Protokoll Gerichtsverhandlung VG Freiburg 8.8.2018
Beginn 9:30
Anwesend: 8 Zuschauer
Richter: Dr.H ein neues Gesicht in der Freiburger Rundfunkbeitrags VG-Szene.
Nach unserem Wissen scheint dies die erste Verhandlung des VG Freiburg nach dem BVerfG Urteil vom 18.7.2018 zu sein.
Vertreter des SWR ist nicht erschienen.
Richter liest den Verfahrensvorgang vor. Es wurde gegen einen Festsetzungsbescheid und gegen einen Widerspruchsbescheid des SWR erhoben.
Der SWR beantragt schriftlich die Klage abzuweisen.
Klägerin möchte das Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls, und Artikel 10 EGMR in das richterliche Protokoll mit aufgenommen werden.
Richter unterbricht sofort, wir sind jetzt erstmal bei der Antragsaufnahme , wenn die Klägerin aber eine Beweisaufnahme möchte, kann dies geschehen.
Klägerin hatte schon Beweisanträge im Vorfeld auf den Richtertisch ausgelegt. (Inhalt leider nicht bekannt)
Richter erklärt kurz den Unterschied zischen einer bedingten Beweisaufnahme und einer unbedingten.
Da die Klägerin eine unbedingte Beweisaufnahme gestellt hat, und dabei bleibt, müsste die Verhandlung unterbrochen werden.
Klägerin entscheidet sich dann doch für die bedingte Beweisaufnahme und Verhandlung läuft weiter.
Die Klägerin wiederholte ihre bereits schriftlich vorgelegten wichtigsten Argumente, weshalb sie den angefochtenen Festsetzungsbescheid und darauf ergangenen Widerspruchsbescheid nicht anerkennt. Sie ist Rundfunk-Nichtnutzerin, und hat keine Rundfunkempfangsgeräte.
Die Bescheide stammen aus dem Jahr 2014 und die späte Verhandlung der Klage erklärte der Richter mit der Ruhendstellung des Verfahrens wegen des damals noch ausstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichtes.
Klägerin möchte noch eine Feststellungsklage beantragen.
Der Richter erklärt ihr dann, dass dies den Streitwert sofort auf 5000€ erhöhen würde, daraus resultierend, dann auch höhere Gerichtskosten.
Klägerin verzichtet dann auf die Feststellung.
Klägerin möchte dass der Richter ins Protokoll mit aufnimmt, dass der SWR sein Rundfunkleistung zu ihr ins Haus stoppt. Richter notiert. Was genau, lässt er nicht erkennen.
Klägerin kommt jetzt nochmal auf Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls und Artikel 10 EGMR, dass diese in das richterliche Protokoll mit aufgenommen werden.
Hier wird der Richter nun etwas barsch, er könne keine Rechtsberatung geben.
Nicht nachvollziehbar wie der Richter an dieser Stelle genervt reagierte. Es schien so, als ob die ganzen Erklärungen die er einem juristischen Laien abgeben musste, schon für ihn zu viel waren.
Den Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls EGMR nahm er somit nicht auf. Warum wohl ?
Artikel 10 hatte die Klägerin scheinbar schon in ihrer Klage eingebaut.
Der Richter erläuterte des weiteren die aktuelle Rechtslage zum RBSTV, insbesondere nach dem mittlerweile im Juli diesen Jahres bestätigten ergangenen Urteil des BVerfG in Karlsruhe.
Klägerin spricht die noch ausstehende Entscheidung des EuGH an.
Richter: Ein Urteil vor dem EuGH sei erst für das kommende Jahr zu erwarten. Woher er das wußte, erklärte er nicht.
Schließlich empfahl er ihr noch, Bescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen, sofern sie rechtliche Einwände dagegen geltend machen möchte.
Das Urteil geht schriftlich zu.
Ende der Verhandlung 9:45
Resümee:
Man bekommt den Eindruck, dass die Richter mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls und Artikel 10 EGMR nicht so richtig umzugehen wissen, und darauf gar nicht eingehen.
Die Klägerin hätte an dieser Stelle nochmal nachhaken sollen. Aber im Stress der Verhandlung ist das von außen einfach gesagt.
Auf jeden Fall macht man nichts verkehrt, wenn man diese beiden Artikel des EGMR in seine Widersprüche und Klagen mit aufnimmt.