Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal - trotz Verfassungsbeschwerde?  (Gelesen 8042 mal)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Nun Antwort des BVerfG erhalten - enttäuschend, aber nicht anders erwartet.

http://wp1165176.server-he.de/SWR/Antwort_BVerfG_27-09-17.pdf

Zitat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abglehnt, weil die Antragstellerein schon nicht vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung der Festsetzungsbescheide droht und dass sie den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat.

Die Antragstellerin hatte hingegen vorgetragen, dass die Gründe ihrer Klage schon vor dem VG verhandelt wurden und bereits eine Verfassungsbeschwerde vorliegt.
Eine Vollstreckung der Festsetzungsbescheide droht automatisch.

Grund des Antrags war, das Verfahren ruhend zu stellen, um nicht mehrmals das VG anrufen zu müssen; dies scheinen die werten Richter verkannt zu haben.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:00 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Meiner Ansicht nach war das eine typische Antwort vom Gericht und zwar aus dem Grund:
Solange "nur" ein Widerspruchsbescheid vorliegt, drohen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus deren Sicht noch nicht akut. Erst wenn eine Vollstreckungsankündigung durch die Vollstreckungsbehörde/den GV vorliegt, ist der richtige Zeitpunkt, den Antrag nach § 32 BVerfGG zu stellen (mein Verständnis).

Das könnte aber im Umkehrschluss heißen:
A hat den Antrag zu früh gestellt.
Sobald aber die Vollstreckungsankündigung da ist, könnte A doch den Antrag noch einmal stellen.
Wenn A nicht zugleich erneute Klage vor dem VG eingelegt hat, dann müsste sie das natürlich vor dem BVerfG begründen (Rechtswegbeschreitung aussichtslos, verfestigte Rechtsprechung).


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:59 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall sollte die Möglichkeit, bei akuter Zwangsvollstreckung den Antrag auf einstweilige Anordnung einer Aussetzung der Vollstreckung zu stellen, vorhanden sein. Vielleicht gibt es aus aktuellem Anlass bereits den ein oder anderen Erfahrungsbericht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 23:58 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 125
    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Ja, gibt es.

Bei mir war es auch soweit - trotz der anhängigen Verfassungsbeschwerde (betrifft 01/2013) wurden weitere Festsetzungsbescheide erlassen, die Widersprüche selbstverständlich abgelehnt. Also Klage vor dem VG.

Parallel dazu die Vollstreckung für 01/2013 sowie die Folgezeiträume, für die ja gerade erst das Hauptsacheverfahren läuft.

Aufgrund der Klage und dem damit verbundenen Eil-Rechtsschutz-Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der VEB Staatsfunk dann die Vollstreckung vorläufig eingestellt. Und trotzdem hat mir das VG die Kosten für das Eil-Rechtsschutz-Verfahren aufgebrummt.

Im Hauptsacheverfahren hat das VG dann auf den Einzelrichter übertragen, was m. E. angesichts der derzeit offenen Rechtslage unzulässig ist. Interessiert die aber nicht.

Jetzt drängelt das VG auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - kriegen sie von mir aber nicht.

Per Beschluss wurde übrigens der Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO abgelehnt.

Mal gucken, wann nun mündliche Verhandlung ist. Dafür habe ich mir vorbehalten, den Einzelrichter wegen offensichtlicher Befangenheit abzulehnen und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung einzureichen.

Dieser lustige VG-Stadel sitzt übrigens in Dusseldorf. HELAU!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 00:01 von Bürger«
Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Antrag auf Einstweilige Anordnung beim BVerfG

Gibt es Neuigkeiten von der EA?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
Nach oben