Hallo!
Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.
Es könnte sein, daß das Erheben von (in diesem Fall GV-)Gebühren ein Verwaltungsakt ist. Hypothetisch greift dann §37 VwVfG (oder ein Landes-Analogon) "Bestimmtheit des VA" -- es muß bestimmt und transparent erkennbar sein, was genau stattfindet/stattfinden soll (=was ist die Hauptforderung, was ist die GV-Nebenforderung, warum und wie setzen diese sich zusammen).
Eine "einfach gewürfelte" Zahl sollte daher nicht vollstreckbar sein, dagegen könnten Rechtsmittel erhoben werden. RA Bölck hat diesbezüglich schon einige Verfahren gewonnen (Stadt Duisburg, Stadt Mönchengladbach...)
Es könnte auch fraglich sein, ob in der "Ankündigung" (angeblich noch kein VA der "Vollstreckungsbehörde vor Ort") schon Gebühren erhoben werden dürfen (wie gesagt, das Erheben von Gebühren ware ja schon ein VA). Manche Gerichte verneinen den VA-Charakter einer "Ankündigung", eine fiktive Person könnte theoretisch aber genau mit dem VA-Charakter einer Gebührenerhebung argumentieren.
Das eigentliche Problem: dem Festsetzungsbescheid wurde nicht widersprochen! (soweit aus dem ersten Beitrag ersichtlich) Ein zugegangener Bescheid, dem nicht innerhalb der Frist widersprochen wurde, könnte dann "bestandskräftig" sein (keine weiteren Rechtsmittel möglich="einfach" vollstreckbar).
Eine der Voraussetzungen könnte aber ein wirksam bekanntgegebener Bescheid (wirksam=Rechtsmittel waren möglich) sein. Sollte also der vollstreckungsgegenständliche Bescheid bisher unbekannt sein, könnte natürlich auch kein Widerspruch erhoben werden -- diesen Mangel müßte eine fiktive Person aber umgehend (=möglichst zügig) bei der ursprünglichen "Behörde" und bei der Vollstreckungsbehörde beanstanden, sobald (zB durch die "Ankündigung" oder anderes Schreiben) der Mangel erkennbar wäre.
Eine weitere Möglichkeit: es könnte noch einen Festsetzungsbescheid geben, dem fiktive Person noch fristgerecht widersprechen kann (zB mit "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung"), damit wäre das Vorverfahren eröffnet, iA sollte dann eine Vollstreckung nicht erfolgen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"