Das schöne Zauberwort heisst "entsprechend".
Die spannende Frage ist in wieweit dieses "entsprechend" ausgelegt wird.
- Gilt das ausschließlich für § 44 Gesamtschuldner?
- Wird Rundfunkbeitrag "entsprechend" Steuer behandelt und die gesamte AO gilt?
Ich habe aber nochwas interessantes gefunden:
§44 Abs. 3: ..... Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
§ 268 Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
Also kann man beantragen, dass man nur für
seinen Teil Vollstreckt wird. Die 10 anderen Bewohner der WG muss die LRA selbst vollstrecken. Viel Spass dabei, wenn die Daten ordnungsgemäß gelöscht sind.
(ich bin aber nur ein juristischer Laie ... )