Guten TagX,
rein fiktiv natürlich ... kommen wir nun zur "genetischen Auslegung" ...
Übersicht über die Auslegungsmethoden; Link:
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Christina_Grundrechte/1._Stunde/UEbersicht_Auslegungsmethoden.pdf2. Genetische Auslegung
= Auslegung mit Hilfe der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
Maßstäbe:
• Gesetzesbegründung,
• Protokolle zu den Gesetzgebungsverhandlungen
• eventuelle frühere Gesetzesentwürfe in die Auslegung
beachte: Die konkreten Vorstellungen einzelner, an der Gesetzgebung beteiligter Personen und einzelner Ausschüsse hinsichtlich der Auslegung sind grundsätzlich nachrangig.
Welche Folgen die "konkrete Vorstellung" einzelner haben kann, wird beim 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag jaaaanz deutlich.
Damit bist du gemeint Prof. K aus H. und dein abstruser ARD Aufsatz zur "umhegten Wohnung"!
Der Begründung des Gesetzentwurf der Landesregierung (
Anmerkung: die Gesetzesbegründungen sind in allen Landtagen gleich), Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften; Landtag Baden-Württemberg; Drucksache 15/197; Link:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdfist auf Seite 34 (zu § 2) zu entnehmen:
In Absatz 1 sind mit der Anknüpfung an die Wohnung und dem Verzicht auf einen Gerätebezug die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells verankert.
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss. Konnte zur Typisierung dieses Sachverhalts herkömmlich an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angeknüpft werden, spiegelt dies den typischen Tatbestand im privaten Bereich angesichts der Konvergenz der Medien nicht mehr hinreichend wider, zumal Empfangsgeräte zunehmend an Mobilität gewinnen. Damit hat der Gerätebezug seine normative Abgrenzungskraft verloren. Gemeinschaftsbegründendes und damit geeignetes Abgrenzungsmerkmal bleibt demgegenüber die Zugehörigkeit zu einem Haushalt in einer Wohnung. Die Vermutung gemeinsamer Nutzung und gemeinsamer Empfangsmöglichkeiten ist im Hinblick auf den Sachverhalt des Haushalts nach wie vor gerechtfertigt. Unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten gleichen sich innerhalb der Wohnung aus. Der deshalb nunmehr auf die Wohnung bezogene Beitrag ist im Hinblick auf die Vielzahl der Schuldner
und die Häufigkeit der Erhebung des jeweiligen Beitrags einfach und praktikabel auszugestalten.
Hierzu bedarf es einer verständlichen und nachvollziehbaren Typisierung, die einen verlässlichen Anknüpfungstatbestand bietet, zugleich den Schutz der Privatsphäre der Beitragszahler stärkt und nicht auf die individuelle Nutzung des Rundfunkangebots abstellt. Diese regulativen Ziele werden durch die Anknüpfung an die Wohnung erreicht (vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 3). Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt sämtliche mögliche Nutzungsarten ab, darunter auch mobile und portable, wie etwa die Nutzung im Kraftfahrzeug.
Werter Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) K. aus ... hmmm ... Ruhestand ... vermutlich beitraXfreie Yacht im Mittelmeer ... werter Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) K. aus Malle, wenn ick schon ein "Gesetzeswerk" eines nahen Verwandten und ebenfalls Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) "genetisch" auslege, ist damit nicht gemeint, dass die "Herkunft" der "konkreten Vorstellungen", die ausschlaggebend für die Gesetzesbegründung war, "genetisch, wohlwohlend, willkürlich auszulegen sind", weil es sich um Vorstellungen eines genetischen Verwandten handelt.
Mit historischer Auslegung ist auch nicht gemeint, dass ick das Wirken des K-Clans am BVerfG, "historisch abschließend" "würdige", sondern dass ick mich mit dem Recht und Gesetzen zu Beiträgen eingehend befasse:
§ 4 Beiträge
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/gzu/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspointWenn ick also "meine" ick müsste mal ein "Gesetz als Bundesgericht" "verfassen", dann würde ick mal an die Mieter in ihren Wohnungen denken und mal darüber nachsinnen, watt der Unterschied zwischen Betongold in der sibirischen Tundra und in Berlin ist!
Richtig blöd wird ditt nämilch mit der "Zuleitung" "der Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" zur Wohnung und einer Wohnwertsteigerung. Würden wir in der sibirischen Tundra leben, erfolgte die "Zuleitung" der Wohnung wohl erst im Jahr 2200, was einen erheblichen Nachteil für den Eigentümer der Wohnung darstellt und der Vermieter daher nicht die Miete "erheben" könnte wie z.B. im sibirischem Berlin ("Verwaltungsdienstleistungs-Tundra").
Bei der Gelegenheit möchte ick die Herren K. und K. auch auf den "Kabel- und Glasfaserausbau" hinweisen:
Danke, Helmut Kohl: Kabelfernsehen statt GlasfaserausbauLink:
https://netzpolitik.org/2018/danke-helmut-kohl-kabelfernsehen-statt-glasfaserausbau/"Blühende" Kabelfernseh"landschaften" eXisitieren nur in den "16 Senderegionen" und nicht in der sibirischen Tundra!
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 RBS TV zu entrichten.
Darf ick die Herren K. und K. daher Fragen, wer Inhaber der Zweitwohnung bei historischer Betrachtung des BeitraX ist?
Richtig ihr ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... der Eigentümer!
Völlig unerheblich ist es daher, ob der Arbeitnehmer sich eine Zweitwohnung nehmen muss, da es an seinem Lebensmittelpunkt keine Jobs gibt! Der BeitraX ist vom Eigentümer für jede Wohnung zu entrichten. Es kann ja nun nicht sein, dass der Millionärs-Bonze mit seinen Zweit-Dritt-Viert-Lofts von der Zahlung für jede Wohnung "befreit" wird!
Watt solln ditt werden? Bonzen-Betongoldbefreiung vs. Mieter-BeitraX-Knechtschaft?
Anand der "Tundra-These" erzielt der Vermieter / Eigentümer hierzulande eine höhere Miete, weil der Wohnwert durch "Danke, Helmut Kohl: Kabelfernsehen statt Glasfaserausbau" höher ist, da wir Mieter in den "Genuss" der "Veranstaltungen von ARD, ZDF und Co" "kommen könnten", sofern der Vermieter der "Zuleitung zur Wohnung" zugestimmt hat (s. Rechtsprechung Parabolantenne BVerfG
1) oder der/die Eigentümer das Wohngebäude an das Kabelnetz anschließen lassen / ließen.
Bei der Gelegenheit möchte ick die Herren K. und K. im "gewerblichen Bereich" auf den wirtschaftlichen Vorteil der Kabel- und Antennen-Netzbetreiber hinweisen, deren Geschäftsmodell es ist TV zu verbreiten. Daher weise ick die Herren K. und K. auf das "terrestrische- Freenet-TV-Modell" in Berlin hin. "Freies-Antennen-Netz" heißt in Berlin, dass sämtliche TV-Programme privater Anbieter verschlüsselt sind und eine
Gebühr fällig wird, sofern der Mieter in seiner Wohnung, mittels Zimmerantenne und geeignetem Empangsgerät, in den "Genuss" der Veranstaltungen privater Rundfunkanstalten kommen möchte. Damit wird deutlich, dass es durchaus auch möglich wäre die Netzbetreiber mit einer
Gebühr zu belegen (und nicht Beitrag ihr ... piep ... piep ... piep ... zensiert), die dann auf die "Endverbraucher" umgelegt wird. Damit entfällt auch die ständige ARD-ZDF und Co.-Rasterfahndung, da im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit Netzbetreibern der "Endverbraucher" seine Daten freiwillig bekannt gibt. Auch müssen ARD ZDF und Co. nicht als "Hauptmann von Köpenick Behörden" "vollautomatische Verwaltungsakte" erlassen, ihr ARD-ZDF-Lobby-Clowns (ick mache von meinem "[B / r]öööööhmermanngrundrecht" der Schmähkritik gebrauch)!
Die "Ausführungen" des BVerfG zur "Anknüfpung an die Wohnungsinhaberschaft" sind daher als wahrhaft "historisch" zu bezeichnen. Die Gründe für diesen historischen, verfassungsrechtlichen BeitraX-FauXpas sind "genetisch verwandtschaftlicher" Natur, naja und ick vermute meXikanische Pilze spielten auch eine Rolle.
Und so schließe ick meine fiktiven, laienhaften, rechtlichen Ausführungen zur "genetischen Auslegung" damit, dass dieses auf fragwürdige Auslegungsmethoden beruhende "genetisch-historische Urteil"
nicht widerspruchsfrei und eine üble verfassungsrechtliche, "landesgesetzgebende" Urteils-Provokation des Bundes ist, das geradezu nach Massenwidersprüchen aller Menschen in den jeweiligen Bundesländern schreit!
Ade, Ade, Ade ...
1Rechtsprechung des BVerfG Parabolantenne I - X; Ubersicht Telemedicus; Link:
https://www.telemedicus.info/urteile/tag/Parabolantenne