Ein Kläger in Hamburg hatte gegen die ersten zwei Rundfunkbeitragsbescheide 2013 nach einem auf beide bezogenen Widerspruchsbescheid 2014 Klage erhoben.
Kurz nach Klageerhebung kam der dritte Bescheid 2013. Dem VG Hamburg wurde mitgeteilt, dass der Kläger die Aufnahme in das laufende Verfahren wünscht. Das VG Hamburg wies die Bitte ab, mit der Begründung, dass erst das Vorverfahren (Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid) dafür abgeschlossen sein müsste. Es wurde dann also ebenfalls widersprochen.
Die Klage wurde kurz danach auf Wunsch des Gerichts und Zustimmung des Beklagten (NDR) ausgesetzt, damals mit der Begründung, dass anhängige Verfahren vor dem OVG HH abgewartet werden sollen.
Lange nach der Aussetzung - Anfang 2017 - kam ein erneuter Bescheid für den Zeitraum ab dem vierten Bescheid 2013, mit der Mitteilung, dass ein Widerspruchsbescheid bis zum Ende des ausgesetzten Verfahrens nicht mehr erstellt werden würde.
Der Kläger wünschte eine Begründung dafür. Die kam nicht, dafür kam Mitte 2017 der dazugehörige Widerspruchsbescheid. Der Kläger stellte beim VG HH Antrag auf Klageerweiterung auf diesen Bescheid. - Erstmal keine Reaktion vom VG HH.
2018 wurde nun Untätigkeitsklage gegen den NDR erhoben. Es fehlte ja immer noch der Widerspruchsbescheid zum dritten Bescheid
2013.
Die Untätigkeitsklage wurde, nachdem der NDR dann den Widerspruchsbescheid erstellt hatte, übereinkommend als erledigt erklärt. Der NDR musste die Kosten übernehmen.
Nun war der Weg eigentlich frei, alle Widerspruchsbescheide in die Klage aufzunehmen,
wenn die Klage nicht ausgesetzt gewesen wäre. An einer ausgesetzten Klage kann natürlich erstmal nichts verändert werden.
Der Kläger bekam nun erstmal einen Schreck, als das VG HH ihm mitteilte, für die beiden weiteren Widerspruchsbescheide wären 2 weitere Aktenzeichen angelegt worden. Er rechnete mit 2 weiteren Klagen á 105 Euro.
Es kam aber keine Post von der Justizkasse. Vielmehr teilte das VG HH
dem NDR mit, dass es "der Anregung des Klägers folgen möchte, und die Aussetzung der Klage nach §150 ZPO aufheben möchte".
§ 150 ZPOhttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__150.htmlEine Aufhebung nach § 150 ZPO bedeutet
nicht, dass das Verfahren aus Gründen der "Entscheidungsreife" fortgeführt wird. Es soll also höchstwahrscheinlich nur dem Wunsch des Klägers gefolgt werden und die Klage um die beiden Widerspruchsbescheide erweitert werden. Dafür bedarf es der Aufhebung der Aussetzung nach § 150 ZPO. Das Verfahren sollte dann wieder ausgesetzt werden, da das Gericht dem Kläger noch Anfang diesen Jahres als aktualisierte Aussetzungsbegründung mitteilte, dass die Urteile zu den Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG abgewartet werden würden.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)