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Autor Thema: VG Hamburg erweitert Klage auf mehrere Bescheide - aus 3 mach 1  (Gelesen 2444 mal)

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Ein Kläger in Hamburg hatte gegen die ersten zwei Rundfunkbeitragsbescheide 2013 nach einem auf beide bezogenen Widerspruchsbescheid 2014 Klage erhoben.

Kurz nach Klageerhebung kam der dritte Bescheid 2013. Dem VG Hamburg wurde mitgeteilt, dass der Kläger die Aufnahme in das laufende Verfahren wünscht. Das VG Hamburg wies die Bitte ab, mit der Begründung, dass erst das Vorverfahren (Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid) dafür abgeschlossen sein müsste. Es wurde dann also ebenfalls widersprochen.

Die Klage wurde kurz danach auf Wunsch des Gerichts und Zustimmung des Beklagten (NDR) ausgesetzt, damals mit der Begründung, dass anhängige Verfahren vor dem OVG HH abgewartet werden sollen.

Lange nach der Aussetzung - Anfang 2017 - kam ein erneuter Bescheid für den Zeitraum ab dem vierten Bescheid 2013, mit der Mitteilung, dass ein Widerspruchsbescheid bis zum Ende des ausgesetzten Verfahrens nicht mehr erstellt werden würde.

Der Kläger wünschte eine Begründung dafür. Die kam nicht, dafür kam Mitte 2017 der dazugehörige Widerspruchsbescheid. Der Kläger stellte beim VG HH Antrag auf Klageerweiterung auf diesen Bescheid. - Erstmal keine Reaktion vom VG HH.

2018 wurde nun Untätigkeitsklage gegen den NDR erhoben. Es fehlte ja immer noch der Widerspruchsbescheid  zum dritten Bescheid 2013.

Die Untätigkeitsklage wurde, nachdem der NDR dann den Widerspruchsbescheid erstellt hatte, übereinkommend als erledigt erklärt. Der NDR musste die Kosten übernehmen.

Nun war der Weg eigentlich frei, alle Widerspruchsbescheide in die Klage aufzunehmen, wenn die Klage nicht ausgesetzt gewesen wäre. An einer ausgesetzten Klage kann natürlich erstmal nichts verändert werden.

Der Kläger bekam nun erstmal einen Schreck, als das VG HH ihm mitteilte, für die beiden weiteren Widerspruchsbescheide wären 2 weitere Aktenzeichen angelegt worden. Er rechnete mit 2 weiteren Klagen á 105 Euro.  :o

Es kam aber keine Post von der Justizkasse. Vielmehr teilte das VG HH dem NDR mit, dass es "der Anregung des Klägers folgen möchte, und die Aussetzung der Klage nach §150 ZPO aufheben möchte".  :P

§ 150 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__150.html

Eine Aufhebung nach § 150 ZPO bedeutet nicht, dass das Verfahren aus Gründen der "Entscheidungsreife" fortgeführt wird. Es soll also höchstwahrscheinlich nur dem Wunsch des Klägers gefolgt werden und die Klage um die beiden Widerspruchsbescheide erweitert werden. Dafür bedarf es der Aufhebung der Aussetzung nach § 150 ZPO. Das Verfahren sollte dann wieder ausgesetzt werden, da das Gericht dem Kläger noch Anfang diesen Jahres als aktualisierte Aussetzungsbegründung mitteilte, dass die Urteile zu den Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG abgewartet werden würden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2018, 15:54 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Auf die anfängliche Fragestellung, ob das VG Hamburg die Klage auf weitere Bescheide erweitert, gibt es nun positive Antwort:

Zwei folgende Bescheide in Form von Widerspruchsbescheiden wurden mit der Erstklage verbunden.

Zitat
In der Verwaltungsrechtssache

Herr ...,
- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg, -xxx xxx xxx -
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 13. April 2018 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter beschlossen:

1. Der Aussetzungsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 19 K xxx/18 fortgeführt.
2. Das Verfahren und die Verfahren 19 K xxx/18 und 19 K xxx/18 werden unter dem Aktenzeichen 19 K xxx/18 verbunden.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Auf Anregung des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben.
Die Verfahren werden verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand im Sinne von § 93 Satz 1 VwGO betreffen.

xxx

Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, den 18.04.2018   
xxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle   
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.

§ 173 Satz 1 VwGO
https://dejure.org/gesetze/VwGO/173.html

§ 150 Satz 1 ZPO
https://dejure.org/gesetze/ZPO/150.html

§ 93 Satz 1 VwGO
https://dejure.org/gesetze/VwGO/93.html

Dokument siehe Anhang


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2018, 12:47 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Hypothetisch könnte (wegen Aufhebung der Aussetzung) der fiktive Kläger im Zusammenhang mit einer Kenntnisnahme kurz bei Gericht beantragen: "Antrag: Die vor der Zusammenlegung unter Az XXXX (alt) bereits erfolgte Aussetzung (Beschluß vom XX.XX.XXXX) bis zur Entscheidung des BVerfG beantragt der Kläger wieder zu beschließen. Durch die Zusammenlegung vom XX.XX.XXXX haben sich die Gründe für die damalige Aussetzung nicht geändert."

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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  • Beiträge: 3.270
@maikl_nait: Der Witz ist nur, dass der Kläger die Aussetzung gar nicht wollte und will.  Die Aussetzung wurde 2014 vom Gericht vorgeschlagen, vom NDR unterstützt und vom Kläger geduldet, bis er eine Verzögerungsrüge Anfang 2018 stellte.
Der Kläger nimmt an, dass auch diesmal das Gericht die Aussetzung wieder aktiviert. Die Gründe haben sich tatsächlich nicht geändert. Insbesondere, weil das VG Hamburg noch Anfang des Jahres die Aussetzungsbegründung mit dem Hinweis auf die BVerfBeschwerden "aufgefrischt" hatte.


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