(obige Drucksache als PDF, Seite 11/74, und von user mb1 bereits zitiert)Bei Vermietungen und Verpachtungen (Tz. 7.2.3.4), der Einräumung von Drittwerbemöglichkeiten bei SWR-Veranstaltungen (Tz. 7.2.3.6.1) sowie bei singulären Auftritten von SWR-Klangkörpern bei Veranstaltungen Dritter (Tz. 7.2.3.6.3) handelt es sich nach Auffassung des Rechnungshofs um kommerzielle Tätigkeiten. Diese waren jedoch als gering marktrelevant [1] einzustufen.
...und gerade deshalb wäre der SWR - bei korrekter Einschätzung - am
RStV und dessen
§16a (gültig seit
01.06.2009 durch 12. RÄStV, und - nach zuvoriger Bemängelung durch die Kommission (Beihilfekompromiss 2007) - dementsprechend eingeführt) nicht vorbeigekommen. Dessen Absatz (1) lautet (auszugsweise):
[...] Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen [...].
Im Prüfungszeitraum
2010-2014 des RH war dies also
geltendes Recht, und vom SWR wurden diverse "Unternehmungen"
einfach mal so als "nicht-kommerziell" eingestuft - ist ja auch erst mal besser so, und ohne Konsequenzen.
Und was, HERR JUSTITIAR, ist dann jetzt genau Ihnen noch verbleibende Aufgabe beim SWR? Ach so, ja, ich weiß schon, kann man hier zur Genüge nachlesen...
[1] ...soll vermutlich schon 'mal als "Beschwichtigung" für den EUGH "dienend" vorgreifen...