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Autor Thema: Zusätzliche Klagebegründung am Verhandlungstag nachreichen?  (Gelesen 4918 mal)

G
  • Beiträge: 19
Hallo zusammen,

Person A hat heute seine Klagebegründung bei VG Freiburg eingereicht.
Da man jederzeit Klagepunkte nachreichen darf wollte Person A mal fragen ob es Sinn macht am Tag der Verhandlung neue Punkte mitzubringen um die Verhandlung zu verzögern.
Oder macht man sich da eher unbeliebter als man eh schon ist? :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2018, 22:40 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Es können auch noch am Tag der Verhandlung im Termin neue Klagepunkte nachgereicht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2018, 21:38 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.238
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In fiktiven Verfahren könnte es schon mal vorgekommen sein, dass in einer mündlichen Verhandlung die komplette Klagebegründung über den Haufen geworfen und neu verfasst abgegeben wurde.

In fiktiven Verfahren könnte es schon mal vorgekommen sein, dass in einer mündlichen Verhandlung die ergänzenden Schriftsätze abgegeben wurden.

In fiktiven Verfahren könnte es schon mal vorgekommen sein, dass in der Einladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass ergänzenden Schriftsätze und Anträge zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung abzugeben seien.

Natürlich könnte das Gericht in allen Verfahren behauptet haben, "man könne sich sicher sein, das Gericht würde den kompletten Schriftsatz gelesen haben."

Mit in die Verhandlung gebrachte Schriftsätze werden nicht unbedingt die Verhandlung verzögern, da das Gericht den Schriftsatz annimmt und diesen nach der Verhandlung lesen wird (oder auch nicht). Es wird lediglich "zugelassen" die wichtigsten Punkte des Schriftsatzes anzusprechen und den Blick auf die Uhr gerichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2018, 21:38 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 4.011
Vorsicht bestehen sollte, wenn das Gericht vorab eine
(Ausschluss-)Frist nach 87b VwGO gesetzt haben sollte
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html
Zitat
§ 87b
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Der erwähnte § 82 Abs 2 Satz 2 lautet
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html
Zitat
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Dann sollte alles Vorzutragende innerhalb der gesetzten Frist sein, weil sonst der Richter es nicht mehr zwingend zur Kenntnis nehmen wird.

Legt eine Person U ihre Klageschrift oder Ergänzung erst in der Verhandlung auf den Tisch, könnte es passieren, dass das als "unsportlich" oder auch "unfair" bezeichnet wird, weil der Richter sich vor der mündlichen Verhandlung kein vollständiges Bild machen konnte. Das könnte zum Nachteil für die mündliche Verhandlung sein, ..., deshalb kann es besser sein, seinen Leitfaden (also über was man reden will) bereits grob vorab zu übermitteln - wenn man gut ist, mit Zeitangaben, wie lange die verschiedenen Punkte dauern werden, schon aus dem Grund, dass die Redezeit und gegebenenfalls die Zeitverschiebung nachfolgender Verhandlungen berücksichtigt werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2018, 21:39 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Vorsicht Falle !!

VG Neustadt (Außen-/Zweigstelle des SWR!?), Sommer 2016;
Anfechtungsklage gegen Festsetzungsbescheid des SWR

Ein während der Verhandlung ein-/nachgereichter Klagepunkt wurde nicht angenommen bzw. abgelehnt mit der Begründung:
Zitat
"Dieser Vortrag kann aber schon deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden, weil die vorliegende Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zum Gegenstand hat. Im Verwaltungsverfahren war aber noch keine Rede davon, dass..."

Das heißt im Umkehrschluss, man hätte diesen (übrigens verfahrensentscheidenden Klagegrund  8) >:D ) VOR Erlassen des Widerspruchsbescheids;
sprich als Widerspruchsbegründung mit angeben müssen.
Oder auch: bääätsch - da hast Du Pech: zu spät; sonst müssen wir Dir ja Recht geben  :'(

Soll heißen: Du kannst zwar (fast) machen was Du willst, aber wenn es brenzlig wird, suchen wir alle Gründe um der LRA aus der Patsche zu helfen  :-X
Wir ignorieren es einfach!

In diesem fiktiven Fall war es eine glasklare Begründung, dass und warum Kläger unter der (EMA-)Meldeadresse kein Wohnungsinhaber ist/sein kann!
Und demzufolge auch kein "Beitragsschuldner"  :o

siehe Anhang


Edit "Bürger" - Hinweis:
Der Entscheidung ist nichts direkt zu entnehmen, was generell gegen ergänzendes Vorbringen/ Nachreichung von Sachvortrag zur Verhandlung spricht. Sonderkonstellationen dieser Art können jedoch vorkommen und sollen also erwähnt sein.
Den Sonderfall jedoch hier bitte nicht vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2018, 21:40 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 886
Ich würde das Thema der Ausschlussfrist gem. §87b VwGO gern etwas vertiefen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html
Zitat
Die Beteiligten werde - soweit noch nicht geschehen - gebeten, alle Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel zu bezeichnen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein können. Hierfür wird eine Frist bis zwei Wochen vor dem obengenannten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel kann das Gericht zurückweisen und es kann ohne weitere Ermittlungen entscheiden (vgl. § 87b Abs. 2 und 3 VwGO), wenn
1. ihre Zulassung nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.

Person A hat Rechtsfragen und würde gern unbedingte Beweisanträge stellen.

Ich zitiere aus
https://www.anwalt24.de/lexikon/beweisantrag
Zitat
Anders als im Zivilprozess kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein unbedingter Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. [...] Nur über einen derartigen Beweisantrag ist durch Beweisbeschluss vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, mit der Folge, dass der Beweisführer auf das Ergebnis noch reagieren kann. Über Beweisanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen (z.B. in Schriftsätzen gestellte Beweisanträge), kann mit der endgültigen Entscheidung entschieden werden. Sie gelten als bedingte Beweisanträge.

Wie bringt man das zusammen?

Muss man die Beweisanträge ankündigen, aber nicht einreichen?

Reicht es "Themen"/"Gründe" vorab zu nennen und die Beweisanträge danach geordnet einzureichen?

Was ist da die notwendige Tiefe?


Das Ergebnis der Beweisanträge und die Antwort der Rechtsfragen macht ja ggf. auch neue Gründe ersichtlich. Man kann doch bei 20 Beweisanträgen nicht alle erdenklichen Ergebnisse vorweg durchdenken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2019, 03:37 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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