@Besucher
Ob der EuGH Vergleiche anstellt, sei dahingestellt und ist auch ohne jede Bedeutung, denn seine Entscheidung beruht alleine auf der Auswertung des Abgleiches der konkreten nationalen Fragestellungen mit dem vorhandenen europäischen Recht, welches zum Zeitpunkt der der Fragestellung zugrundeliegenden Problematik gültig war/ist.
Stellungnahmen werden ganz allgemein regelmäßig von der EU-Kommission eingeholt, sowie freilich von dem betroffenen Mitgliedsland und im Regelfall von meist 2 weiteren EU-Mitgliedsländern;
Daß in diesen Stellungnahmen der Mitgliedsländer freilich auch zur Sprache kommt, wie ein Sachverhalt bei ihnen selbst geregelt ist, ist nur folgerichtig, da ein Mitgliedsland ja nur sein eigenes Recht hat, auf Basis dessen es eine Stellungnahme zum Sachverhalt in einem anderen Mitgliedsland abgeben kann. Es versteht sich da auch von selbst, daß sich da kein Mitgliedsland selbst in die Pfanne haut, nicht einmal die Bundesrepublik Deutschland, die ja durchaus verpflichtet ist, Länderinteressen auf EU-Ebene zu vertreten. Wenn der EuGH aber dennoch anders entscheidet, weil das EU-Recht nun einmal eine bestimmte Richtung vorgibt, muß die Bundesrepublik Deutschland genauso wie jedes andere Mitgliedsland dem Folge leisten. Die Nichtfolge ist teuer und führt bei Nachhaltigkeit in die Vertragsstrafe, die seitens des Bundes aber bis auf 15% an die Länder durchgereicht wird, wenn die Vertragsstrafe Folge der Missachtung von EU-Recht durch die Länder ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;