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Autor Thema: Unterschiedliche Forderungen im Vollstreckungsersuchen und Schreiben GV  (Gelesen 4542 mal)

f
  • Beiträge: 1
Hallo Forenmitglieder,

folgende fiktive Situation:

Person X hat seit 2013 (davor ebenfalls) div. Schreiben (Zwangsanmeldung, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen) des Beitragsservices (Bayern) nicht beachtet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid (08/2014) wurde ebenfalls unkommentiert zu den Akten gelegt.

Anfang März 2015 hat Person X den gelben Brief des Obergerichtsvollziehers erhalten. Enthalten war das Schreiben des GV, der Vordruck "Vermögensverzeichnis" und das Vollzugsersuchen des Bay. Rundfunks. Es müsste schon das "neue" Formular (Postanschrift: Bay. Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio) sein. Mit dabei war hier ein Ausstandsverzeichnis. Unterschrift und Stempel ist nicht vorhanden.

Im Ausstandsverzeichnis wird ein "beizutreibender Betrag" von 401,58€ genannt. Im Schreiben des Obergerichtsvollziehers wird als Zahlungsaufforderung der Betrag von 431,43€ gefordert. Frist 2 Wochen. Falls nicht gezahlt wird, dann soll vor Ort eine Vermögensauskunft durchgeführt werden. Termin ist 04/2015.

Wie kann Person X die Zwangsvollstreckung noch abwenden? Person X möchte auf alle Fälle keine Einträge (SCHUFA,...usw.), die für div. Dritte einsehbar sind. Welche Schritte sind in diesem fiktiven Fall aktuell durchzuführen und in naher/ferner Zukunft?


Beste Grüße
frifi15


Ich schalte den Beitrag frei, obwohl die Antwort beim Bemühen der Suchfunktion hätte schnell gefunden werden können. Das nächste Mal bitte erst die Suchfunktion benutzen. Danke!
René/Administrator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2015, 22:45 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Im Ausstandsverzeichnis wird ein "beizutreibender Betrag" von 401,58€ genannt. Im Schreiben des Obergerichtsvollziehers wird als Zahlungsaufforderung der Betrag von 431,43€ gefordert.
Der Obergerichtsvollzieher will auch bezahlt werden... ;)
30€ Bearbeitungsgebühr, sozusagen.


Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt
...wobei b) nur der allerallerletzte Notnagel wäre mit derzeit lediglich vagen Aussichten auf Erfolg - es sei denn, man wohnt z.B. im Einzugsbereich des LG Tübingen ;) :D (worüber aber noch der BGH Mitte 2015 befinden will)

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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b
  • Beiträge: 10
Im Ausstandsverzeichnis wird ein "beizutreibender Betrag" von 401,58€ genannt. Im Schreiben des Obergerichtsvollziehers wird als Zahlungsaufforderung der Betrag von 431,43€ gefordert.
Der Obergerichtsvollzieher will auch bezahlt werden... ;)
30€ Bearbeitungsgebühr, sozusagen.

Person B hat am 18.1.2017 einen gelben Brief von einer "JHS'in als Gerichtsvollzieherin" bekommen, in dem in der Zahlungsaufforderung von einem Anspruch in Höhe von 513,99 EUR die Rede ist. Im Ausstandsverzeichnis des BR ist ein "beizutreibender Betrag" von 483,48 EUR aufgeführt.

In einigen Beispielen hier im Forum für gelbe Briefe von Gerichtsvollziehern sind die Gerichtsvollzieher-Kosten immer separat ausgewiesen. Im Fall der Person B wird die Differenz von € 30,51 - vermutlich die GV-Kosten - nicht erläutert.
Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungsaufforderung evtl. aufgrund von Formfehlern unwirksam ist.


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  • Beiträge: 7.385
Zumindest im Recht des Landes Berlin, obschon es kein eigenes Vollstreckungsrecht hat, dürfen die Vollstreckungskosten nicht dem Vollstreckungsschuldner auferlegt werden; sie sind von jenem, der die Vollstreckung begehrt, selber zu tragen.

http://gesetze.berlin.de/jportal/quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Zitat
(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.

Zitat
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Es wäre zu prüfen, ob es in anderen Ländern ähnliche Regelungen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 08:23 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 10
Da es sich um einen Fall in Bayern handelt, gilt das BayVwZVG.
Dort steht in Art. 41, Abs. 1 Satz 2:
Zitat
Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner; das gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsbehörde auf Veranlassung der Anordnungsbehörde tätig wird.

Unabhängig davon stellt sich trotzdem die Frage, ob es zulässig ist, dass die GV-Kosten ohne explizite Erläuterung auf den beizutreibenden Betrag aufgeschlagen werden dürfen.


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Gibt es zu den Kosten neue Erkentnisse?


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.

Es könnte sein, daß das Erheben von (in diesem Fall GV-)Gebühren ein Verwaltungsakt ist. Hypothetisch greift dann §37 VwVfG (oder ein Landes-Analogon) "Bestimmtheit des VA" -- es muß bestimmt und transparent erkennbar sein, was genau stattfindet/stattfinden soll (=was ist die Hauptforderung, was ist die GV-Nebenforderung, warum und wie setzen diese sich zusammen).

Eine "einfach gewürfelte" Zahl sollte daher nicht vollstreckbar sein, dagegen könnten Rechtsmittel erhoben werden. RA Bölck hat diesbezüglich schon einige Verfahren gewonnen (Stadt Duisburg, Stadt Mönchengladbach...)

Es könnte auch fraglich sein, ob in der "Ankündigung" (angeblich noch kein VA der "Vollstreckungsbehörde vor Ort") schon Gebühren erhoben werden dürfen (wie gesagt, das Erheben von Gebühren ware ja schon ein VA). Manche Gerichte verneinen den VA-Charakter einer "Ankündigung", eine fiktive Person könnte theoretisch aber genau mit dem VA-Charakter einer Gebührenerhebung argumentieren.

Das eigentliche Problem: dem Festsetzungsbescheid wurde nicht widersprochen! (soweit aus dem ersten Beitrag ersichtlich) Ein zugegangener Bescheid, dem nicht innerhalb der Frist widersprochen wurde, könnte dann "bestandskräftig" sein (keine weiteren Rechtsmittel möglich="einfach" vollstreckbar).

Eine der Voraussetzungen könnte aber ein wirksam bekanntgegebener Bescheid (wirksam=Rechtsmittel waren möglich) sein. Sollte also der vollstreckungsgegenständliche Bescheid bisher unbekannt sein, könnte natürlich auch kein Widerspruch erhoben werden -- diesen Mangel müßte eine fiktive Person aber umgehend (=möglichst zügig) bei der ursprünglichen "Behörde" und bei der Vollstreckungsbehörde beanstanden, sobald (zB durch die "Ankündigung" oder anderes Schreiben) der Mangel erkennbar wäre.

Eine weitere Möglichkeit: es könnte noch einen Festsetzungsbescheid geben, dem fiktive Person noch fristgerecht widersprechen kann (zB mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"), damit wäre das Vorverfahren eröffnet, iA sollte dann eine Vollstreckung nicht erfolgen.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 11:24 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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