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Autor Thema: Fristberechnung Sofortige Beschwerde  (Gelesen 4820 mal)

Z
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Fristberechnung Sofortige Beschwerde
Autor: 02. März 2018, 17:15
Guten Tag,

ein rein fiktives Rechenbeispiel. Amtsgericht H. verschickt mit einem gelben Brief einen Beschluss gegen den,  "mit einer sofortigen Beschwerde binnen Notfrist 2 Wochen, Fristbeginn mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung vorgegangen werden kann."

Der Empfänger hat diesen Beschluss am 26.01.2018 vom Postboten unterschrieben im Briefkasten aufgefunden.
Ist das Fristende nun der 09.02.2018 oder der 12.02.2018  nach § 569 Abs. 1 ZPO?

Der Eingang der sofortigen Beschwerde per Fax wurde vom Amtsgericht am 12.02.2018 bestätigt.

Das Amtsgericht leitete die sofortige Beschwerde ohne ihr abzuhelfen ans Landgericht weiter und rügte auch einen vermeintliche Verfristung nicht.

Am Landgericht wird jedoch von einem verfristeten Eingang ausgegangen. Hat nun das Amtsgericht recht, was die Fristberechnung angeht, oder das Landgericht?

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2018, 19:12 von Markus KA«

M
  • Beiträge: 41
Re: Fristberechnung Sofortige Beschwerde
#1: 02. März 2018, 21:33
Hallo Zwangsvollstrecker,

zunächst:

Die in § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO erwähnte 5-Monats-Frist mal außen vor gelassen, da ich davon ausgehe, dass in Deinem fiktiven Beispiel der Beschluss nicht 4 bis 5 Monate alt ist (Verkündungsdatum lt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO = Beschlussdatum).

Nun zu Deiner Frage:

Lt. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt die Notfrist mit Zustellung. In Deinem fiktiven Beispiel war dies wohl Freitag, der 26.01.2018 (entscheidend hier, welches Datum der Postbote auf dem Umschlag vermerkt hat, nicht wann der Empfänger ihn im Briefkasten „vorgefunden“ = entnommen hat).

Fristbeginn richtet sich hier nun nach § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Im Rechenbeispiel ist der Tag des „Ereignisses“ der Tag der Zustellung.

Da es sich im § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO um eine Wochenfrist handelt, gilt für das Fristende § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB. Dieser lautet gekürzt: „Eine Frist, die nach Wochen … bestimmt ist, endigt … mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ..., welcher durch seine Benennung* … dem Tage entspricht, in den das Ereignis … fällt ….“
(* = Name des Wochentags)

Tag des Ereignisse war im fiktiven Beispiel Freitag, der 26.01.2018 (s. o.). Mit Ablauf des zweiten Freitags nach der Zustellung endet die Frist. Im Rechenbeispiel also am Freitag, den 09.02.2018 24:00.

Wie ich Dein fiktives Beispiel verstehe, ist das Fax mit der Beschwerde am 12.02.2018 beim Amtsgericht H. eingegangen.

Ergebnis für das Rechenbeispiel: Das Landgericht hat Recht, die Beschwerde war verfristet.

… nur meine laienhafte Meinung …


Miki


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Re: Fristberechnung Sofortige Beschwerde
#2: 02. März 2018, 21:54
Hallo nochmal,

1. Auch wenn im Rechenbeispiel das Fax am Samstag, den 10.02.2018 oder am Sonntag, dem 11.02.2018 an das Amtsgericht H. versandt worden wäre, wäre eine Bestätigung mit Datum 12.01.2012 zwar auch richtig (s. § 193 BGB), trotzdem aber verfristet. Das Fax hätte vollständig spätesten am Freitag, den 09.02.2018 bis 24:00 Uhr dort eingehen müssen.

2. Welche Begründung könnte eigentlich das Amtsgericht H. in Deinem fiktiven Beispiel für die Nichtabhilfe der Beschwerde angeführt haben?

Miki


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Re: Fristberechnung Sofortige Beschwerde
#3: 04. März 2018, 22:40
Hallo,

bezüglich der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde wurde als Hauptargument aufgeführt, das von vermeintlicher Gläubigerin keine Beweise für eine Zustellung der Festsetzungsbescheide erbracht wurden. Dies wurde sowohl vom Amtsgericht auch vom Landgericht komplett ignoriert. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, das der Schuldner substantiiert darlegen soll, warum ihn irgendwelche Briefe nicht erreicht haben.
Das Landgericht hat die Beschwerde sowohl für unzulässig (Fristversäumnis), als auch für unbegründet (schließt sich den Punkten des Amtsgerichts an) erklärt.
 
Fiktive Person ist sich unschlüssig, ob das Fristversäumnis ein Hinderungsgrund für eine Verfassungsbeschwerde gilt, diese stünde nun noch als erste Option offen.
Als zweite Option wäre denkbar, zunächst noch eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kern der Forderungen zu eröffnen und auf eine Ablehnung dort mit einer Verfassungsbeschwerde zu reagieren.


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Re: Fristberechnung Sofortige Beschwerde
#4: 04. März 2018, 22:53
Zitat
Als zweite Option wäre denkbar, zunächst noch eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kern der Forderungen zu eröffnen und auf eine Ablehnung dort mit einer Verfassungsbeschwerde zu reagieren.

Damit das Bundesverfassungsgericht das nicht wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs zurück gibt wäre diese Option tatsächlich zu prüfen und nicht nur denkbar.


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