Hier bleibt Person A in Abhängigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nur noch der Weg
A) Fall Berufung nicht zugelassen, einen Antrag auf Berufungszulassung zu stellen
B) Fall Berufung zugelassen, diese anzustrengen
Die Zeit läuft für Person A,
nach Fall A braucht Person A einen Anwalt, also viele Anwälte mit einem längerem Anfragetext anschreiben
und dabei auch fragen ob. z.B. bereits Mandate im gleichen Themengebiet vorliegen ...
... PersonX würde denken, dass die Anschreiben etwas individuell zum jeweiligen Anwalt passen sollten
und dann entsprechend die Antworten und Anschreiben ordentlich dokumentieren auch Telefonate oder Suchzeiten für die Dokumentation notieren.
Der Antrag auf Zulassung zur Berufung muss innerhalb der Frist gestellt werden.
Sollte kein Anwalt gefunden werden, kann die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt werden. Der Nachweis dazu, dass keiner gefunden wurde, ist innerhalb der Frist zu erbringen.
Am einfachsten ist es für Person A diese Anträge zur Niederschrift zu geben.
Beispielablauf
1 Woche vor Frist Ende nach den Möglichkeit in der Rechtsantragstelle des VG erkundigen und mitteilen, dass die Suche nach einem Anwalt tatsächlich Probleme bereitet. Als Grund könnte benannt werden, je nach Antworten der Anwälte, dass diese nicht wollen oder das keine Anwälte Antworten oder auch beides.
Wichtig wird dann der 2. Termin in der Rechtsantragstelle -> Am Tag vor Fristende oder auch am Tag wo die Frist endet. -> Ausdruck von § 173 VwGO und § 168 ZPO einstecken und das gleiche Problem vortragen, dass trotz Suche (minimal sollten wohl 15 Anwälte vielleicht auch aus verschiedenen Städten, darunter auch größere Kanzleien kontaktiert werden, schriftlich oder auch telefonisch -> Dokumentation ist wichtig) kein Anwalt zu finden war.
Somit Antrag auf Zulassung zur Niederschrift stellen kombiniert mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistands. Als Grund sollte dort dann wohl ein Satz vorhanden sein, welcher besagt, dass kein Anwalt gefunden wurde und Nachweise dazu vorhanden sind -> diese Dokumente als Anlage. -> Der Ganze Text passt formuliert durch die Person vor Ort auf eine A4 Seite.
Das Ganze ist dann recht formlos und § sind in dem Text, welcher vor Ort nicht durch Person A geschrieben wird wahrscheinlich auch nicht zu finden.
Der Grund warum zur Niederschrift ist, weil Person A das an sich ja sonst durch den Anwalt machen lassen würde, aber ja keinen gefunden hat, sich somit noch nichteinmal ausreichend dazu beraten lassen konnte. -> Die Rechtsantragstelle macht keine Beratung, also drauf achten, dass Person A das Problem richtig vorträgt und das entsprechend 2 Anträge in dem Text dann stehen und die Nachweise als Anlage aufgeführt werden. --> Die Anlagen (ausgedruckte E-Mails, sollten dann ein schon ein schöner Papierstapel sein).
Dann gilt es für Person A nach Möglichkeit weitere Anwälte zu kontaktieren und gegebenenfalls die Begründung für die Berufungszulassung zu formulieren -> aber dazu bräuchte Person A ja einen Rechtsbeistand. -> Aber sicherlich geht es auch ohne.
Zwingend sind die Fristen einzuhalten.
Bei Fall B gilt im Prinzip das Gleiche, jedoch ist der Antrag in Summe etwas anders, in wie weit die Frist anders ist bleibt hier offen.