Guten TagX,
Bundesgerichtshof; Beschl. v. 20.09.1957, Az.: V ZB 19/57https://www.jurion.de/urteile/bgh/1957-09-20/v-zb-19_57/Eine öffentliche Behörde ist danach ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern die Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen, wobei es für den Begriff der Behörde nicht wesentlich ist, ob die ihr übertragenen Befugnisse Ausübung obrigkeitlicher Gewalt sind oder nicht. Diese vom Reichsgericht (RGSt 18, 246) entwickelte Begriffsbestimmung ist auch im Schrifttum als maßgebend anerkannt worden.
Das Staatsorganisationsrecht des jeweiligen Bundeslandes ist entscheidend.
Z.B. Berlin:
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung; (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwZustG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true§ 27 Zuständigkeit zum Erlaß des Widerspruchsbescheides
(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt,
a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;
b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,
c) wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.
(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.
Dazu noch
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0In anderen Bundesländern wird das "Vorverfahren" in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zur VwGO geregelt.
Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnunghttp://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htmEin Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO dient der Binnenkontrolle der Verwaltung. Wenn also der Rechtsträger, in unseren Fällen die Körperschaften im staatsrechtlichen Sinne, also die jeweiligen Bundesländer nicht an den Vorverfahren beteiligt sind, wie sollen Sie dann die "Rechtsaufsicht" ausüben? Das ist dann auch eine Frage der STAATSHAFTUNG. Denn wer haftet für eine "Verwaltung" die völlig ohne jegliche Kontrolle des Rechtsträgers handelt und beispielsweise vollautomatische Verwaltungsakte ohne gesetzliche Ermächtigung erlässt und die DSGVO völlig missachtet?
Hierzu auch
BVerfG; Konkurs von Rundfunkanstalten; Beschluss v. 05.10.1993, Az. 1 BvL 35/81https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/OEffentlich-rechtlicher-Rundfunk/94-BVerfG-Az-1-BvL-3581-Konkurs-von-Rundfunkanstalten.htmlWenn also der Rechtsträger "Sicherheit" leistet, in dem er per Gesetz regelt, dass ein Konkursverfahren nicht stattfindet, dann Bedarf das einer verfassungsrechtlichen Regelung, ebenso für landesgesetzliche Abgaben, z.B:
Art. 87 Verfassung von Berlin (VvB) "Gesetzesvorbehalt"http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,88(1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden.
Art. 67 Verfassung von Berlin (VvB) "Zuständigkeit der Hauptverwaltung"http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,68(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, dass dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.
Staatsferne Behörden, die in einen "Organismus privater Verwaltungshelfer eingebettet sind", kennt der Berliner Verwaltungsaufbau nicht. Selbstverwaltung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 GG gibt es in Berlin nicht (Art. 1 VvB Einheitsgemeinde). Aus gutem Grunde sind die Rundfunkanstalten von der Anwendung der Landesverwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen (Berlin: § 2 Abs. 4), da sie nicht über Berufsbeamte oder einen öffentlichen Dienst verfügen (Art. 33 Abs. 4 GG).
Art. 77 Verfassung von Berlin (VvB) "Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst"http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=154725683254863199&xid=641395,78(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
Ohne genaue Kenntnis des Verwaltungsaufbaus, des Verwaltungsrechtes und Zuständigkeitsgesetze sowie der Verfassung des jeweiligen Landes, wird Mensch jaaanz sicher bei der Rechtsaufsicht einfach nur abgebügelt.
Für den fiktiven "Testfall" rate ick davon ab, zeitnah fiktive Geschichten zu posten.
Big Brother is watching us!
Nachweisbare Überwachung von gez-boykott durch ÖRR, Behörden und Firmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29818.0.htmlAn meene Schwestern und Brüder hier im GEZ-Boykott-Forum:
Für 2019 alleet Jute! Viel Erfolg!
Und DAAAAANKE das es euch jibt und ihr weiter aktiven "freedom fight" betreibt!
2018 war nicht das Ende des juristischen Widerstandes sondern der Anfang.
"Juristische Laien" wurden nämlich völlig unterschätzt, gell Gemeinschaftseinrichtung BeitraXrecht?
Hervorragend dieser Thread! Weitermachen!
P.S. Na Müller? Jut "ausgerutscht"? Zieh dich mal 2019 warm an! Sieht nach nem anhaltendem RBS TV-Blizzard aus!