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Autor Thema: Widerspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde der LRA einlegen?  (Gelesen 3781 mal)

Z
  • Beiträge: 1.563
Zeit für den nächsten Versuchsballon:

Was haltet Ihr davon, den nächsten Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid bei der "aufsichtsführenden Behörde" einzureichen?
Und dort gleich die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragen (falls die Finanzämter oder Stadtkassen auf dumme Ideen kommen).

Wer Angshase ist, kann ja sicherheitshalber noch bei der festsetzenden Rundfunkanstalt oder beim BS widersprechen.

Meine Idee dahinter:
Je nach Reaktion der Staatskanzlei (Senatskanzlei) ergeben sich Handlungsoptionen.
Die Theorie der Gerichte ist ja, dass der Rundfunk unabhängig von der Regierung (beim Programm) ist, aber Behördeneigenschaften beim Beitragseinzug geltend macht.
Da muss sich doch eine Falle stellen lassen!

Variante 1:
Man bekommt ein hochoffizielles Schreiben, dass man nicht zuständig sei und den Vorgang deshalb an Beitragsservice, Rundfunkanstalt weitergeleitet oder ignoriert hat.
Das ist der Strick in der Klage, der sich dann zuzieht.

Variante 2:
Die Sache wird tatsächlich im Bereich der Staatskanzlei bearbeitet, hier würde ich mir mehr Sicherheit bei versuchten Vollstreckungen versprechen, da man ja sozusagen mit deren eigenen Behörden zu tun hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:37 von Bürger«

  • Beiträge: 18
  • Zwangsbeitrag? Nein Danke!
Moin Zeitungsbezahler,

das hört sich im Prinzip ganz gut an. Das Problem in Bremen ganz speziell ist die Verwicklung der Exekutiven mit der Legislativen.
Eine Teilung der Gewalten, wie es eine funktionierende Demokratie bieten sollte, ist leider nicht im vollen Umfang gewährleistet.

Der Chef der Bremer Senatskanzlei ist Herr Dr. Olaf Joachim (SPD). Ebenso ist dieser Mann im Rundfunkrat des ZDF tätig und er ist leider nicht ganz unbefangen (bei der Abweisung meiner Petition gegen den Rundfunkstaatsvertrag in Bremen hat er den Petitionsausschuss beraten).

Quellen:
Chef der Senatskanzlei Dr. Olaf Joachim
https://www.rathaus.bremen.de/chef_der_senatskanzlei-1301

Fernsehratsmitglieder nach entsendenden Organisationen: Bremen: Dr. Olaf Joachim, Staatsrat
https://www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-fernsehrat-mitglieder-entsendende-organisationen-100.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:38 von Bürger«
Zwangsbeitrag? Nein Danke!

Der Zwangsbeitrag von 17,50 € im Monat muss weg!
Er ist unsozial, willkürlich und teuer.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eine Beschwerde oder Widerspruch bei der Rechtsaufsicht einzulegen, macht wenig Sinn, da die Rechtsaufsicht lediglich für den Selbstverwaltungsbereich zuständig ist.

Bei den Bescheiden handelt es sich aber um Verwaltungsvorgänge im Aussenverhältnis.
Dafür ist die Fachaufsicht zuständig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:39 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

s
  • Beiträge: 172
Wenn es sich bei den Bescheiden nicht um Selbstverwaltungstätigkeit handelt, dann bitte wo ist festgelegt, dass die Bescheid erlassene Behörde auch gleichzeitig über den Widerspruch entscheidet?
in § 73 VwGO jedenfalls nicht...
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Zeit für den nächsten Versuchsballon:
Was haltet Ihr davon, den nächsten Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid bei der "aufsichtsführenden Behörde" einzureichen? Und dort gleich die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragen (falls die Finanzämter oder Stadtkassen auf dumme Ideen kommen).
Wer Angshase ist, kann ja sicherheitshalber noch bei der festsetzenden Rundfunkanstalt oder beim BS widersprechen.

Ich würde sagen: Schnell ausprobieren und Antwort des Finanzamts abwarten. Dann kann man weiterreden.
Was kann denn schon passieren, außer dass man eine Absage oder neue Informationen erhält?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:41 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
  • Beiträge: 172
Nächstes "Problem":
Welche Behörde hat denn die Rechtsaufsicht?

Beim MDR hat die Rechtsaufsicht
"....die Regierung des Landes...je 2 Jahre, Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen im Wechsel..."

Die Regierung - aha, also jetzt welche Behörde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:42 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Die Regierung - aha, also jetzt welche Behörde?
Im Zweifel Staatskanzlei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:43 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Eine Beschwerde oder Widerspruch bei der Rechtsaufsicht einzulegen, macht wenig Sinn, da die Rechtsaufsicht lediglich für den Selbstverwaltungsbereich zuständig ist.

Bei den Bescheiden handelt es sich aber um Verwaltungsvorgänge im Aussenverhältnis.
Dafür ist die Fachaufsicht zuständig.

Die Crux ist doch, dass Rundfunkanstalten zwar einer staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen, nicht jedoch der Fachaufsicht.
Wegen des Gebotes der Staatsferne sind sie nämlich nur einer begrenzten staatlichen Kontrolle zugänglich.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:44 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

f

faust

... klingt insgesamt nicht schlecht - könnte durchaus mal jemand probieren, der ohnehin Aussicht auf Befreiung hat (dann besteht das Risiko der Verfristung nicht).


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  • IP logged

G
  • Beiträge: 326
Einen förmlichen Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann man nur entweder bei der Behörde einlegen, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat.

In Selbstverwaltungsangelegenheiten - wie dem Rundfunkbeitragswesen - stimmen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde aber überein. Dementsprechend muss der Widerspruch innerhalb der Frist bei der zuständigen LRA (oder dem BS als externer Außenstelle der LRA) eingehen.

Legt man bei einer anderen Stelle ein, so wird der Widerspruch erst wirksam, wenn er an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen.

Formlose Beschwerden kann man auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen. Das macht aber nur Sinn, wenn die LRA sich nachweislich rechtswidrig verhält.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:45 von Bürger«

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

Bundesgerichtshof; Beschl. v. 20.09.1957, Az.: V ZB 19/57
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1957-09-20/v-zb-19_57/
Zitat
Eine öffentliche Behörde ist danach ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern die Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen, wobei es für den Begriff der Behörde nicht wesentlich ist, ob die ihr übertragenen Befugnisse Ausübung obrigkeitlicher Gewalt sind oder nicht. Diese vom Reichsgericht (RGSt 18, 246) entwickelte Begriffsbestimmung ist auch im Schrifttum als maßgebend anerkannt worden.

Das Staatsorganisationsrecht des jeweiligen Bundeslandes ist entscheidend.

Z.B. Berlin:

Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung; (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZustG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 27 Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides

(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt,

a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;

b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,

c) wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.

(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.

Dazu noch
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0

In anderen Bundesländern wird das "Vorverfahren" in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zur VwGO geregelt.

Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

Ein Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO dient der Binnenkontrolle der Verwaltung. Wenn also der Rechtsträger, in unseren Fällen die Körperschaften im staatsrechtlichen Sinne, also die jeweiligen Bundesländer nicht an den Vorverfahren beteiligt sind, wie sollen Sie dann die "Rechtsaufsicht" ausüben? Das ist dann auch eine Frage der STAATSHAFTUNG. Denn wer haftet für eine "Verwaltung" die völlig ohne jegliche Kontrolle des Rechtsträgers handelt und beispielsweise vollautomatische Verwaltungsakte ohne gesetzliche Ermächtigung erlässt und die DSGVO völlig missachtet?

Hierzu auch
BVerfG; Konkurs von Rundfunkanstalten;  Beschluss v. 05.10.1993, Az. 1 BvL 35/81
https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/OEffentlich-rechtlicher-Rundfunk/94-BVerfG-Az-1-BvL-3581-Konkurs-von-Rundfunkanstalten.html

Wenn also der Rechtsträger "Sicherheit" leistet, in dem er per Gesetz regelt, dass ein Konkursverfahren nicht stattfindet, dann Bedarf das einer verfassungsrechtlichen Regelung, ebenso für landesgesetzliche Abgaben, z.B:

Art. 87 Verfassung von Berlin (VvB) "Gesetzesvorbehalt"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,88
Zitat
(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.

Art. 67 Verfassung von Berlin (VvB) "Zuständigkeit der Hauptverwaltung"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,68
Zitat
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, dass dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.


Staatsferne Behörden, die in einen "Organismus privater Verwaltungshelfer eingebettet sind", kennt der Berliner Verwaltungsaufbau nicht. Selbstverwaltung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gibt es in Berlin nicht (Art. 1 VvB Einheitsgemeinde). Aus gutem Grunde sind die Rundfunkanstalten von der Anwendung der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen (Berlin: § 2 Abs. 4), da sie nicht über Berufsbeamte oder einen öffentlichen Dienst verfügen (Art. 33 Abs. 4 GG).

Art. 77 Verfassung von Berlin (VvB) "Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=154725683254863199&xid=641395,78
Zitat
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Ohne genaue Kenntnis des Verwaltungsaufbaus, des Verwaltungsrechtes und Zuständigkeitsgesetze sowie der Verfassung des jeweiligen Landes, wird Mensch jaaanz sicher bei der Rechtsaufsicht einfach nur abgebügelt.

Für den fiktiven "Testfall" rate ick davon ab, zeitnah fiktive Geschichten zu posten.
Big Brother is watching us!
Nachweisbare Überwachung von gez-boykott durch ÖRR, Behörden und Firmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29818.0.html


An meene Schwestern und Brüder hier im GEZ-Boykott-Forum:

Für 2019 alleet Jute! Viel Erfolg!

Und DAAAAANKE das es euch jibt und ihr weiter aktiven "freedom fight" betreibt!

2018 war nicht das Ende des juristischen Widerstandes sondern der Anfang.

"Juristische Laien" wurden nämlich völlig unterschätzt, gell Gemeinschaftseinrichtung BeitraXrecht?


Hervorragend dieser Thread! Weitermachen!

 :)

P.S. Na Müller? Jut "ausgerutscht"? Zieh dich mal 2019 warm an! Sieht nach nem anhaltendem RBS TV-Blizzard aus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 02:35 von Bürger«

 
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