Die Bremer Landesverfassung sieht vor, dass die Bürgerschaft auf Antrag Richter vor das BVerfG ziehen kann:
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91677.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Veröffentlichungsdatum:21.10.1947 Inkrafttreten22.12.2016 Zuletzt geändert durch:Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 904)
Artikel 138
Richter, die vorsätzlich ihre Pflicht, das Recht zu finden, verletzt haben, können auf Antrag der Bürgerschaft oder des Senats vor das Bundesverfassungsgericht gezogen werden, wenn dies zum Schutze der Verfassung oder ihres Geistes gegen Mißbrauch der richterlichen Gewalt erforderlich erscheint
Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen auf Amtsverlust erkennen und zugleich bestimmen, ob ein solcher Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist.