zweifelsfrei hoher Kompetenz
-  ist zugleich Leiter der bundesweiten Ombudsstelle für sämtliche bundesweiten Bürgerbeschwerden in Sachen Energielieferanten. Er hat übrigens noch andere durchaus sehr zu würdigende ehrenamtliche Lasten. Das ist alles sehr gut und anerkennenswert, führt aber zum ABER:

Hier wird oberhalb der absoluten Grenze der Kapazitäten versucht, komplexe Sachen halbwegs geordnet dennoch zu schaffen, jedenfalls so, sich mit dem einern Gewissen der Bearbeitungspflicht im Reinen zu fühlen. Das Recht blieb aber auf der Strecke, wie a) und b) es zeigen.
Sondern um damit arbeitszeitlich klarzukommen, erfolgte:

Bei dieser Monsterbeschwerde ist das Gericht in einen Beschluss
- des Zitates der Juristenkollegen der Senatskanzlei Berlin geflüchtet,
- die wiederum den Text eines "Evaluierungsberichtes "Meldedatenabgelcih" wiedergab
- der nach bisheriger Vermutung durch die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz formuliert war.

Kurz formuliert: "Und also sprach die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz" und die Erde ist eine Scheibe und Gott schuf die Frau aus der Rippe des Mannes.  "Amen" = "das ist gewisslich wahr". Rheinland-Pfaltz locuta - causa finita.

Menschlich verständlich, aber so kann die Funktion "Rechtsfrieden" der Rechtsprechung nicht erfüllt werden. Oder auch, dem Richter war ja im Frühjahr 2020 mitgeteilt worden:
Im Fall der Ablehnung wird geschehen, was hier sogleich gelistet wurde.
Also, dass dann die 250 Seiten dann zum BVerfG überwechseln würden. Dort hat jeder Richter "sein Referat" - mehrere Mitarbeiter, auch rechtsiwssenschaftliche.

Das zweifelsfrei offenkundige Nichteingehen auf die Nachweise - siehe oben a) und b) - war vielleicht ein Weg, diesen Weg zu erleichtern?   


e) Folgewirkung: - so jedenfalls wird durch Beschwerdeführer @pj. vermutlich entschieden -
---------------------------
- bleibt aber noch unter Beteiligten zu erörtern -
d1) Verfassungsbeschwerde BVerfG.
d2) Falls Ablehnung, dann EU-Kommission mit Antrag auf EuGH-Vorlage - Spracfhen DE FR EN
d3) Falls abgelehnt: Französischsprachig beim EGMR (dort wird immer nur in FR verhandelt)
 - mit Antrag, den Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung den Rechtsvertreter-Status in eigener Sache zuzubilligen (keine strikte Anwaltspflicht beim EGMR).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2020, 00:27 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Das nun der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin "auf Vorlage des BayVerfGH" im Bundesmeldegesetz die "Kassierung von Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG" sieht, iss ein Witz.
Und sich auf den "Landesgesetzgeber" zu berufen, der gar keine Stellungnahme abgab weil der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin in "geübter PraXis" meint:

Zitat
Ich beabsichtige deshalb, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Dies entspricht der bisher geübten Praxis bei Staatsverträgen. Im letzten vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2017 ist - mit Zustimmung des Rechtsausschusses - ebenso verfahren worden. Damals ging es um beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010.

macht die Sache nur noch witziger! Schön selbst entmachtet!

Das nun der BayVerfGH und der VerfGH BE am gleichen Strang ziehen und die Bundestreue mit Füßen treten, wird noch in einigen Verfassungsbeschwerden Thema werden!

Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 87. EL März 2019;
GG Art. 73 Uhle Rn. 67 - 68:

Zitat

c) Das Melde- und Ausweiswesen gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (3. Alt.) GG

67 . Erstarkung der ...

Das Melde- und Ausweiswesen stand bis zur Föderalismusreform des Jahres 2006 gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GG a. F. in der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (dazu näher oben Rdnr. 34 und 61). Durch die Überführung in Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG ist diese Regelungsbefugnis des Bundes zur Vollkompetenz erstarkt. Deshalb unterfällt Recht, das auf der Grundlage des Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 GG a. F. erlassen wurde, der Übergangsregelung des Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG, der bestimmt, dass auf Art. 75 GG a. F. basierende Vorschriften, die bis zum 1. September 2006 erlassen wurden, als Bundesrecht fortgelten, soweit es auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht – sei es aufgrund ausschließlicher, sei es aufgrund konkurrierender Gesetzgebungskompetenzen – erlassen werden könnte.

68 . Der Begriff ...

Zum Meldewesen im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (3. Alt.) GG gehören alle bei Begründung und Aufgabe eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes Aktualisierung findenden Meldepflichten, also An- und Abmeldung. Hierzu zählen auch Meldepflichten von Hotelaufenthalten, nicht aber sonstige Meldepflichten, die sich nicht auf den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt beziehen. Die Gesetzgebungskompetenz schließt den Melderegisterabgleich ebenso ein wie Datenschutzregelungen im Bereich des Melde- und Ausweiswesens und ist daher vor allem im Kontext der Verbrechensbekämpfung und ihren Regelungen zur Datenübermittlung von erheblicher praktischer Relevanz. Wegen der Anknüpfung an Wohnsitz oder Aufenthalt kann Gegenstand des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (3. Alt.) GG allerdings nur das Meldewesen natürlicher Personen sein. Diesbezüglich stellt sich aufgrund der 2006 vorgenommenen Überführung des Kompetenzbereichs in die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Bundes die Frage, ob sich das Meldewesen ausschließlich auf die Meldung deutscher Staatsangehöriger bezieht oder ob es auch das Meldewesen für Ausländer umfasst, das bis zu dieser Reform Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG zugeordnet wurde. Auch wenn insofern für eine Beschränkung des Kompetenztitels auf deutsche Staatsangehörige angeführt werden mag, dass die Ergänzung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG nach der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers ausschließlich als Folge des Wegfalls der bisherigen Rahmenkompetenz verstanden worden ist und kompentielle Folgewirkungen mit ihr nicht verbunden worden sind, spricht für Letzteres doch der Wortlaut der Bestimmung, dem Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Kompetenztitels auf deutsche Staatsangehörige nicht zu entnehmen sind. Angesichts dessen umfasst Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (3. Alt.) GG auch das Meldewesen für Ausländer. Sofern diese Materie zugleich Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG zugeordnet wird, dürfte es allerdings aufgrund der dort vorgenommenen ausdrücklichen Benennung des Adressatenkreises (… „der Ausländer“ …) naheliegen, diesen Kompetenztitel als lex specialis gegenüber der ausschließlichen Regelungsbefugnis aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG zu verstehen.


Das jetzt die Damen und Herren Verfassungsrichter_innen in Berlin und München meinten, sie könnten das Recht zur alleinigen Gesetzgebung des Deutschen Bundestages im Melderecht "nach dem BMG" einschränken, ist als herausraaaaaagende "verfassungsrechtliche Leistung" zu bezeichnen. Vermutlich nehmen die Damen und Herren Verfassungsrichter_innen in Berlin und München auch ihr Wahlrecht bei Bundestagswahlen nicht wahr. Wer braucht schon ein "Bundesparlament" zur "Bundesgesetzgebung" wenn Mensch Verfassungsrichter_in in Berlin oder München iss!
Nach dem Motto: wir finden schon die Lücke zur Entmachtung des Bundestages!

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 -,; Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html

Rn. 14 letzter Satz:
Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

Von später Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse kann gar keine Rede sein! Die verschaffen sich nur die "Rechtskenntnisse", die sie brauchen, um die Länderparlamente und den Bundestag zu entmachten! Und sehenden Auges? Die Damen und Herren Verfassungsrichter_innen tragen den Mund-Nasen-Schutz über den Augen! Eine Folge der Corona-Pandemie, die wohl auch das verfassungsrichterliche Hirn angreift. 

Eines ist jetzt allerdings klar geworden:
Jede "Gesetzesänderung" dieses "Werkes des Zensus, Meldewesens und bundesweiter Rasterfahndungen" ist von allgemeiner Bedeutung!

Es lebe die "laienhafte" VolX-Rechtssatzverfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen den 23. Ätz-Vertrag! Da kann Mensch sich dann mal gleich über die Berliner und Münchener "verfassungsrechtliche Bewertung" des Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG so richtig auslassen!

In jeder "laienhaften" Niederlage steckt stets ein Gewinn!

Und im Namen des VolX:

GEZ-Boykott!
GEZ-Boykott!
GEZ-Boykott!
GEZ-Boykott!

:)



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  • This is the way!
Initiativen und Maßnahmen zur Verbesserung des Meldewesens und Auswirkung der Zweitwohnungssteuer auf das Meldewesen;
rote Nummer 1541 A
https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-1541.A-v.pdf

42. Sitzung des Hauptausschusses vom 16.01.2019; rote Nummer 1541 B
https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-1541.B-v.pdf

Kurze Erläuterung der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes zum Zensus 2011;
rote Nummer 1541 C
https://www.parlament-berlin.de/adosservice/18/Haupt/vorgang/h18-1541.C-v.pdf

Lenkungszwecke:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -
http://www.bverfg.de/e/rk20190718_1bvr080712.html

R1:
Erhebung der Meldedaten zu Nebenwohnungen nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2018 offensichtlich verfassungswidrig.
Melderechtliche Begriffe alleinige Wohnung, Haupt- und Nebenwohnung.
§ 4 a RBStV-E "die privilegierte Befreiung von einer verfassungswidrigen Abgabe".
Siehe Begründung § 4 a RBStV-E.
RBStV keine Lenkungszwecke sondern Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
R2:
Untauglichkeit des Datenabgleichs; fehlende Zuordnung Wohnung.
R3:
Untaugliches Melderegister (rote Nummern 1541 A sowie 1541 B).

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -
Zitat
108

bb) Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung gleichfalls nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen nur in Betracht gekommen, wenn es erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten bereitete, die Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.

109

en Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a RBStV im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) werden Haupt- und Nebenwohnungen melderechtlich erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden werden zudem den Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 RBStV in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 <GBl S. 853>; Bayern: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 <GVBl S. 357>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 <GVBl S. 260>; Nordrhein-Westfalen: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2015 <GV.NW S. 707>). Anhand dieser Daten können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 4 RBStV könnte zudem um die Angabe der Eigenschaft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.

110

cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der Rundfunkbeitrag nicht so hoch, dass er Anreiz für das missbräuchliche Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.

Schlüssel alleinige Wohnung, Haupt- und Nebenwohnung nach DSMeld:

Die Versionen des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) – DSMeld –
https://www1.osci.de/dsmeld-13316

DSMeld_8:
Zitat
Blatt 1213

Es ist anzugeben, um welche Wohnung es sich bei der angegebenen Wohnung handelt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um die alleinige bzw. die Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt; dabei ist folgender Schlüssel zu verwenden:

0 = alleinige Wohnung
1 = Hauptwohnung
2 = Nebenwohnung

Bei Angaben zu Ehegatten und Lebenspartnern außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde sowie generell zu Kindern sind nur die Schlüssel 0 und 1 zu verwenden.

R4:
Verletzung der Pflicht zur Bundestreue:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Januar 2001
- 2 BvE 1/00 -, Rn. 1-34,
http://www.bverfg.de/e/es20010124_2bve000100.html

Zitat
31
Das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens als solches schafft jedoch kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land. Es ist akzessorischer Natur und begründet für sich allein keine selbständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes (stRspr, jüngst BVerfGE 95, 250 <266>). Nur innerhalb eines anderweitig begründeten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht kann die Regel vom bundesfreundlichen Verhalten Bedeutung gewinnen, indem sie diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfGE 42, 103 <117>).

32
Zwar brauchen diese anderweitigen selbständigen Rechte und Pflichten keineswegs verfassungsrechtlicher Natur zu sein (BVerfGE 42, 103 <117 f.>). Denn der Grundsatz der Bundestreue durchwirkt alle Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, seien sie privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur. Doch zur Geltendmachung in einem Bund-Länder-Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG eignet sich das Prinzip nur dann, wenn es im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Verhältnisses zur Anwendung gelangt; denn der Grundsatz der Bundestreue formt nicht automatisch jedes Rechtsverhältnis, in dem er sich auswirkt, in ein verfassungsrechtliches um (vgl. Benda/Klein, aa0., S. 991; Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 56 Rn. 34; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 9 Rn. 7).

R5:
keine "formellen Bedenken"

Zitat
aa. In formeller Hinsicht begegnet die durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht übernommene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV keinen Bedenken.

Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Binder/Vesting, 4. Auflage 2018, Vesting zu § 1 RStV, Seite 129 - 131, Rn. 2 - 8:

Zitat
II. Staatsvertragliche Regelungstechnik

1. Zulässigkeit und Rechtsnatur


2
Weder im Bundes- noch im Landesrecht finden sich umfassende Rechtsgrundlagen zu Abschluss von Staatsverträgen (zu den Ansätzen im Grundgesetz vgl. Vedder; Staatsverträge S. 130). Die grundsätzliche Möglichkeit der Bundesländer, im Rahmen eines Staatsvertrages gemeinsame Reglungen zu erlassen, gehört jedoch zu den bewährten Instrumenten des kooperativen Förderalismus und ist daher in Rechtsprechung und Literatur unbestritten (BverfGE 4, 250; 22, 221; 34, 216; 36, 1; 37, 104; BVerwGE 50, 137: für das Rundfunkrecht vgl. bereits BVerfGE 12, 205; BVerwGE 22, 299; ebenso Bauer, Bundestreue S. 359 ff.; Vedder, Staatsverträge, S. 121 ff.; Eggerath Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 40 ff.). Durch das rechtliche Instrument des Länderstaatsvertrages entsteht eine wechselseitig bindende Abstimmung der Länder im Bereich der Gesetzgebung, sofern die Länder dabei eigene Kompetenzen wahrnehmen und auch ansonsten verfassungsgemäß handeln (zur Kompetenzfrage Rn. 9 ff.).

3
Staatsverträge zwischen den Ländern haben eine längere rechtsgeschichtliche Tradition. Schon in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich wurden Staatsverträge zwischen den Ländern als rechtlich zulässig akzeptiert (RGZE 112 [Anh. S 21]; RZGE 116 [Anh. S. 18]; RZGE 121 [Anh. S. 1]; RZGE 122 [Anh. S 1]. In der älteren Rechtsprechung des BVerfG wurde deren Zulässigkeit auf die „Staatsqualität“ der Länder zurückgeführt, die danach originärer, d.h. dem Bundesstaat vorausliegender Natur sein soll (BVerfGE 1, 14 [51]. Ähnlich argumentiert die völkerrechtliche Literatur: Danach sind die Bundesländer Völkerrechtssubjekte mit partieller Völkerrechtssubjektivität, denen es lediglich an der nur dem Völkerrecht unterworfenen Staatsgewalt mangele (BVerfGE 2, 347 [374]; Vedder, Staatsverträge, S. 122 ff. m.w.N.). Auf eine Kritik der Begründungsformeln kann hier verzichtet werden. In der neueren verfassungsrechtlichen Literatur wird bei der Frage der Zulässigkeit von Staatsverträgen vor allem auf bundesstaatliches (ungeschriebenes Verfassungsrecht abgestellt, insbesondere auf den Grundsatz der Bundestreue (grundlegend BVerfGE 34, 216 [231]; für das Rundfunkrecht vgl. BVerfGE 73, 118 [199]). Letzteres erscheint die richtige oder zumindest tragfähigere Begründung zu sein.

4
Als intraföderaler Staatsvertrag mit der Zielsetzung zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Rundfunksystems kommt dem RStV eine Doppelnatur zu: Als öffentlich-rechtlicher Vertrag stellt er zum einen zwischenstaatliches Recht dar. Zum anderen (über die notwendige Transformation) gilt er als einfaches Landesrecht, im Rang unter der Länderverfassung (Vedder, Staatsverträge, S. 234 f., 333f. m.w.N.; zu möglichen Kollisionen vgl. Rn. 36-37 f.).


2. Verfahren

5
Der Abschluss von Staatsverträgen ist im Landesrecht nur teilweise geregelt. Staatsverträge werden regelmäßig durch die Ministerpräsidenten (Ersten/Regierenden Bürgermeister) abgeschlossen und durch Zustimmungsakte der Landtage (Senate/Bürgerschaften) in Landesrecht transformiert (näher Vedder, Staatsverträge, S. 150ff.) Auch wenn die Organkompetenz für den Abschluss von Staatsverträgen formell beim Ministerpräsidenten liegt, ist die derzeitige Praxis, in der der RStV unter Federführung einiger Staatskanzleien revidiert wird, alles andere als verfassungsrechtlich unproblematisch.

6
Nach Vorbereitung der wichtigsten Verhandlungspunkte durch die Rundfunkreferenten werden die geltenden Bestimmungen des RStV in der Regel durch die Bildung kompromissfähiger „Pakete“ (z.B. Rundfunkgebührenerhöhung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegen die Lockerung für Werbebeschränkungen im privaten Rundfunk) modifiziert oder ergänzt. Diesen Vertragsverhandlungen („Kamingesprächen“ gehen in der Regel informelle Vertragsverhandlungen zwischen den Staatskanzleien und den wichtigsten Interessengruppen voraus (ARD, ZDF, VPRT etc.). Darauf folgen die Fixierung des Vertragstextes und hiernach die Unterzeichnung (Paraphierung) durch die Ministerpräsidenten. Die Landtage können die ausgehandelten Kompromisse in der Regel nur noch annehmen oder ablehnen, ohne inhaltlich auf die Ergebnisse Einfluss nehmen zu können. Die Zustimmung zum neuen Recht findet dann durch (förmliches) Gesetz statt. Allein in Bayern wird die Zustimmung durch einfachen Beschluss artikuliert (Art. 72 Abs. 2 BV). Erst mit der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden erfolgt das Inkrafttreten, durch das der geänderte Vertragstext Gesetzeskraft in den Ländern erlangt (zur Umsetzung vgl. BVerfGE 90, 60 [84f.]; zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 BV, wonach Staatsverträge vom Ministerpräsidenten nach „vorheriger Zustimmung des Landtages“ abgeschlossen werden, vgl. BVerfGE 37, 191 [197]; BVerwGE 22, 299 [301 f.]; mit „vorheriger“ Zustimmung ist, entsprechend der Doppelnatur intraföderaler Staatsverträge, die Herbeiführung der zwischenstaatlichen Wirksamkeit durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemeint, vgl. nur Vedder, Staatsverträge, S. 163ff.)

7
Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe. Der RStV bezieht sich auf Gegenstände, die in den Zuständigkeitsbereich demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaften fallen. Die im RStV behandelten Materien hätten die Landesparlamente normalerweise selbst durch Gesetz zu regln. Dies unterscheidet den RStV gerade von einem normalen Verwaltungsabkommen der Länder, das auf Befugnissen der Exekutive beruht (zur Abgrenzung Vedder, Staatsverträge, S. 54ff., 162). Zustimmung kann daher nicht nur die nachträgliche Billigung eines Verhaltens beinhalten, sondern muss den Landtagen ein Minimum an faktischer Mitwirkung und Mitsprache bei der Entscheidungsfindung selbst sichern.

8
Von einer faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Man kann eher von einer Entparlamentarisierung im Rahmen einer kooperativen Ländervereinbarung sprechen (vgl. Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S.201). Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt (vgl. nur §§ 8a. 44. 46). Die heutige Praxis läuft daher auf eine Art verselbständiger „Bundesgesetzgebung“ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss. Deshalb erscheint es durchaus angebracht, über Kompensationen für diesen Bedeutungsverlust der Länderparlamente nachzudenken. beispielsweise deren Einfluss in den Verfahren der Revision des RStV zu stärken (umfangreich Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 201 ff.). Das könnte etwa durch die Einführung von Berichtspflichten der (federführenden) Staatskanzleien gegenüber den Länderparlamenten geschehen (dazu und zu weiteren Vorschlägen Eggerath, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, S. 252 ff.; allgemein zu den bisherigen Vorschlägen einer Kompensation dieses parlamentarischen Defizits durch Informations- und Konsultationspflichten Vedder, Staatsverträge, S. 165f.)


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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin; Beschluss vom 19.06.2020; Az. 185/17

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Was da nicht drin steht, das Nachspiel beim BVerfG -
noch nicht so richtig beendet (für 1 der 2 Parallel-Beschwerden in Berlin).
Schaut mal rein in den Bescheid, findet ihr die beim BVerfG gerügten Fehler? Vor allem, ihr sucht im Beschluss vergeblich nach "DSK": Der Beschluss der offiziellen DSK Datenschutzkonferenz - Meldedatenabgleich zu unterlassen, Gesichtspunkt verfassungswdrig - , das wurde dem Gericht und der angehörten Landesregierung intensivst belegt. Häufigkeit der Auseinandersetzung damit bei der Landesregeirung und beim Gericht: Exakt Null mal.

So etwas nennt sich "eklatante Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör" gemäß Rechtsprechung des BVerfG.
Das Benutzen der Standard-Textbausteine - Ursprung letztlich Staatskanzlei Rheinland-Pfalz - ist ja noch halbwegs in Ordnung, so sehr das auch nerven mag mit all den einfach übernommenen Fehlern, die dem BVerfG nachgewiesen wurden.
Aber die Weglassung ist der Kern der Fehler. Auch die Weglassung, dass die Altdaten 2014, 2018 gesetzeswidrig gar nicht gelöscht wurden. Wo findet ihr das im Entscheid? Na also, nirgends.   
Aber durchaus in den Verfassungbeschwerden seit Mai 2021, siehe unten.

Interessieren würde am Rande, seit wann publiziert?
Seit 31. Mai 2021 - Serie 2 - liegt beim VerfGH Berlin eine neue Beschwerde in Sachen Meldedatenabgleich - einer von rund 20 Antragspunkten.
Seit etwa 12. Mai 2021 - Serie 1 - erstmals bei (anderen) Landesverfassungsrichtern.
Und da spielt dann das Nachspiel hinein.

___________________________________________________

Imperium "ARD, ZDF etc." währt ewig und darf alles?  Nun aber gibt es Wachhunde und wir bellen nicht nur und wir wollen nicht nur spielen, sondern wir beißen: Nun Showdown / High Noon der Bürger gegen die Beschädiger des Rechtsstaats seit 2013 und auch früher: 
Wer mit beißen will gegen das Imperium statt nur zu diskutieren,
ja, das ist möglich bei der nun bereits umfassendsten Verfassungsbeschwerde-Aktion der Bürger seit Bestehen von "ARD, ZDF etc." (900 Schriftsatz-Seiten, nun bereits anhängig bei den meisten Landesverfassungsgerichten in Deutschland)

Bitte Mitteilung per PM (nur E-Mail-Adresse ist nötig, keine sonstigen Daten werden erfragt, jeder reicht ja selber ein) - Näheres:
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
Mitmachen kann jeder, dessen Beiträge im Forum etwas eigene Streiterfahrung und etwas Einblick belegen.
Leider erst ab September 2021 auch geeignet für HB HH NI RP SH SL - aber bitte auch dafür schon PM bei Bereitschaft, dann das bringt laufend vorbereitende Info.
Besonders wichtig wären aktuell Beschwerdeführer für Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2021, 03:41 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • This is the way!
In der Rechtsprechungsdatenbank Berlin seit 01.06.2021 abrufbar.
Bei Juris (kostenpflichtig) wohl ein paar Tage früher.

Mit "Nachspiel beim BVerfG" ist das Verfahren VerfGH 25/18 gemeint.

"Neue Beschwerden" in Sachen Meldedatenabgleich betreffen § 11 Abs. 5 RBS TV der zum 01.06.2020 in Kraft trat. Die Jahresfrist ist somit am 01.06.2021 abgelaufen.

Für alle fristgerecht erhobenen Beschwerden zu § 11 Abs. 5 RBS TV (zur Zulässigkeit):

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin; Beschluss vom 19.06.2020; Az. 185/17
https://gesetze.berlin.de/perma?d=KVRE002792115

Zitat von: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.06.2020, Az. 185/17
15

1. Die Verfassungsbeschwerde ist als Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz vom 2. Juni 2016 zum 19. RÄStV im Hinblick auf die hierdurch in Berliner Landesrecht übernommene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV zulässig.

16

Die gegen die gesetzliche Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof -VerfGHG - binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben. Der Beschwerdeführer ist von der gesetzlichen Regelung über den Meldedatenabgleich auf Grund seines behördlich gemeldeten Wohnsitzes in Berlin auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.

§ 49 Aktivlegitimation VerfGHG BE
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV1P49
Zitat
(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen einen bundesweiten Meldedatenabgleich von allgemeiner Bedeutung ist. Damit kam er zu einem anderen Ergebnis als der VerfGH München in seiner Entscheidung 2018 ("Popularklage").

VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768?hl=true
Zitat von: VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18
8

Das Popularklageverfahren nach Art. 98 Satz 4 BV dient dem Schutz der Grundrechte als Institution. Da kein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG gestellt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nach Rücknahme der Popularklage darüber zu befinden, ob ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht (Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13).

9

Ein solches öffentliches Interesse besteht hier nicht, weil die vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (VerfGHE 67, 73) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass verschiedene Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, unter ihnen § 14 Abs. 9 RBStV, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. Die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, können entsprechend für die vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 14 Abs. 9 a RBStV herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht ein Verfahren für einen weiteren Meldedatenabgleich vor, welches inhaltlich im Wesentlichen demjenigen des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht. Erhebliche neue Gesichtspunkte, die der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung übersehen haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Der VerfGH München kommt also bei einem erneuten bundesweiten Meldedatenabgleich mit einer Streubreite von 72,9 Millionen Meldedaten (Grundrechtseingriffen) zu dem Ergebnis "es liege kein öffentliches Interesse" vor, da die "verfassungsrechtlichen Fragen" durch seine Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) "alle schon geklärt seien".

Das BVerfGG spircht in § 93 a Abs. 2 a) BVerfGG von "grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung".
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93a.html

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. Juli 1997
- 2 BvR 1371/96 -, Rn. 1-13,

http://www.bverfg.de/e/rs19970709_2bvr137196.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 09.07.1997, 2 BvR 1371/96
1. a) Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Im einzelnen schließt sich der Senat dem hierzu vom Ersten Senat entwickelten Maßstab an (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Februar 1994
- 1 BvR 1693/92 -, Rn. 1-19,

http://www.bverfg.de/e/rs19940208_1bvr169392.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994, 1 BvR 1693/92
11
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen. Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, daß die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird. An ihrer Klärung muß zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten.


Edit "Bürger": Thread nach Abstimmung mit Thread-Ersteller vorerst geschlossen.
Bei Bedarf der Öffnung bitte PM mit kurzer Begründung an die Moderatoren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2022, 23:52 von Bürger«

 
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