Hinsichtlich einer angekündigten bundesgerichtlichen Entscheidung (hier der des BVerfG zum Rundfunkbeitrag):
BVerfG Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14
(
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/rk20150504_2bvr205314.html)
Die fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsentgelten und der Ankündigung des Bundesgerichtshofs, sich voraussichtlich mit dieser in einer Vielzahl von Fällen relevanten Rechtsfrage zu beschäftigen, obgleich die Beschwerdeführer sogar auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hingewiesen hatten und der Stand der Rechtsprechung sowie die Verhandlungsankündigung des Bundesgerichtshofs durch eine relativ oberflächliche Recherche ohne Weiteres hätte ermittelt werden können, deutet auf einen solchen geradezu leichtfertigen Umgang mit den grundrechtsgleich geschützten Interessen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Die dadurch bedingte Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ist vor diesem Hintergrund nicht nur als einfaches Versehen bei der Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuordnen, sondern als grobe Verkennung des Schutzumfangs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Trotz der dieser Entscheidung zugrundeliegenden anderen Gerichtsaberkeit kann insbesondere durch Abstellen auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Gültigkeit für Verwaltungsgerichtsbarkeit ernsthaft verneint werden (Analogie/ auf gleichem Rechtsgrundsatz basierende §§ 543 ZPO & 132 VwGO)? Gleiches hinsichtlich Bedeutung/ Gültigkeit (Revisionzulassung) nicht bereits auch schon für Berufungszulassung?
Zumindest bei auch der Verwendung der Begründung Barzahlung/ § 14 Bundesbankgesetz - entsprechend § 124 VwGO:
So widerspricht das Oberlandesgericht Stuttgart (08.06.17, 19 VA 17/16) der langjährigen ständigen Rechtsprechung des BGHs ebenso wie dem Oberverwaltungsgericht Münster (13. Juni 2017, 22a 1351/16). Hinzu kommt ggf. aktuell noch weitere Abweichung (VGH Kassel, 13.02.2018).
Und wenn die Berufung daher in (allen) VG Entscheidungen hinsichtlich Rundfunkbeitrag/ anstehender BVerfG-Entscheidung zuzulassen ist, können dann ernsthaft überhaupt noch Voraussetzungen für einen Einzelrichter (§6 VwGO) vorliegen?