Auf formalen Anforderungen herumreiten wäre für einen Kläger K vor Gericht ja nicht falsch, gerade sowas muß als Klagegrund dem Gericht einleuchten, gerade sowas "dürfen" die Verwaltungsgerichte ja überprüfen, egal ob Asylbescheid oder Baugenehmigung.
Und dann könnte ein Kläger K einfach mal behaupten, daß der Bescheid nicht von der "zuständigen" Rundfunkanstalt kommt. Da soll doch der BR mal darlegen, warum er die zuständige RA nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein will, denn wenn er es wäre, so wäre es dem Landesgesetzgeber doch ein Leichtes gewesen, den BR namentlich zu erwähnen, also muß es andere Zuständigkeiten geben oder sie beabsichtigt sein.
Und in der mündlichen Verhandlung könnte der Kläger K ja wegen Zweifels an der rechtmäßigen Bevollmächtigung einen Beweisantrag stellen, die "zuständige Rundfunkanstalt" möge den konkreten Verfasser des Bescheides benennen, mit ladungsfähiger Anschrift, um ihn darzulegen zu lassen, daß genau er/sie als Angestellter und Bevollmächtigter der "zuständigen Rundfunkanstalt" den Ursprungsbescheid erstellt hat.
Da wir wissen, daß die Bescheide vollautomatisch vom Beitragsservice erstellt werden und es scheinbar nicht einmal eines Mitarbeiters bedarf, der die "Enter-Taste" zur Erstellung des Bescheides drücken muß, ein schwieriges Unterfangen...