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Autor Thema: EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert  (Gelesen 1412 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
29. Juli 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. d – Begriff ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ – Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin eingebunden hat, das die Weitergabe personenbezogener Daten des Besuchers dieser Website an den Anbieter des Plugins erlaubt – Art. 7 Buchst. f – Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten – Berücksichtigung des Interesses des Betreibers der Website oder des Interesses des Anbieters des Social Plugins – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Einwilligung der betroffenen Person – Art. 10 – Information der betroffenen Person – Nationale Regelung, wonach Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen klagebefugt sind“

In der Rechtssache C-40/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216555&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=889365

Rn-. 54
Zitat
Die Richtlinie 95/46 führt zwar zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 29, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31).

Rn. 55
Zitat
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777‚ Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779‚ Rn. 57).

Rn. 65
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Ziel der Richtlinie 95/46, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihres Privatlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie weit definiert ist als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 26 und 27).

Rn. 66
Zitat
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des „Verantwortlichen“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34, und vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388‚ Rn. 28).

Rn. 67
Zitat
Zudem verweist der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“, da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die „allein oder gemeinsam mit anderen“ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 29, und vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 65).

Rn. 68
Zitat
Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551‚ Rn. 68).

Rn. 71
Zitat
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ definiert als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

Rn. 74
Zitat
Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass eine natürliche oder juristische Person offenbar nur für Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten, über deren Zwecke und Mittel sie – gemeinsam mit anderen – entscheidet, im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 gemeinsam mit anderen verantwortlich sein kann. Dagegen kann, unbeschadet einer etwaigen insoweit im nationalen Recht vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung, diese natürliche oder juristische Person für vor- oder nachgelagerte Vorgänge in der Verarbeitungskette, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel festlegt, nicht als im Sinne dieser Vorschrift verantwortlich angesehen werden.

Rn. 87
Zitat
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten an diesen Anbieter zu übermitteln, bei der Anwendung von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 auf das berechtigte Interesse dieses Betreibers oder das berechtigte Interesse des genannten Anbieters abzustellen ist.

Rn. 88
Zitat
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach Ansicht der Kommission für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich ist, da die von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 verlangte Einwilligung der betroffenen Personen nicht eingeholt wurde.

Rn. 89
Zitat
Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46 u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.

Rn. 92
Zitat
Folglich ist zu prüfen, welches berechtigte Interesse für die Anwendung von Art. 7 Buchst. f dieser Richtlinie auf die Verarbeitung dieser Daten zu berücksichtigen ist.

Rn. 93
Zitat
Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – u. a. einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71, sowie vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C-201/14, EU:C:2015:638, Rn. 30).

Hinweis zu C-201/14:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Rn. 95
Zitat
Art. 7 Buchst. f enthält somit für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten drei kumulative Voraussetzungen:
1. berechtigtes Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden,
2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Urteil vom 4. Mai 2017, R?gas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28).

Rn. 102
Zitat
Was die Einwilligung nach Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, so muss diese vor dem Erheben der Daten der betroffenen Person und deren Weitergabe durch Übermittlung erklärt werden. Daher obliegt es dem Betreiber der Website und nicht dem Anbieter des Social Plugins, diese Einwilligung einzuholen, da der Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten dadurch ausgelöst wird, dass ein Besucher diese Website aufruft. Wie der Generalanwalt in Nr. 132 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspräche es nämlich nicht einer wirksamen und rechtzeitigen Wahrung der Rechte der betroffenen Person, wenn die Einwilligung lediglich gegenüber dem gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen erklärt würde, der erst zu einem späteren Zeitpunkt beteiligt ist, also gegenüber dem Anbieter dieses Plugins. Die Einwilligung, die dem Betreiber gegenüber zu erklären ist, betrifft jedoch nur den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Rn. 103
Zitat
Das Gleiche gilt für die Informationspflicht nach Art. 10 der Richtlinie 95/46.

Rn. 104
Zitat
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Vertreter der Person, bei der die Daten erhoben werden, mindestens die in dieser Bestimmung genannten Informationen geben muss. Es scheint somit, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Information sofort zu geben hat, d. h. zum Zeitpunkt des Erhebens der Daten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 68, und vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 23).

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 19. Dezember 2018(1)
Rechtssache C-40/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=209357&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=889365

Zitat
34.      Ich bin daher der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten – wenn sie dies wünschen – nicht daran gehindert sind, eine Regelung zu treffen, die Verbänden eine Klagebefugnis wie die einräumt, die es der Klägerin ermöglicht, eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erheben.
Die Verbraucherschutzvereine der Länder Brandenburg und Berlin könnten in Belangen des Rundfunkbeitrages Geschichte schreiben?

Zitat
40.      Es trifft zu, dass die der Richtlinie 95/46 entspringende Harmonisierung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt ist, sondern zu einer „grundsätzlich umfassenden“ Harmonisierung führt(14). Zugleich ist jedoch anerkannt worden, dass diese Richtlinie „den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum in bestimmten Bereichen einräumt“, sofern dies im Einklang mit der Richtlinie 95/46 geschieht(15).

Zitat
47.      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich mit der DSGVO, die die Richtlinie 95/46 ersetzt, die Natur des Rechtsakts, in dem die Regelungen zu finden sind, von einer Richtlinie zu einer Verordnung gewandelt hat. Dieser Wandel bedeutet auch, dass im Gegensatz zu einer Richtlinie, bei der die Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel haben, wie sie die Inhalte dieses Rechtsakts umsetzen, nationale Vorschriften zur Durchführung einer Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt.

Zitat
79.      Österreich, Deutschland und Polen machen geltend, die Einwilligung müsse erteilt werden, bevor eine Verarbeitung von Daten erfolge, und nach dem Vorbringen Österreichs muss sie sich sowohl auf die Erhebung als auch auf die mögliche Übermittlung von Daten erstrecken. Polen hebt hervor, dass die Einwilligung der Beklagten erteilt werden müsse. Deutschland vertritt die Auffassung, dass sie gegenüber der Beklagten oder dem Dritten, der die eingebundenen Inhalte bereitstelle (Facebook Ireland), erklärt werden müsse, weil beide gemeinsam für die Verarbeitung verantwortlich seien. Die Beklagte müsse sich lediglich die Einwilligung für die Datenübermittlung an den Dritten erteilen lassen, da sie in Bezug auf alle sonstigen Datenverarbeitungsvorgänge und die Verwendung der erhobenen Daten nicht mehr als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig werde. Dies schließe jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass dem Betreiber der Webseite die Einwilligung in die durch den Dritten erfolgende Verarbeitung erteilt werde, für die gegebenenfalls eine die beiden verbindende Vereinbarung gelte. Italien macht geltend, die Einwilligung müsse gegenüber all denen erklärt werden, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt seien, d. h. gegenüber der Beklagten und Facebook Ireland. Belgien und die Kommission heben hervor, dass die Richtlinie 95/46 keine Angabe dazu mache, wem gegenüber die Einwilligung erklärt werden müsse.

Zitat
90.      Es ist nicht zu leugnen, dass Recht vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen gesprochen wird. Rechtsprechung sollte daher selbstverständlich auf solche Entwicklungen reagieren, nicht jedoch von ihnen bestimmt werden. Wie jede sonstige Anwendung und jedes andere Programm auch ist ein soziales Netzwerk ein Werkzeug. Ähnlich wie ein Messer oder ein Auto kann es unterschiedlich verwendet werden. Im Fall einer Nutzung für die falschen Zwecke muss der betreffende Missbrauch zweifellos rechtlich verfolgt werden. Aber es ist wohl keine gute Idee, alle zu bestrafen, die jemals ein Messer benutzt haben. Normalerweise verfolgt man die Person(en), die die Gewalt über das Messer hatte(n), als mit ihm Schaden angerichtet wurde.

Zitat
91.      Daher sollte, wenn auch vielleicht nicht immer in genauer Entsprechung, so doch wenigstens ein angemessenes Verhältnis zwischen Macht, Einfluss und Verantwortlichkeit bestehen. Das moderne Recht umfasst natürlich verschiedene Formen der objektiven Haftung, die nur bei Eintritt bestimmter Erfolge greift. Hierbei handelt es sich jedoch eher um gerechtfertigte Ausnahmen. Weist man jemandem, der keinen Einfluss auf den Ausgang des Geschehens hatte, ohne vernünftigen Grund eine Verantwortung zu, wird eine solche Zurechnung von Haftung typischerweise als unangemessen oder ungerecht angesehen(42).

Zitat
107. Zugleich bin ich der Auffassung, dass die Haftung der Beklagten auf die Phase der Datenverarbeitung beschränkt sein muss, an der sie tatsächlich beteiligt ist, und dass sie nicht auf etwaige nachfolgende Phasen der Datenverarbeitung erstreckt werden darf, wenn eine derartige Verarbeitung außerhalb der Einflusssphäre und, so würde man meinen, auch ohne Kenntnis der Beklagten erfolgt.

Zitat
110. In Anbetracht der Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist die dritte Frage nicht zu beantworten. Sobald festgestellt worden ist, dass eine bestimmte Person als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Richtlinie 95/46 einzustufen ist, müssen ihre Verpflichtungen als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Licht der durch diese Richtlinie festgelegten Verpflichtungen beurteilt werden. Zöge man den gegenteiligen Schluss, würde dies in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu einer unterschiedlichen Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen für eine bestimmte Rechtsverletzung führen. In diesem Sinne und im Hinblick auf die Definition des Begriffs „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ bewirkt die Richtlinie 95/46 hinsichtlich der Adressaten der Verpflichtungen tatsächlich eine vollständige Harmonisierung(49).

Zitat
111. Die vierte in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage betrifft die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei fehlender Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46.

Zitat
113. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Standpunkt vertritt, die vierte Frage sei irrelevant, weil die Einwilligung des Nutzers in der vorliegenden Sache in Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erlassenen Rechtsvorschriften ohnehin eingeholt werden müsse(51).

Zitat
120. Es ist zunächst daran zu erinnern, dass jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten über die sonstigen Voraussetzungen hinaus grundsätzlich eines der in Art. 7 der Richtlinie 95/46 aufgeführten Kriterien erfüllen muss, die der Datenverarbeitung Rechtmäßigkeit verleihen(56).

Zitat
140. Außerdem besteht wiederum kein Zweifel daran, dass die betreffende Einwilligung erteilt und die besagten Informationen bereitgestellt werden müssen, bevor eine Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt(67).

Fußnote 61:
Zitat
61      Wie ich bereits andernorts ausgeführt habe, müssen die jeweiligen „konkurrierenden berechtigten Interessen nicht nur nachgewiesen werden, sondern auch schwerer wiegen … als die Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben. Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache R-gas satiksme (C-13/16, EU:C:2017:43, Nrn. 56 und 66 bis 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


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Rn. 55
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Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle vorsieht, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, und dass die Mitgliedstaaten weder neue Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten neben diesem Artikel einführen, noch zusätzliche Bedingungen stellen dürfen, die die Tragweite eines der sechs in diesem Artikel vorgesehenen Grundsätze verändern würden (Urteile vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777‚ Rn. 30 und 32, sowie vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779‚ Rn. 57).
Inwieweit würde denn diese Harmonisierung gemäß Richtlinie 95/46 im Rundfunkbeitragszusammenhang helfen? Der genannte Artikel 7 der Richtlinie 95/46 besagt (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html):
Zitat
Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;

b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfuellung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;

e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.

Kann sich dann der dem ÖRR zugeneigte Richter nicht auf mindestens c) oder e) berufen? Und auch bei f) wäre die Abwägung ja wieder dem geneigten Richter überlassen?


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Was willst Du jetzt noch mit dieser Richtlinie?

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31995L0046&qid=1625724865880

Zitat
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 24/05/2018; Aufgehoben durch 32016R0679 . Letzte konsolidierte Fassung: 20/11/2003

->32016R0679 =

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Maßgebend ist seitdem die DSGVO, die stets zugunsten der natürlichen Personen angewendet werden muß, da

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34888.0

Zitat
Kann sich dann der dem ÖRR zugeneigte Richter nicht auf mindestens c) oder e) berufen? Und auch bei f) wäre die Abwägung ja wieder dem geneigten Richter überlassen?
Nein, denn

EuGH C-439/19 - DSGVO -> Staatl. Maßnahme darf das Zulässige nicht überschreiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35418.0

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
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Danke für's Aufschlauen, aber es sei angemerkt, dass sowohl in der neueren Richtlinie (Verordnung (EU) 2016/679 (auf die i.Ü. auch im RBStV §11 Bezug genommen wird), Artikel 6 (1), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&from=de) als auch in der DSGVO (Art. 6 (1), https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/) der identische Kriterienkatalog a)-f) steht, der auch in der alten Richtlinie 95/46/EG Art.7 stand.

Und in Art.6 (2) und (3) DSGVO genauso wie in Art.6 (2) und (3) der EU Verordnung 2016/679 steht:
Zitat
(2)   Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3)   Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
In den Erwägungsgründen der DSGVO steht z.B. bei Erwägungsgrund 4, Einklang mit anderen Rechten (https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-4/):
Zitat
1Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. 2Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
Ob auf dieser Basis irgendein Gericht gegen die aktuelle Datensammel-Praxis bei Erhebung des heiligen Rundfunkbeitrags einschreitet, darf zumindest vorsichtig bezweifelt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2021, 01:10 von hankhug«

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aber es sei angemerkt, dass sowohl in der neueren Richtlinie (Verordnung (EU) 2016/679 (auf die i.Ü. auch im RBStV §11 Bezug genommen wird), Artikel 6 (1), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&from=de)

Das -> Verordnung (EU) 2016/679 ist die DSGVO im Original und keine Richtlinie.

Bitte übersehe die Entscheidungen des EuGH nicht.

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Entscheidung auf Grund einer Vorlage durch das Amtsgericht Lahr
EuGH C-489/07 - Nutzungsmöglichkeit im Fernabsatz nicht kostenpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35428.0

Alles in Belangen ÖRR und Co. findet im Fernabsatz statt; die Möglichkeit, etwas nutzen zu können, zählt da nicht.

Und insofern ist dann eben doch wieder auch der Datenschutz berührt, wenn Deine Daten einfach an den Rundfunk verhökert werden, obwohl Du selber von denen gar nix willst.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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