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Autor Thema: EuGH C-623/17 - Stellungnahme Generalanwalt - Datenschutz ist einzuhalten  (Gelesen 1032 mal)

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In der Stellungnahme des Generalanwaltes wird ausgeführt, daß der Staat die Datenschutzbestimmungen für die elektronische Kommunikation auch im Bereich der Terrorismusbekämpfung einzuhalten hat, wenn er Private in seine Aktivitäten einbindet.

Zitat
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation komme grundsätzlich zur Anwendung, wenn Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gesetzlich verpflichtet seien, die Daten ihrer Teilnehmer zu speichern und den Behörden Zugang zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob diese Pflichten aus Gründen der nationalen Sicherheit vorgesehen seien.

Zitat
[...] Der Generalanwalt weist darauf hin, dass Einschränkungen der Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikationen und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, eng und im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte auszulegen seien.

Zitat
[...] Pflicht zur Datenspeicherung allgemein und unterschiedslos [...], einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die in der Charta anerkannten Grundrechte [...] entschieden, dass eine solche Art von Speicherung im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung nicht möglich sei.

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona:
Mittel und Methoden der Terrorismusbekämpfung müssen den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-01/cp200004de.pdf

Aus der Stellungnahme selbst:

Zitat
V.      Ergebnis

45.
      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Investigatory Powers Tribunal (Gericht für Ermittlungsbefugnisse, Vereinigtes Königreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 4 EUV und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die einem Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze die Pflicht auferlegt, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten eines Mitgliedstaats die „Massen-Telekommunikationsdaten“ zur Verfügung zu stellen, was die vorherige allgemeine und unterschiedslose Erhebung dieser Daten voraussetzt.

Hilfsweise:

Der Zugang seitens der Sicherheits- und Nachrichtendienste eines Mitgliedstaats zu Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze übermittelt werden, muss die im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson (C?203/15 und C?698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 15. Januar 2020(1)

Rechtssache C-623/17

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=222262&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1304164

Bei den Fußnoten wird auch noch hervorgehoben, daß:

Zitat
19      Gemäß Art. 2 der Richtlinie 2002/58 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46 auch für diese Richtlinie. Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“ (Hervorhebung nur hier).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2020, 13:51 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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