Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/BJNR208890990.htmlIn Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990
Art 10 Recht der Europäischen Gemeinschaften
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(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
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(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.
Art 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Mit dem Einigungsvertrag wurden sämtliche Länder der ehemaligen DDR verpflichtet, das Recht der Europäischen Gemeinschaft dort in Landesrecht zu überführen, wo die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben.
Da Rundfunk Landesrecht ist, steht die Frage im Raum, in welchem Gesetz die
Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und deren Vorgänger in Landesrecht übernommen worden ist?
In welchem Gesetz des Landes Brandenburg findet sich die Aussage des EU-Gesetzgebers wieder, wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch im Bereich Rundfunk zu gelten haben?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;