rechtslupe, 11. Juni 2010
Klagefrist bei Zustellung an Anwalt und MandantEine Zustellung beinhaltet auch immer eine Bekanntgabe. Erfolgt eine – nicht vorgeschriebene – Zustellung sowohl an den Anwalt als auch an den Kläger selbst, so setzt – zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover – ggf. die zuerst erfolgte Bekanntgabe an den Kläger die Rechtsmittelfrist in Lauf.https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/klagefrist-bei-zustellung-an-anwalt-und-mandant-319580Der obere Link kann helfen.
Der Fall oben:
- Der Anwalt hat ein Mandat.
- Es erfolgte eine Bekanntgabe beim Kläger. zuerst
- Es erfolgte eine Bekanntgabe beim Anwalt. später
Arbeitet sich eine Person durch den Beschluss wird deutlich.
Dass eine Bekanntgabe an den Kläger die Klagefrist auslöst.
Dass die spätere Bekanntgabe an den Anwalt keine Klagefrist auslöst, weil diese bereits lief. -> Es wird deutlich, dass jeweils die erste wirksamme Bekanntgabe etwas auslöst.
Zwar ist es richtig, dass die Beklagte auch dem damaligen Bevollmächtigten die angefochtene Verfügung ebenfalls zugestellt hat. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Kläger genügt aber, so das Verwaltungsgericht Hannover, auch dann für das In-Lauf-Setzen der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war [1]. Die erfolgte zweite Zustellung an den Bevollmächtigtendirekt konnte damit den Lauf der Klagefrist nicht mehr auslösen. Die Frist lief bereits.
Jedoch wird hier deutlich, dass ein
Bevollmächtigter bestellt war.
Wie hätte das Gericht entschieden hinsichtlich der Frist, wenn es dem Anwalt zuerst bekanntgegeben wäre? -> Kann ja geprüft werden, ist aber für den Fall hier nicht von Bedeutung. -> Aus meiner Sicht wäre die Frist vom Anwalt gewesen, weil
Bevollmächtigter. wichtig ist aus meiner Sicht
§ 7 VwZG - Zustellung an Bevollmächtigtehttps://dejure.org/gesetze/VwZG/7.htmlund
juracedemy
Verwaltungsprozessrecht
Klagefrist im Verwaltungsprozesshttps://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/klagefrist.html-> weil für Bescheide das mit Fristen nicht weniger anders ist, als für die Klagen
Eigenem Verschulden des Klägers steht dasjenige seines gesetzlichen Vertreters (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO) bzw. seines Prozessbevollmächtigten (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) gleich.
Gibt es keinen Prozessbevollmächtigten, dann gilt was?
Aber zuerst muss noch geprüft werden ob der Anwalt noch in einer Art als bevollmächtigt anzusehen ist.
-> Denn das
"ja" dazu hätte böse Folgen.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. dem VwZG des Bundes; Rn. 338) und wurde dieser Mangel auch nicht nachträglich gem. § 8 VwZG geheilt, so beginnt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zu laufen. Entsprechendes gilt, wenn es im Fall des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO an einer wirksamen Bekanntgabe des (Ausgangs-)Verwaltungsakts (z.B. gegenüber einem hierdurch belasteten Dritten) fehlt.
Die Bekanntgabe muss wie erfolgen?
Hier allgemein
juracademy
Allgemeines Verwaltungsrecht
Wirksamkeit des Verwaltungsakts - Bekanntgabehttps://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakt-bekanntgabe.htmlhier mal besonders Augenmerk auf -> die 2. Personelle Reichweite sichten und Definition: Zustellung
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Schwarz/Pahlke, FGO § 47 Klagefrist / 4.1.1 Bekanntgabehttps://www.haufe.de/steuern/steuer-office-kanzlei-edition/schwarzpahlke-fgo-47-klagefrist-411-bekanntgabe_idesk_PI5592_HI2156213.htmlHier speziell, zwar AO, aber im wesentlichen kann das übertragen werden
Für die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten regelt § 122 Abs. 1 S. 1 AO, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich dem Beteiligten bekannt zu geben ist, wobei nach dem Ermessen der Behörde gem. § 122 Abs. 1 S. 3 AO der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung ist § 80 Abs. 3 S. 1 AO zu beachten. Liegt eine Empfangsvollmacht des Bevollmächtigen der Behörde vor, so ist diese bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu beachten. Anderenfalls ist die Bekanntgabe unwirksam. Die Behörde hat in diesem Fall i. d. R. kein Wahlrecht mehr zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beteiligten oder an den Bevollmächtigten, sondern muss den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekannt geben. Eine Bekanntgabe an den Beteiligten direkt kommt im Einzelfall nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegen die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sprechen. Diese Regelung greift stets ein, wenn der Bevollmächtigte eindeutig und unmissverständlich gerade auch als Bekanntgabeadressat bestimmt ist und sich dies unmittelbar aus der Vollmachtserteilung ergibt.
Die Frage ist also, ob mit Entzug des Mandats auch eine mögliche Vollmacht - Empfangsvollmacht - entzogen wurde oder erloschen ist, sofern eine solche überhaupt erteilt war.Ist das der Fall? Das kann ich nicht beantworten.
Das ist in jedem Fall zu prüfen.