Hallo!
Ja, Erinnerung §766 ZPO wäre eine "kleine Klage", mit eingeschränktem Arbeitsfeld, es geht nur noch um Fehler in der Vollstreckung, nicht mehr um die Forderung.
Unionsrecht wäre einerseits Vortrag gegen die Bescheide, noch dazu nicht direkt anwendbar, denn meist ist Unionsrecht in nationalen Gesetzen umzusetzen. In einer hypothetischen Klage könnte daher eine fiktive Person, ausgehend von Unionsrecht, das runterbrechen bis auf nationale Gesetze (damit der "Richter vor Ort" etwas zu lesen hat).
In der Erinnerung geht es darum: wären bspw die Bescheide bestandskräftig (bei Widerspruch und fehlendem Widerspruchsbescheid eher nicht), wären die Schreiben, die erhobenen Gebühren, und die angesetzten Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde rechtmäßig.
Die Voraussetzungen werden theoretisch ansatzweise nach Erhalt des Ersuchens geprüft. Allerdings wird bei Protest des fiktiven Schuldners (bspw im Rahmen eines Anschreibens, oder auch einer Erinnerung) meist darauf verwiesen, daß schon geprüft ist und die LRA alles bestätigen würde, selbst wenn die Sachlage zB durch weitere Bescheide der LRA geändert worden wäre.
Die Gerichte könnten auch Fehler "korrigieren".
Noch dazu scheint es dieses Jahr öfters dazu gekommen zu sein, daß Erinnerungen ignoriert werden.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"