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Autor Thema: Ist von allen VGs nun die Berufung zuzulassen & Einzelrichter nicht statthaft?  (Gelesen 1675 mal)

k
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Hinsichtlich einer angekündigten bundesgerichtlichen Entscheidung (hier der des BVerfG zum Rundfunkbeitrag):

BVerfG Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/rk20150504_2bvr205314.html)
Zitat
Die fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsentgelten und der Ankündigung des Bundesgerichtshofs, sich voraussichtlich mit dieser in einer Vielzahl von Fällen relevanten Rechtsfrage zu beschäftigen, obgleich die Beschwerdeführer sogar auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hingewiesen hatten und der Stand der Rechtsprechung sowie die Verhandlungsankündigung des Bundesgerichtshofs durch eine relativ oberflächliche Recherche ohne Weiteres hätte ermittelt werden können, deutet auf einen solchen geradezu leichtfertigen Umgang mit den grundrechtsgleich geschützten Interessen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Die dadurch bedingte Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ist vor diesem Hintergrund nicht nur als einfaches Versehen bei der Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuordnen, sondern als grobe Verkennung des Schutzumfangs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Trotz der dieser Entscheidung zugrundeliegenden anderen Gerichtsaberkeit kann insbesondere durch Abstellen auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Gültigkeit für Verwaltungsgerichtsbarkeit ernsthaft verneint werden (Analogie/ auf gleichem Rechtsgrundsatz basierende §§ 543 ZPO & 132 VwGO)? Gleiches hinsichtlich Bedeutung/ Gültigkeit (Revisionzulassung) nicht bereits auch schon für Berufungszulassung?

Zumindest bei auch der Verwendung der Begründung Barzahlung/ § 14 Bundesbankgesetz - entsprechend § 124 VwGO:
So widerspricht das Oberlandesgericht Stuttgart (08.06.17, 19 VA 17/16) der langjährigen ständigen Rechtsprechung des BGHs ebenso wie dem Oberverwaltungsgericht Münster (13. Juni 2017, 22a 1351/16). Hinzu kommt ggf. aktuell noch weitere Abweichung (VGH Kassel, 13.02.2018).

Und wenn die Berufung daher in (allen) VG Entscheidungen hinsichtlich Rundfunkbeitrag/ anstehender BVerfG-Entscheidung zuzulassen ist, können dann ernsthaft überhaupt noch Voraussetzungen für einen Einzelrichter (§6 VwGO) vorliegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2018, 10:27 von koybott«

P
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Wenn dem so ist, also dann müsste auch bei bereits scheinbar rechtskräftigen Verfahren, also wo nicht der Weg zum OVG erfolgte, geprüft werden ob man diese nicht rückabwickeln also neu öffnen lässt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens

Zitat
Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde.

[...]
Verwaltungsverfahren

Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts kann außer durch Rücknahme und Widerruf durch die Verwaltung selbst auch durch „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ nach § 51 VwVfG auf Antrag des Betroffenen durchbrochen werden. Anders als bei Urteilen genügen dafür schon eine neue Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel. Auf diese Wiederaufnahmegründe kann sich der Betroffene allerdings nur berufen, wenn er dazu im früheren Verfahren ohne grobes Verschulden außerstande war. Zudem muss er eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds einhalten.

[...]


Wenn es also so sei, dann müssten Betroffene einen Antrag nach
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens (1)
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
   1.sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
   2.neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
   3.Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.


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k
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Sofern die o.g. Eingangsfragen zu bejahren sind, wäre Wiederaufnahme eine Konsequenz/ ggf. eröffnete Möglichkeit bei rechtskräftig gewordenen VG Entscheidungen, die nach Angkündigung (Jahresvorschau) des BVerfG zu anstehenden Verhandlung über den Rundfunkbeitrag (spätestens nach Versand/ Veröffentlichung der zugrundeliegenden Rechtsfragen) ergangen sind. (Auch gerade ohne dass Kläger auf diese Ankündigung des BVerfG im Verfahren hingewiesen haben, da das BVErfG im o.g. Zitat diesbezüglich ausdrücklich auf Untersuchungsgrundsatz/ Amtsermittlungsgrundsätz des Gerichts hinweist).

Zu den Eingangsfragen noch weitere Leitsätze des BVerfG:

Beschluss vom 19.10.2011, 2 BvR 754/10:
Zitat
13
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung) in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
14
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Sache zu, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29 m.w.N.).

Beschluss vom 04. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15:
Zitat
(1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2791/14 -, juris, Rn. 10; vgl. ferner BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3; vgl. ferner zur inhaltsgleichen Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, juris, Rn. 34).

...man denke an die abgewiesenen Anhörungsrügen beim BVerwG oder die dort noch nicht behandelten Rechtsfragen - z.B. allein die weiteren europarechtlichen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.msg165609.html#msg165609)...


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Die Rücknahme des / eines Verwaltungsaktes ist eine Sache. Wie steht es hingegen mit den Kosten, die zwangsläufig aufgelaufen sind, um überhaupt mit dem juristischen Bummelzug nach Karlsruhe zuckeln zu dürfen?


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