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Autor Thema: Urteil nach schriftlicher Verhandlung –noch mündliche Verhandlung erwirken?  (Gelesen 2528 mal)

a
  • Beiträge: 19
Person D hat vor dem VerwG gegen den SWR / Rundfunkbeitrag geklagt, sich mit schriftlicher Verhandlungsführung einverstanden erklärt und kürzlich ein Urteil (negativ) zugeschickt bekommen. Das allerwichtigste Anliegen von Person D – der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG – wurde jedoch komplett ignoriert.

Nun kam der Vorschlag, doch noch eine mündliche Verhandlung zu beantragen, da das Gericht nur bei mündlicher Verhandlung Anträge beachten muss.

Um nicht immer nur dasselbe hilfsbereite Forumsmitglied zu strapazieren, hätte ich gerne eure Meinungen dazu gehört.

Wie – z.B. mit welcher Begründung – hätte der Antrag auf mündliche Verhandlung die meisten Aussichten auf Erfolg? Gibt es Situationen, in denen das Gericht quasi einwilligen „muss“?
Person D hat wortwörtlich „sich mit schriftlicher Verhandlungsführung einverstanden“ erklärt und nicht die Formulierung „verzichte auf eine mündliche Verhandlung“ gebraucht. Macht das juristisch einen Unterschied?

Was machen andere nach dem Urteil des VerwG?
Zahlen?
Berufung einlegen?
Kann man sich das sparen (da bisheriges Vorgehen der nächsten Instanzen bekannt) und direkt Verfassungsbeschwerde einreichen? ("Sprungklage", siehe hier:
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.msg147939.html#msg147939)
Kann Person D irgendwo nachlesen (Forum?) welche Fristen jeweils gelten und ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung und das Warten auf die Antwort des Gerichts die Fristen verlängert?

Freue mich auf euer Feedback! ?

P.S.: Hab keinen besseren Platz für mein Thema gefunden – kann gerne verschoben werden, wenn’s woanders hingehört.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2017, 15:45 von DumbTV«

a
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Oh no, gar keine Antworten?
Gibt's hier nicht doch ein paar Leute, die was beitragen können und nicht gerade in Ferien sind? Ich weiß, blöde Zeit um die Feiertage, aber ich brauch doch eure Hilfe!


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M
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Hallo  8)

Für Person D gibt es m.M.n. keine Möglichkeit einer (nachträglichen) mündlichen Verhandlung  :(
Zum einen hatte Person D ja ausdrücklich dem schriftlichen Verfahren zugestimmt. Dies ist "eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung" (s. BVerwG 6 BN 3.13 RN 8 v. 13.12.2013 - http://www.bverwg.de/131213B6BN3.13.0).
Zum anderen ist das Verfahren in dieser Instanz ja durch das bereits vorliegende Urteil abgeschlossen.

Zum weiteren Vorgehen s. Thema
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Trotzdem guten Start ins 2018!

Miki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2018, 18:50 von DumbTV«

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  • Beiträge: 19
Hallo Miki0815,

wie schön, eine Antwort  :)

Die Idee, noch mündliche Verhandlung zu beantragen, basiert auf  der Verwaltungsgerichtsordnung, § 84:
 

(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
     1.    Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
     2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
     3.    Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
     4.    Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
     5.    mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.


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P
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Hier bleibt Person A in Abhängigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nur noch der Weg
A) Fall Berufung nicht zugelassen, einen Antrag auf Berufungszulassung zu stellen
B) Fall Berufung zugelassen, diese anzustrengen

Die Zeit läuft für Person A,

nach Fall A braucht Person A einen Anwalt, also viele Anwälte mit einem längerem Anfragetext anschreiben
und dabei auch fragen ob. z.B. bereits Mandate im gleichen Themengebiet vorliegen ...

... PersonX würde denken, dass die Anschreiben etwas individuell zum jeweiligen Anwalt passen sollten

und dann entsprechend die Antworten und Anschreiben ordentlich dokumentieren auch Telefonate oder Suchzeiten für die Dokumentation notieren.

Der Antrag auf Zulassung zur Berufung muss innerhalb der Frist gestellt werden.
Sollte kein Anwalt gefunden werden, kann die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt werden. Der Nachweis dazu, dass keiner gefunden wurde, ist innerhalb der Frist zu erbringen.

Am einfachsten ist es für Person A diese Anträge zur Niederschrift zu geben.

Beispielablauf

1 Woche vor Frist Ende nach den Möglichkeit in der Rechtsantragstelle des VG erkundigen und mitteilen, dass die Suche nach einem Anwalt tatsächlich Probleme bereitet. Als Grund könnte benannt werden, je nach Antworten der Anwälte, dass diese nicht wollen oder das keine Anwälte Antworten oder auch beides.

Wichtig wird dann der 2. Termin in der Rechtsantragstelle -> Am Tag vor Fristende oder auch am Tag wo die Frist endet. -> Ausdruck von § 173 VwGO und § 168 ZPO einstecken und das gleiche Problem vortragen, dass trotz Suche (minimal sollten wohl 15 Anwälte vielleicht auch aus verschiedenen Städten, darunter auch größere Kanzleien kontaktiert werden, schriftlich oder auch telefonisch -> Dokumentation ist wichtig) kein Anwalt zu finden war.

Somit Antrag auf Zulassung zur Niederschrift stellen kombiniert mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistands. Als Grund sollte dort dann wohl ein Satz vorhanden sein, welcher besagt, dass kein Anwalt gefunden wurde und Nachweise dazu vorhanden sind -> diese Dokumente als Anlage. -> Der Ganze Text passt formuliert durch die Person vor Ort auf eine A4 Seite.

Das Ganze ist dann recht formlos und § sind in dem Text, welcher vor Ort nicht durch Person A geschrieben wird wahrscheinlich auch nicht zu finden.

Der Grund warum zur Niederschrift ist, weil Person A das an sich ja sonst durch den Anwalt machen lassen würde, aber ja keinen gefunden hat, sich somit noch nichteinmal ausreichend dazu beraten lassen konnte. -> Die Rechtsantragstelle macht keine Beratung, also drauf achten, dass Person A das Problem richtig vorträgt und das entsprechend 2 Anträge in dem Text dann stehen und die Nachweise als Anlage aufgeführt werden. --> Die Anlagen (ausgedruckte E-Mails, sollten dann ein schon ein schöner Papierstapel sein).

Dann gilt es für Person A nach Möglichkeit weitere Anwälte zu kontaktieren und gegebenenfalls die Begründung für die Berufungszulassung zu formulieren -> aber dazu bräuchte Person A ja einen Rechtsbeistand. -> Aber sicherlich geht es auch ohne.

Zwingend sind die Fristen einzuhalten.


Bei Fall B gilt im Prinzip das Gleiche, jedoch ist der Antrag in Summe etwas anders, in wie weit die Frist anders ist bleibt hier offen.



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Der Antwort #4 von PersonX ist nichts mehr hinzuzufügen.

Außer vielleicht diese sicher unvollständige Liste möglicher Rechtsvertreter, auf die man zwingend angewiesen sein wird:

Benötige Hilfe bei der Suche nach einem Rechtsanwalt im Raum NRW
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25213.msg159516.html#msg159516

Eine hier nicht aufgeführte Kanzlei, die aber meines Wissens ebenfalls Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht getragen hat, wäre:
https://www.anwalt.de/lewalder

Nach meiner Erinnerung gibt es weitere, aber wohl ähnliche Aufstellungen von in Frage kommenden Prozeßvertretern im Forum.

Mit Absagen ist zu rechnen. Wichtig ist meines unmaßgeblichen, weil laienhaften, Erachtens, daß der Anwalt mit der Materie bereits vertraut ist, zumal ja anscheinend die Zeit drängt. Wenn er zusätzlich noch an das Gute in der Sache glaubt, schadet das nicht.

Solch ein Anwalt muß nicht unbedingt in der Nähe seine Kanzlei haben. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung, um den es ja hier höchstwahrscheinlich geht, läßt sich auf dem Schriftwege abwickeln. Mit einer Zulassung der Berufung rechnet man besser nicht. Danach ist erst der Rechtsweg erschöpft und einer Verfassungsbeschwerde steht kaum noch etwas im Wege. Aber das ist schon wieder eine ganz andere Geschichte.

Von Kosten rede ich hier lieber nicht. Es läuft aber wohl am Ende darauf hinaus, entweder den Rundfunkbeitrag oder den Anwalt zu bezahlen.
Ein Drittes gibt es hier zwar auch, aber das wäre ja dann wohl die qualvolle Auseinandersetzung mit der Zwangsvollstreckung.

Gruß, g.

P.S. Um es trotzdem noch einmal zu wiederholen, was PersonX bereits schrieb: "Zwingend sind die Fristen einzuhalten."
Nach meiner Erinnerung[!!!!] muß nur der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Vierwochenfrist gestellt werden, für eine Begründung bleiben dann weitere vier[?] Wochen Zeit. Wohl gemerkt - nach meiner Erinnerung!!


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Vielen Dank ihr beiden für die ausführlichen Antworten!  :-*

Ihr geht allerdings auf den Fall "Berufung" ein, wobei mein eigentliches Anliegen ja war, meinen Antrag stellen zu dürfen und daher mündliche Verhandlung (nachträglich) zu erwirken. Deswegen der Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung, wo auch steht (siehe Punkt (2)2.) "...mündliche Verhandlung beantragen..."
Weiß jemand dazu etwas?
Berufung scheint ja aussichtslos, da die Rechtsprechung hinreichend bekannt ist. Oder?


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Wenn Person D vorab den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt hat (und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist) ergeht ein Urteil -> siehe  §101 VwGO

Wenn Person D vorab _nicht_ den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärt hat, das Gericht aber meint, dass  die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann es auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten, dann ergeht jedoch kein Urteil sondern ein Gerichtsbescheid.

§84 VwGO greift nur in diesem 2.Fall - also bei einem Gerichtsbescheid.


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Ihr geht allerdings auf den Fall "Berufung" ein, [...]

Es wäre hilfreich, wenn bekannt wäre, was die Rechtsbehelfsbelehrung lehrt. Diese allein entscheidet, was es für Möglichkeiten gibt und wie es weitergehen könnte.

So wie der (fiktive) Fall dargestellt wurde, konnte gefolgert werden, daß auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. Wenn nun daraufhin der Einzelrichter nach seinem Gutdünken ein "Urteil" (in diesem Falle einen Beschluß) erließ, kann (fiktive) Person a nur noch das machen, was die Rechtsbehelfsbelehrung hergibt. So mein laienhaftes Verständnis.

Was besagt denn die Rechtsbehelfsbelehrung, oder gibt es gar keine?
g.



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Hallo Wetterauer,

doch, es gibt eine Rechtsbehelfsbelehrung; da steht allerdings nur, dass ich Zulassung der Berufung beantragen kann.
Na ja, mein Fax, in dem ich sowohl Zul. d. Berufung als auch mündliche Verhandlung beantragt habe, ging gestern raus. Mal sehen, was passiert.

Danke und LG :-)


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es gibt eine Rechtsbehelfsbelehrung; da steht allerdings nur, dass ich Zulassung der Berufung beantragen kann.
Na ja, mein Fax, in dem ich sowohl Zul. d. Berufung als auch mündliche Verhandlung beantragt habe, ging gestern raus. Mal sehen, was passiert.

Das kann ich Dir jetzt schon sagen. Das wird beides als unzulässig abgewiesen. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht Anwaltszwang, wenn Du also nicht zufällig selbst Anwalt bist, mußt Du Dir - leider - einen suchen. Und mündliche Verhandlung zu beantragen, nachdem das Verfahren schon abgeschlossen ist, führt auch ins Leere.

Herzliche Grüße
g.


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Wird der Antrag auf Zulassung nicht mit Anwalt gestellt sollte der Nachweis der Anwaltssuche belegt werden und zusätzlich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistand erfolgen. Natürlich alles innerhalb der Frist. Kommt der Nachweis das kein Anwalt gefunden wurde zu spät so wird das natürlich als Pech für A ausgelegt, im Sinne A hatte ja genug Zeit sich um einen Anwalt zu kümmern.

Sinngemäß beschränkt die Anwaltspflicht die Rechte von A ohne das eine ausreichende Einschränkung der Grundrechte vorliegt. So gesehen ist der Notanwalt nur ein Ausweg, damit die rechtswidrige Einschränkung nicht erkannt wird. -Meinung der PersonX-


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