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Autor Thema: Ist die "Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft" noch gegeben?  (Gelesen 3338 mal)

g
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Lt. Pressemitteilung entschied das BVerfG mit Urteil vom 18.07.2018:

Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und
die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Zum anderen heißt es jedoch:
Zitat
Wesentliche Erwägungen des Senats:

2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten.

a) Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird. In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil.
...

b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html


Mir ist so, wie wenn dies widersprüchlich ist.

Wenn man (angeblich) an die pure Wohnungsinhaberschaft, als Tatbestand bezeichnet, anknüpft, dann spielt es für mich keine Rolle, wer der Inhaber ist und ob er noch eine weitere Wohnung innehat !

Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft heißt: es wird daran angeknüpft ohne wenn und aber.
Im Zitat 2 unter 2 b) hält das BVerfG an der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft fest.


Nun hat das BVerfG jedoch den Wohnungsinhaber der Zweitwohnung freigestellt.
Das hat nichts mehr mit der Wohnung zu tun, sondern mit der Person. Diese Person wird nur einmal bebeitragt. Das ist auch voll in Ordnung.
Damit dürfte doch gesagt sein, dass es nicht mehr auf die Inhaberschaft ankommt.

Ich betrachte dies als einen wesentlichen Mangel des RBStV. Es handelt sich nicht mehr um einen Bagatellfehler.


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S
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[...]
Damit dürfte doch gesagt sein, dass es nicht mehr auf die Inhaberschaft ankommt.
[...]

Das BVerfG stellt in seinem Urteil vom 18.07.2018, die fehlende Verknüpfung der Wohnung mit der Rundfunkabgabe, selbst fest.

Rn. 100:

Zitat
[...]
Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
  • Beiträge: 368
Danke für den Hinweis.
Richtig, was die Wohnung betrifft.
Ursprünglich wurde vom Anknüpfungspunkt : Wohnung , gesprochen.

siehe: RBStV.
Quelle: https://www.ard.de/download/556014/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Zitat
§2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
"für jede Wohnung" ist der Bezugspunkt. "von" ist der, der zu zahlen hat.
Es war demnach lt. RBStV für die Wohnung zu zahlen.


Neuerdings heißt es aber: Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft.
siehe oben:
Zitat
b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.
(Diese Aussage dürfte nicht ganz richtig sein, denn soweit mir bekannt, hat man an die Wohnung angeknüpft. M.E., eine widersprüchliche Aussage?)

Und genau diese Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft kann dann nicht sein, wenn der Inhaber einer Zweitwohnung für diese Zweitwohnung nicht mehr zu zahlen braucht, wo er doch auch ein Wohnungsinhaber ist. Er ist zwei mal Wohnungsinhaber.

Der Anknüpfungspunkt Wohnung sollte doch das sog. 'non plus Ultra' des neuen Beitrages sein. Nicht mehr Empfangsgerät, sondern Wohnung.
Vom BVerfG wurde der Anknüpfungspunkt an die Wohnung gekippt. Diese ist also nicht mehr Anknüpfungspunkt.
Aber die Wohnungsinhaberschaft kann es auch nicht sein.

Wenn aber Anknüpfungspunkt an die Wohnung gekippt wurde, dann ist das, denke ich, ein gravierender Mangel im RBStV gewesen.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 18:43 von gez-negativ«

g
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Zitat
Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.
Bei der Quelle : https://openjur.de/u/2056863.html
finde ich das und ein Stück darunter wiederum 'die wohnungsbezogene Erhebung'.

Rn121:
Zitat
121 Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 137, 1 <24 f. Rn. 58>). Dies ist bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit jedoch nicht der Fall, weil sie personenbezogen ist (ebenso BVerwGE 154, 275 <293 Rn. 45>). Die Wohnung ermöglicht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil Rundfunk typischerweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrauchswert aber nicht. Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.
Von welcher staatlichen Leistung soll hier die Rede sein?

Und dann in Rn124 und Rn125:
Zitat
124 (3) Die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen ist von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum.

125 Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 37). An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
In Rn121 ist die Rede von personenbezogen.

In Rn125 lese ich : wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags

Mir stellen sich daraus folgend die Fragen:
Inwieweit hat der Gesetzgeber, das Parlament, mitgewirkt?
Kommt es nun auf 'personenbezogen' oder 'wohnungsbezogen' an? Wieso schreibt das BVerfG einmal so und dann wieder so?
Personenbezogen bedeutet für mich, dass es alle Personen betrifft, die in der Wohnung wohnen, ohne Ausnahme.
Bei wohnungsbezogen hätte man einen Spielraum, daher muss klar sein, was infrage kommen soll.

Ja, user 'Bürger' , wir sind hier genau bei: Wünsch dir was !
(Du hattest doch die Frage gestellt, zwar in einem anderen thread, aber GEZ ist GEZ. Und konkret geregelt ist nichts.)


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Im Gutachten finde ich im Zusammenhang mit Anknüpfung einige Passagen.
Quelle: Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
https://www.ard.de/download/398406/index.pdf
Vorsicht beim Lesen, es kann einem schlecht dabei werden.

Zitat
Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, ...

Zitat
Der Fehler des geltenden Systems liegt also nicht in der Beitragsbelastung von Haushalten und Gewerbetrieben, sondern in der tatbestandlichen Anknüpfung an das Empfangsgerät, das heute den Tatbestand der typischen Nutzung im Haushalt und Betriebstätte nicht mehr verlässlich erfasst.
Während in den Gründerzeiten des Fernsehens das eine Gerät die Nutzung in Haushalt und Betriebstätte zusammenführte,
trägt heute jedermann zunehmend sein Rundfunk- und Fernsehgerät in seinem Handy oder PC mit sich.
 Durch diese tatbestandliche Anknüpfung an das Rundfunkgerät verfehlt das Abgabenrecht heute die gemeinte Wirklichkeit, ist nicht sachgerecht und deshalb gleichheitswidrig156, begründet außerdem ein strukturelles, deshalb gleichheitswidriges Erhebungsdefizit157, weil der geräteabhängige Tatbestand die vermutete Nutzung nicht erfasst, das Gesetz in seinem die Abgabe rechtfertigenden Belastungsgrund deshalb nicht vollzogen werden kann.
Wenn jedermann heute sein Rundfunk- und Fernsehgerät in seinem Handy oder PC mit sich trägt, wieso beruft man sich dann lediglich auf die Wohnung?
Man kann ja dadurch jetzt überall den Rundfunk nutzen, was früher beim Fernsehen nahezu nur in der Wohnung möglich war.

Als einzigen Tatbestand beim Rundfunk bezeichne ich die Nutzung des Angebotes, was ohne Empfangsgerät nicht möglich ist, aber ohne Wohnung.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja, lieber @ gez-negativ, wenn man dann Deinen Auführungen des lt. und vorletzten Beitrags folgt, dann drehen diese Herrschaften ("Anstalten" des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes und all die in deren Diensten stehenden Gerichte) sich mttlw. fortwährend um sich selbst. Sie halten sich selbst aber für den ruhenden Mittelpunkt der Welt und geben sich der Illusion hin, der ganze Rest würde sich um sie drehen und dabei wilde Tänzchen aufführen.... Deshalb haben die auch überhaupt keine Schwierigkeiten, bald dies, bald jenes zu behaupten. Und wenn man die einzuweisen versuchte, würden die sich sogar selbst ihre vollkommene geistige Gesundheit bescheinigen.

Es dürfte sich immer deutlicher zeigen, dass man es sich sparen kann, mit bzw. "für" diese Herrschaften vor Gericht zu ziehen und dabei obendrein eine Klärung in seinem Sinne bzw. dem von Recht & Gesetz zu erhoffen. Zahlungsboykott auf breitester Ebene, bis der ganze Institutionenscheiss wegen "Information-Overload" und "System-Breakdown" zusammenkracht  - anders kommen die nicht mehr zur Besinnung.


Edit "Bürger":
Bitte - wenn auch verständliche und zutreffende Zustandsbeschreibung - nicht in allgemeine Unmutsbekundungen und Zustandsbeschreibungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist die "Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft" noch gegeben?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 23:48 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich ... kommen wir nun zur "genetischen Auslegung" ...  :o

Übersicht über die Auslegungsmethoden; Link:

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Christina_Grundrechte/1._Stunde/UEbersicht_Auslegungsmethoden.pdf
Zitat
2. Genetische Auslegung
= Auslegung mit Hilfe der Entstehungsgeschichte des Gesetzes 
Maßstäbe:
• Gesetzesbegründung, 
• Protokolle zu den Gesetzgebungsverhandlungen 
• eventuelle frühere Gesetzesentwürfe in die Auslegung 
beachte:  Die  konkreten  Vorstellungen  einzelner,  an  der  Gesetzgebung  beteiligter  Personen    und einzelner Ausschüsse hinsichtlich der Auslegung sind grundsätzlich nachrangig. 

Welche Folgen die "konkrete Vorstellung" einzelner haben kann, wird beim 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag jaaaanz deutlich.
Damit bist du gemeint Prof. K aus H. und dein abstruser ARD Aufsatz zur "umhegten Wohnung"!

Der Begründung des Gesetzentwurf der Landesregierung (Anmerkung: die Gesetzesbegründungen sind in allen Landtagen gleich), Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften; Landtag Baden-Württemberg; Drucksache 15/197; Link:

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

ist auf Seite 34 (zu § 2) zu entnehmen:

Zitat
In Absatz 1 sind mit der Anknüpfung an die Wohnung und dem Verzicht auf einen Gerätebezug die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells verankert.
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss. Konnte zur Typisierung dieses Sachverhalts herkömmlich an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angeknüpft werden, spiegelt dies den typischen Tatbestand im privaten Bereich angesichts der Konvergenz der Medien nicht mehr hinreichend wider, zumal Empfangsgeräte zunehmend an Mobilität gewinnen. Damit hat der Gerätebezug seine normative  Abgrenzungskraft verloren. Gemeinschaftsbegründendes und damit geeignetes Abgrenzungsmerkmal bleibt demgegenüber die Zugehörigkeit zu einem Haushalt in einer Wohnung. Die Vermutung gemeinsamer Nutzung und gemeinsamer Empfangsmöglichkeiten ist  im Hinblick auf den Sachverhalt des Haushalts nach wie vor gerechtfertigt. Unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten gleichen sich innerhalb der Wohnung aus. Der deshalb nunmehr auf die Wohnung bezogene Beitrag ist im Hinblick auf die Vielzahl der Schuldner
und die Häufigkeit der Erhebung des jeweiligen Beitrags einfach und praktikabel auszugestalten.
Hierzu bedarf es einer verständlichen und nachvollziehbaren Typisierung, die einen verlässlichen Anknüpfungstatbestand bietet, zugleich den Schutz der Privatsphäre der Beitragszahler stärkt und nicht auf die individuelle Nutzung des Rundfunkangebots abstellt. Diese regulativen Ziele werden  durch die Anknüpfung an die Wohnung erreicht (vgl. im Einzelnen die Begründung zu §  3). Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt sämtliche mögliche Nutzungsarten ab, darunter auch mobile und portable, wie etwa die Nutzung im Kraftfahrzeug.

Werter Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) K. aus ... hmmm ... Ruhestand ... vermutlich beitraXfreie Yacht im Mittelmeer ... werter Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) K. aus Malle, wenn ick schon ein "Gesetzeswerk" eines nahen Verwandten und ebenfalls Bundesverfassungsrichter a.D. (gesprochen: Ade, Ade, Ade) "genetisch" auslege, ist damit nicht gemeint, dass die "Herkunft" der "konkreten Vorstellungen", die ausschlaggebend für die Gesetzesbegründung war, "genetisch, wohlwohlend, willkürlich auszulegen sind", weil es sich um Vorstellungen eines genetischen Verwandten handelt.

Mit historischer Auslegung ist auch nicht gemeint, dass ick das Wirken des K-Clans am BVerfG, "historisch abschließend" "würdige", sondern dass ick mich mit dem Recht und Gesetzen zu Beiträgen eingehend befasse:

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/gzu/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Wenn ick also "meine" ick müsste mal ein "Gesetz als Bundesgericht" "verfassen", dann würde ick mal an die Mieter in ihren Wohnungen denken und mal darüber nachsinnen, watt der Unterschied zwischen Betongold in der sibirischen Tundra und in Berlin ist!
Richtig blöd wird ditt nämilch mit der "Zuleitung" "der Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" zur Wohnung und einer Wohnwertsteigerung. Würden wir in der sibirischen Tundra leben, erfolgte die "Zuleitung" der Wohnung wohl erst im Jahr 2200, was einen erheblichen Nachteil für den Eigentümer der Wohnung darstellt und der Vermieter daher nicht die Miete "erheben" könnte wie z.B. im sibirischem Berlin ("Verwaltungsdienstleistungs-Tundra").

Bei der Gelegenheit möchte ick die Herren K. und K. auch auf den "Kabel- und Glasfaserausbau" hinweisen:

Danke, Helmut Kohl: Kabelfernsehen statt Glasfaserausbau
Link:
https://netzpolitik.org/2018/danke-helmut-kohl-kabelfernsehen-statt-glasfaserausbau/

"Blühende" Kabelfernseh"landschaften" eXisitieren nur in den "16 Senderegionen" und nicht in der sibirischen Tundra!

Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 RBS TV zu entrichten.
Darf ick die Herren K. und K. daher Fragen, wer Inhaber der Zweitwohnung bei historischer Betrachtung des BeitraX ist?
Richtig ihr ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... der Eigentümer!

Völlig unerheblich ist es daher, ob der Arbeitnehmer sich eine Zweitwohnung nehmen muss, da es an seinem Lebensmittelpunkt keine Jobs gibt! Der BeitraX ist vom Eigentümer für jede Wohnung zu entrichten. Es kann ja nun nicht sein, dass der Millionärs-Bonze mit seinen Zweit-Dritt-Viert-Lofts von der Zahlung für jede Wohnung "befreit" wird!
Watt solln ditt werden? Bonzen-Betongoldbefreiung vs. Mieter-BeitraX-Knechtschaft?

Anand der "Tundra-These" erzielt der Vermieter / Eigentümer hierzulande eine höhere Miete, weil der Wohnwert durch "Danke, Helmut Kohl: Kabelfernsehen statt Glasfaserausbau" höher ist, da wir Mieter in den "Genuss" der "Veranstaltungen von ARD, ZDF und Co" "kommen könnten", sofern der Vermieter der "Zuleitung zur Wohnung" zugestimmt hat (s. Rechtsprechung Parabolantenne BVerfG1) oder der/die Eigentümer das Wohngebäude an das Kabelnetz anschließen lassen / ließen.

Bei der Gelegenheit möchte ick die Herren K. und K. im "gewerblichen Bereich" auf den wirtschaftlichen Vorteil der Kabel- und Antennen-Netzbetreiber hinweisen, deren Geschäftsmodell es ist TV zu verbreiten. Daher weise ick die Herren K. und K. auf das "terrestrische- Freenet-TV-Modell" in Berlin hin. "Freies-Antennen-Netz" heißt in Berlin, dass sämtliche TV-Programme privater Anbieter verschlüsselt sind und eine Gebühr fällig wird, sofern der Mieter in seiner Wohnung, mittels Zimmerantenne und geeignetem Empangsgerät, in den "Genuss" der Veranstaltungen privater Rundfunkanstalten kommen möchte. Damit wird deutlich, dass es durchaus auch möglich wäre die Netzbetreiber mit einer Gebühr zu belegen (und nicht Beitrag ihr ... piep ... piep ... piep ... zensiert), die dann auf die "Endverbraucher" umgelegt wird. Damit entfällt auch die ständige ARD-ZDF und Co.-Rasterfahndung, da im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit Netzbetreibern der "Endverbraucher" seine Daten freiwillig bekannt gibt. Auch müssen ARD ZDF und Co. nicht als "Hauptmann von Köpenick Behörden" "vollautomatische Verwaltungsakte" erlassen, ihr ARD-ZDF-Lobby-Clowns (ick mache von meinem "[B / r]öööööhmermanngrundrecht" der Schmähkritik gebrauch)! 

Die "Ausführungen" des BVerfG zur "Anknüfpung an die Wohnungsinhaberschaft" sind daher als wahrhaft "historisch" zu bezeichnen. Die Gründe für diesen historischen, verfassungsrechtlichen BeitraX-FauXpas sind "genetisch verwandtschaftlicher" Natur, naja und ick vermute meXikanische Pilze spielten auch eine Rolle.

Und so schließe ick meine fiktiven, laienhaften, rechtlichen Ausführungen zur "genetischen Auslegung" damit, dass dieses auf fragwürdige Auslegungsmethoden beruhende "genetisch-historische Urteil" nicht widerspruchsfrei und eine üble verfassungsrechtliche, "landesgesetzgebende" Urteils-Provokation des Bundes ist, das geradezu nach Massenwidersprüchen aller Menschen in den jeweiligen Bundesländern schreit!

Ade, Ade, Ade ...

 :)

1
Rechtsprechung des BVerfG Parabolantenne I - X; Ubersicht Telemedicus; Link:

https://www.telemedicus.info/urteile/tag/Parabolantenne



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Bei den hier aufgezeigten Widersprüchen und den unverständlichen Argumentationen im Bruderurteil des BVerfG vom 18.07.2018, könnte sich der Verdacht aufdrängen, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht und evtl. ein Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Artikel 3 GG vorliegen könnte. Denn danach ist das Willkürverbot verletzt, wenn das staatliche Handeln bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht.

Siehe hierzu auch:
Willkürverbot
http://rechtslexikon.net/d/willkuerverbot/willkuerverbot.htm


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