Meiner Ansicht nach war das eine typische Antwort vom Gericht und zwar aus dem Grund:
Solange "nur" ein Widerspruchsbescheid vorliegt, drohen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus deren Sicht noch nicht akut. Erst wenn eine Vollstreckungsankündigung durch die Vollstreckungsbehörde/den GV vorliegt, ist der richtige Zeitpunkt, den Antrag nach § 32 BVerfGG zu stellen (mein Verständnis).
Das könnte aber im Umkehrschluss heißen:
A hat den Antrag zu früh gestellt.
Sobald aber die Vollstreckungsankündigung da ist, könnte A doch den Antrag noch einmal stellen.
Wenn A nicht zugleich erneute Klage vor dem VG eingelegt hat, dann müsste sie das natürlich vor dem BVerfG begründen (Rechtswegbeschreitung aussichtslos, verfestigte Rechtsprechung).
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.