Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren abgerufen, darf das Meldeamt keine Daten herausgeben, wenn die abrufende Stelle nicht bereits Daten zu jener Person vorweisen kann, deren Daten die abrufende Stelle vervollständigt zu haben wünscht.
Wir wissen ja nun, daß das Meldeamt entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes in Wettbewerb mit öffentlichen, bzw. nicht-öffentlichen Stellen stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln hat, weswegen hier §44 BMG über die einfache Melderegisterauskunft anzuwenden ist.
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An LRA und Co. dürfen also erst einmal grundsätzlich gar keine Daten weitergegeben werden, weil sie nicht nach §34 BMG zu behandeln sind, sondern nach §44 BMG.
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Quelle: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle > https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925Idee:Wenn wir hier eine "Musterfrage" bauen könnten sollte es möglich sein die Städte/Gemeinden über
https://fragdenstaat.de/ damit bundesweit* zu fluten
*In Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz; dennoch könnte man auch ebendort solche Anfragen stellen.
Den gleichen Wortlaut der Anfrage vorausgesetzt sollten die Antworten entspr. verwertbar sein/werden?
Wie könnte man das kurz und prägnant als Anfrage an die Städte/Gemeinden über https://fragdenstaat.de/ formulieren? Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."