Wer bitte definiert, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD, diesen "Fettgedruckten Stellen" im Abs. 2 des Art. 10 EMRK, nicht entsprechen?
Europa, EGMR wie EuGH und letztlich das einzig dafür zuständige Bundesfachhöchstgericht, der BGH, mit der Kernaussage in BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.
Einer Demokratie aber ist es unwürdig, die Personen dazu zu nötigen, ein (Dienstleistungs)-Unternehmen zu finanzieren, das von den einzelnen Personen individuell gar nicht mit dem Erbringen der zu finanzierenden Dienstleistung ihnen gegenüber beauftragt worden ist.
Sinnbildlich gesprochen wird der Vegetarier dazu verdonnert, den örtlichen Metzger zu finanzieren, von dem der Vegetarier garantiert nie auch nur irgendetwas will.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;