Anbei ein heute im EU-Amtsblatt veröffentlichtes Dokument, aus diesem ein evtl. erneutes Beihilfeverfahren in Sachen dt. ÖRR abgelesen werden könnte.
Es wird noch einmal aufgeführt, was wirtschaftliche Unternehmen sind, was beachtet werden muss, damit eine Mittelzuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und dabei auch herausgestellt, dass quasi defizitäre, also nicht effizient wirtschaftende Einheiten nicht unterstützt werden dürfen,
wenn ein privater Unternehmer diese Unterstützung bei seinem Unternehmen nicht ebenso leisten würde.
Im vorliegenden Fall muss Österreich einen Millionenbetrag zurückfordern und darf per sofort in jenen Fällen der auf rechtswidrig erkannten staatlichen Beihilfe keine weitere Leistung tätigen.
BESCHLUSS (EU) 2018/628 DER KOMMISSION
vom 11. November 2016
über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7131)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.107.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2018:107:TOC
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;