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Autor Thema: Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit  (Gelesen 1547 mal)

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Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
Autor: 24. Februar 2019, 17:51
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht schreiben zur Pressefreiheit, wie auch Rundfunkfreiheit, daß es die Freiheit ist, wann immer sie mögen, zu berichten worüber sie mögen.

Es ist nicht die Freiheit, sich über die für die ganze Gesellschaft gültigen allgemeinen Gesetze hinwegsetzen zu dürfen.

Rn. 10
Zitat
Die Rundfunkfreiheit bedarf als der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienende Freiheit der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. [...]

Rn. 11
Zitat
[...] Gesetzliche Regelungen sind nur dann der Ausgestaltung zuzuordnen, wenn sie dazu dienen, dass der Rundfunk seine verfassungsrechtliche Aufgabe erfüllen kann. Demgegenüber setzen Eingriffsregelungen der Rundfunkfreiheit im Interesse anderer Rechtsgüter Schranken und verfolgen insofern den Schutz externer Zwecke.

Rn. 15
Zitat
Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Diese Programmautonomie umfasst Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung des Programms, die Sache des Veranstalters unter Abwehr nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme sein müssen (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - BVerfGE 59, 231 <258>) [...] In den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen schließlich auch die Organisation und die Finanzierung des Rundfunkbetriebs, soweit sie Rückwirkungen auf die Programmtätigkeit haben können

Rn. 16
Zitat
Hieraus folgt, dass der Schutzbereich am Programmbezug der jeweiligen Tätigkeiten ausgerichtet ist; diese müssen zur inhaltlichen Gestaltung des Rundfunks beitragen. Von einem Schutz, der undifferenziert die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt umfasst, geht die Rechtsprechung nicht aus. [...]

BVerwG 7 B 30.12
(nö, noch kein Link zur Entscheidung)

Rn. 33
Zitat
2. a) Die Pressefreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet -- ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG -- ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art 5 Abs 2 GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 21, 271 [280]; 26, 186 [205]; 28, 175 [185 f.]; 28, 282 [292]). Dies bedeutet nicht, daß das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, daß der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 47, 130 [143]).

BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
- 2 BvR 154/78 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050234.html

Daneben interessant:

Rn. 16
Zitat
[...] Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <63>) und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist [...] Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>).

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2015
 - 1 BvR 857/15 - Rn. (1-27),

http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bvr085715.html

Was sagt uns das nun?

Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit sind in sich identische Freiheiten, weil beide aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet sind und den Erfordernissen des Abs. 2 Art. 5 GG unterliegend.

Allgemeine Gesetze nach Abs. 2 des Art. 5 GG sind also Gesetze, "die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Pressefreiheit den Vorrang genießt".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2019, 22:02 von Bürger«
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