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Autor Thema: EuGH-Urteil: Rundfunkbeitrag ist mit EU-Recht vereinbar  (Gelesen 12151 mal)

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handwerk.com, 06.02.2019

EuGH-Urteil: Rundfunkbeitrag ist mit EU-Recht vereinbar

Der Rundfunkbeitrag ist so manchem ein Dorn im Auge. Doch auch nach EU-Recht ist er zulässig, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt hat.

Von Anna-Maja Leupold

Zitat
EuGH-Urteil: Rundfunkbeitrag ist mit EU-Recht vereinbar. Dem Rundfunkbeitrag entkommt kaum jemand – auch kleine Handwerksbetriebe nicht. Sie müssen monatlich mindestens 5,83 Euro an den Beitragsservice zahlen. Bei größeren Betrieben mit vielen Mitarbeitern und großem Fuhrpark kommen pro Monat deutlich größere Summen zusammen. Die Beitragspflicht trifft aber nicht nur Betriebe, sondern auch private Haushalte. Sie müssen monatlich 17,50 Euro entrichten. Das passt nicht jedem. Und so ist der Rundfunkbeitrag immer wieder ein Fall für die Justiz […]

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https://www.handwerk.com/eugh-urteil-rundfunkbeitrag-ist-mit-eu-recht-vereinbar


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lex

  • Beiträge: 223
Zitat
Damit sei die Erlaubnis für die GEZ-Gebühr durch die EU-Kommission aus dem Jahr 2007 weiterhin gültig.
also hat die EU Kommission nicht verstanden, dass es keine Gebühr mehr ist, sondern ein Beitrag?
Oder hab ich was verpasst und man ist wieder auf die Gerätegebühr zurückgegangen?


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@lex

Für die Einschätzung des EuGH kommt es nicht darauf an, ob es sich national um Steuer, Beitrag, Gebühr oder sonstwas bei der Abgabe handelt.

Entscheidend für die Einstufung als staatliche Beihilfe, über die in der ganzen Entscheidung überhaupt mit Ergebnis verhandelt worden ist, ist alleine, ob der Staat diese Zahlung zur Leistung durch den Zahlenden vorgibt und es dabei zusätzlich eines, bspw., Vertragsverhältnisses zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungsempfänger gibt oder nicht. Und dieses, also das Nichtvorhandensein eines derartigen Vertragsverhältnisses, hat sich seit der Gebühr nicht geändert.

Solange wie der Rundfunkbeitrag auf europäischer Ebene als staatliche Beihilfe behandelt wird, besteht das Risiko der Rückforderung dieser staatlichen Mittel, wenn die Kriterien für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe nicht beachtet werden.

Sobald sich hier die Privatwirtschaft mal nennenswert zusammenschließt und eine neue fundierte Beschwerde einreicht, könnte erneutes Rollen in die Angelegenheit kommen, denn die staatlichen Beihilfen dürfen letztlich nur für das Realisieren des staatlichen Auftrages aufgewendet werden; es besteht hier eine Zweckbindung. Und der Zweck besteht nicht in der Gewährung exorbitanter Pensionen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Der EuGH meinte, dass sich durch den Beitrag fast nichts geändert habe und deshalb die damalige "Erlaubnis" für die Gebühr weiter auch für den Beitrag gelte.

Allerdings war es damals eigentlich keine Erlaubnis, sondern eine Einstellung des Verfahrens gegen die Bundesrepublik.

Daraus ergibt sich das Folgeproblem, dass der Einstellungsbeschluss nun durch den EuGH als verbindlicher Beihiflenbeschluss gewertet wurde, d.h. dass die Finanzierung auch dem Bürger gegenüber nur dann zulässig ist, wenn die in dem Beschluss niedergelegten Auflagen befolgt werden.

Im Einzlnen sind dies:

- Der Auftrag muss klar definiert werden und auf nicht-kommerzielle Täitkgeiten beschränkt sein (Positiv-/Negativliste)
- Der Auftrag für neue Mediendienste (a.k.a Internet) muss nach Inhalt und Umfang klar definiert werden.
- Getrennte Buchführung von kommerziellen und nicht-kommerziellen Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
- Keine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
- Ex-post Überprüfung der Kosten
- Grundsatz des Fremdvergleichs bei der Vergabe von Aufträgen an Tochtergesellschaften
- Regelmäßige externe Kontrolle der Einhaltung des Fremdvergleichs
- Sportrechteerwerb ist auf das für den Auftrag Erforderliche beschränkt.
- Beschränkung des Auftrags für Telemedien auf journalistisch-redaktionelle Angebote nach Prüfung der Marktauswirkungen
- und weiteres..

Ich habe meine Zweifel daran, dass das bei allen LRAs in Deutschland 100%ig so läuft...  >:D


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d.h. dass die Finanzierung auch dem Bürger gegenüber nur dann zulässig ist, wenn die in dem Beschluss niedergelegten Auflagen befolgt werden.

Im Einzlnen sind dies:

- Der Auftrag muss klar definiert werden und auf nicht-kommerzielle Täitkgeiten beschränkt sein (Positiv-/Negativliste)
- Der Auftrag für neue Mediendienste (a.k.a Internet) muss nach Inhalt und Umfang klar definiert werden.
- Getrennte Buchführung von kommerziellen und nicht-kommerziellen Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
- Keine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten (durch gesetzliche Regeln)
Alles ist genauso gefestigte Rechtsprechung seit der Altmark-Entscheidung, wie die Einhaltepflicht der Grundrechte a la Charta und EMRK.

Ganz wichtig ist, daß der Staat die Verwendung seiner Beihilfemittel auf korrekten Einsatz kontrollieren muß, auch im Bereich Medien, denn es kann hier für die Medien auf Grund der Unternehmensgleichbehandlung keine Ausnahmen geben.


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N
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Nur damit die juristisch unbewanderte Person N es auch versteht: Wenn der EuGH nun sagt, dass der Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar ist, werden auch Klagen gegen den Rundfunkbeitrag vor dem EuGH sinnlos sein? Es spielt also nun keine Rolle mehr, in welcher Form man klagen wird? Jedes Gericht, bis hin zum EuGH, wird sämtliche Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nun ablehnen - sehe ich es richtig?


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Nur damit die juristisch unbewanderte Person N es auch versteht: Wenn der EuGH nun sagt, dass der Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar ist, werden auch Klagen gegen den Rundfunkbeitrag vor dem EuGH sinnlos sein?
Lies die Entscheidung; da steht alles drin, was der interessierte, wissensdurstige Kläger wissen und einhalten sollte, um mit seiner Klage in Sachen dt. Rundfunkbeitrag vor dem EuGH Erfolg zu haben.

Zitat
- sehe ich es richtig?
N E I N


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2019, 21:53 von Bürger«
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