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Autor Thema: § 2 RStV: Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst  (Gelesen 1206 mal)

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Der Rundfunkbegriff (§ 2 RStV) enthält als  Tatbestandsmerkmal die Linearität („zeitgleich“ und „entlang eines Sendeplans“)

Stimmt das heute noch im Digitalzeitalter?
Kann jemand bestätigen dass die Tagesschau-Uhr nachgeht?

Aus https://www.mikrocontroller.net/topic/465678#new

Zitat
Die Frechheit ist, dass einem z.B. bei der Tagesschau seit langer Zeit regelmäßig
per Uhr mit Sekundenzeiger eine sekundengenaue Uhrzeit vorgegaukelt wird,
die meilenweit von diesem Anspruch entfernt ist -
zumindest am Ort des Betrachters der Sendung.

Zitat
Das ZDF hat heute bei der Übertragung des Neujahrskonzertes gegenüber
dem Ton des MDR Kultur über UKW eine Verzögerung von 30,4 Sekunden
hinbekommen.
Das nennt sich dann Liveübertragung, im Logo noch angegeben.
Zitat
Ich gucke mir das gerade mal an, die Sekunde im Videotext:

MDR-SA und Das_Erste kommen per DVB-T von unterschiedlichen Sendern,
beide haben gegenüber der Funkuhr (DCF) etwa 9 Sekunden Versatz.

Über Astra empfangen, liegt der Versatz bei etwa 4..5 Sekunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2019, 15:07 von Markus KA«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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