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Autor Thema: Ist der Rundfunkbeitrag in der verfassungsgemäßen Ordnung begründet?  (Gelesen 2374 mal)

  • Beiträge: 7.385
Folgende Aussage steht zur Diskussion:

Rn. 81
Zitat
[...]Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <215 f.>; 97, 332 <340>; stRspr).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017
 - 1 BvR 2222/12 - Rn. (1-126),

http://www.bverfg.de/e/rs20170712_1bvr222212.html

Die Aussage ist also, daß der Staat nicht befugt ist, eine finanzielle Last einzuführen, die nicht in der Verfassung begründet ist.

Es ist unstreitig, daß der Rundfunkbeitrag seinem Wesen nach eine finanzielle Last darstellt?
Es ist unstreitig, daß der Rundfunkbeitrag für Rundfunknichtnutzer darüberhinaus und zusätzlich ein finanzieller Nachteil bedeutet?
Es ist unstreitig, daß die Erhebung des Rundfunkbeitrag bei einem Haushaltseinkommen innerhalb des steuerfreien Existenzminimums einen erheblichen Eingriff in die Handlungsfreiheit des belasteten Haushalts darstellt?

Meinungen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 1.456
Es wird meines Wissens vom BVerfG aus der Verfassung hergeleitet in folgender Weise (nur aus dem Gedächtnis, so in etwa):

Art. 5 GG: .. jeder darf sich sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten ...

Daher brauchen wir eine freie Organisation die freie Information anbietet -> der staatsferne ÖRR wird gegründet

Der muss finanziert werden, daher - alt: eine Gebühr auf Empfangsgeräte, neu: ein Beitrag auf Wohnen.

alles rechtens laut BVerfG


Dass der Artikel 5 GG aber zu den Grundrechten (Art. 1-19) gehört und somit ein Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat ist wird nicht beachtet.
Es ist pervers dass man aus einem Abwehrrecht des Bürgers eine Pflicht herleitet, aber das BVerfG kann es, der Zweck heiligt die Mittel.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dazu fällt einem fiktiven Besucher...

...
Dass der Artikel 5 GG aber zu den Grundrechten (Art. 1-19) gehört und somit ein Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat ist wird nicht beachtet.
...

...zweierlei ein:

1) Dies hatte auch schon Dr. Winkler in seinem bekannten Aufsatz (www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html) unter dem Absatz "Die neue Freiheit der Zwangsunterstützung" festgestellt, also wird das auch von Fachjuristen genauso gesehen. Was macht aber der Bürger, wenn Gerichte (und hier: das Bundesverfassungsgericht) selbst auf Grundlage von Recht Unrecht schaffen & das dem Bürger dann auch noch als Recht "verkaufen" wollen?

Dann wehrt sich der Bürger - jedenfalls, wenn er vernünftig ist (diejenigen unserer Zeitgenossen, die eine Zeitmaschinenrückreise ins 17. Jhdt. ohnehin nur anhand dessen peilen würden, dass die Leute so komisch reden und so komische Klamotten anhaben, bzw. dass das Handy nicht funktioniert & nirgendwo eine Tankstelle zu finden ist, brauchen das natürlich nicht :->>>) - mit dem/n in solchen Konstellationen angemessenen Mittel/n. Was das wäre?


2) a) Man sollte es nicht dabei bewenden lassen, sich nur aufzuregen - wo ist der Aufruf, sich dagegen zu wehren?

...
Es ist pervers dass man aus einem Abwehrrecht des Bürgers eine Pflicht herleitet, aber das BVerfG kann es, der Zweck heiligt die Mittel.

b) Das nennt man wohl "Rechtsfortbildung" oder eben auch Rechtsfortbildung®. Im vlgd. Fall also, aus einem Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat ein Grundrecht einer zumindest parastaatlichen Entität gegen den Bürger zu konstruieren. Ob das wohl die Absicht der Väter & Mütter des Grundgesetzes war? Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in 1 BvL 7/14 in seinem Leitsatz 3 zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung festgestellt: "Der Richter darf sich nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen und diesen durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen." Müsste doch auch für das Bundesverfassungsgericht selbst gelten?

Wenn man nun also das hinzunimmt:

In den letzten Tagen ist ja die Frage aufgekommen, welche gerichtlichen Entscheidungen für wen bindend sind; dieses Thema soll zu einer zusammenfassenden Darstellung verhelfen.

Bundesverfassungsgericht

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.[...]

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305

Das Bundesverfassungsgericht ist als Verfassungsorgan des Bundes in jedem Falle an seine eigene Rechtsprechung gebunden.


Zitat
Verfassungsorgane
Als Verfassungsorgane werden die obersten Bundesorgane bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in der Verfassung, also durch das Grundgesetz (GG), bestimmt sind.

Ständige Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland sind:
 
  • der Deutsche Bundestag (Art. 38 bis Art. 48 GG)
  • der Bundesrat (Art. 50 bis Art. 53 GG)
  • der Bundespräsident (Art. 54 bis Art. 61 GG)
  • die Bundesregierung (Art. 62 bis Art. 69 GG)
  • das Bundesverfassungsgericht (Art. 93, Art. 94, Art. 99 und Art. 100 GG)
Der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a GG) und die Bundesversammlung (Art. 54 GG) sind sog. nichtständige Verfassungsorgane.


...stellte sich doch die interessante Frage, bei wem man sich eigentlich beschweren kann - bzw. muss - wenn das Bundesverfassungsgericht sich offensichtlich selbst nicht an die Regeln hält (was sich ja bereits auch schon im Urteil vom 18.07.18 zeigt, als das Bundesverfassungsgericht schon bzgl. des Nicht-Gegenleistungscharakters von Rundfunkgebühr (bzw. "Rundfunkbeitrag") sich schlicht einen feuchten Kehricht um seine eigene vorherige Rechtsprechung schert)?

Beim Bundesverfassungsgericht :->> ? Ach nein, für so etwas ist ja die unbegründete Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden da.

Die Notwendigkeit praktischen Handelns - anhand der tausendfach & jeden Tag auf's Neue thematisierten Wege - dürfte immer unübersehbarer werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2019, 10:20 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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