HESSISCHER LANDTAG
Drucksache 19/6339, 01.08.2018
Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 24.04.2018
Betreffend Aufwendungen aus öffentlichen Kassen für Promotion-Magazin "Starkes Land Hessen"
und Antwort des Chefs der Staatskanzlei
Vorbemerkung des Fragestellers :
Im April 2018 ist zum (mindestens) fünften Mal seit 2015 die dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" beigeheftete Beilage "Starkes Land Hessen" (frühere Ausgaben "hessen starkes land") erschienen. Die jeweils 64 Seiten umfassen den Beihefter werden als "Promotion - Magazin" bezeichnet und laut Impressum vom Verlag Ablinger Gaber in Hall in Tirol, Österreich, produziert. Auffällig ist die regierungsfreundliche Berichterstattung im redaktionellen Teil bei zugleich sehr hohem Anteil von aus unterschiedlichen öffentlichen Kassen finanzierten Anzeigen. In der jüngsten Ausgabe z.B. ganzseitige Anzeigen der Mittelständischen Beteiligung s- gesellschaft Hessen mBH, der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM), des "House of Energy", des Hessischen Rundfunks, der Stadt Frankfurt (DomRömer GmbH), des Museums für Kommunikation und halb - oder drittelseitige Anzeigen der Hochschule Darmstadt, der Frankfurt University of Applied Sciences", der Wiesbadener Marketing GmbH, des Staatstheaters Kassel, d er Stadt Fulda und der "Ray2018". Anzeigen mit einem rein privatwirtschaftlichen Hintergrund sind hingegen die absolute Ausnahme.
Vorbemerkung des Chefs der Staatskanzlei :
Dieser Antwort liegen Ausgaben der genannten Publikation vom Oktober 2015, Mai 2016 , O k- tober 2016, April 2017, Oktober 2017 und April 2018 zugrunde. Zu den in der Vorbemerkung des Fragestellers erwähnten Anzeigen wie etwa der Städte Frankfurt und Fulda, des Hessischen Rundfunks sowie der Wiesbadener Marketing GmbH können hier keine Feststellungen getroffen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Antwort auf die Kleine Anfrage nur eine Übersicht der geschalteten Anzeigen enthalten ist, da nicht au s- geschlossen werden kann, dass der Veröf fentlichung berechtigte Interessen Dritter (Betriebs - /Geschäftsgeheimnisse) entgegenstehen
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