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Autor Thema: Klagen gegen FB des BS richten sich gegen die Landesregierung?  (Gelesen 1017 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Klagen gegen FB des BS richten sich gegen die Landesregierung?

Zur Diskussion:

Nach dem LMG des Saarlandes in § 42 existiert eine „gesetzlich geregelte Rechtsaufsicht für die Saarländische Landesrundfunkanstalt SR“.
Quelle:  Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf

Nach Meinung einer fiktiven Person ist die Eröffnung des Klageweges gegen einen Festsetzungsbescheid des BS, genau so, als würde die Klageeröffnung gegen die jeweilige Landesregierung erfolgen.

Jedenfalls könnte dies nach dem Landesmediengesetz des Saarlandes so sein.
Betrachtet man(n) Frau den obigen zitierten § 42 Rechtsaufsicht des LMG, so ist doch letztendlich die Landesregierung des Saarlandes, welche den BS kontrolliert, derweil der BS „Teil der Landesrundfunkanstalt SR ist“, gemäß Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes, VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15, die obliegende Stelle für „Recht & Ordnung“.
Zitat
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen zunächst keine Bedenken gegen das Tätigwerden des Beklagten sowie seines Beitragsservice (vgl. nur Urteil der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 525/15 -, juris, Rz. 31, m.w.N.), zumal der Kläger sich mit seinem Begehren auf Beitragsbefreiung selbst an diesen gewandt hat sowie hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkbeiträgen insoweit nichts anderes als hinsichtlich deren Festsetzung gilt. Auch im Übrigen sind Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vorliegend nicht veranlasst.
Quelle: VG Saarlouis Urteil vom 11.01.2017 AZ: 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671

Damit werden der BS, ARD, ZDF und DR zu 100% von der Landesregierung geschützt.
Von „STAATSFERNE“ ist hier keine Rede!
Auch der Klageweg (Verwaltungsvollstreckungsgesetz i. V. m. Verwaltungsgerichtsbarkeit) lässt den Schluss zu, dass hier ein „abgekartetes Spiel“ der Landesregierung vorliegt (Sondergesetzgebung der Landesrundfunkanstalt, hier Saarländischer Rundfunk mit RBStV).   >:(

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2018, 18:25 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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